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Verwaltung IX

Nachdem durch Vertrag mit der chinesischen Regie-rung vom 6. März 1898 dem Deutschen Reich für die Dauer von vorläufig 99 Jahren alle der chinesischen Regierung zustehenden Hoheitsrechte im Gebiet von Kiautschou übertragen worden sind, wird Kiautschou durch Kaiserlichen Erlaß vom 27. April 1898 zum Schutzgebiet erklärt. Darüber hinaus wird eine 50 Kilo-meter weite Zone über das Pachtgebiet hinaus deutscher Rechtshoheit unterworfen. Des weiteren erhält Deutsch-land noch verschiedene wichtige Eisenbahn- und Berg-werksrechte weit über die neutrale Zone hinaus.

Besetzt wurde das Fischerdorf Tsingtau aber bereits am 14. November 1897 durch die Kaiserliche Marine. Es wa-ren bereits zwischen Deutschland und China Verhand-lungen über einen deutschen Hafen an der Kiautschou-Bucht im Gange als am 1. November 1897 die beiden deutschen katholischen Missionare Franz Xaver Nies und Richard Henle der Steyler Mission in China ermor-det wurden. Daraufhin befahl Kaiser Wilhelm II Tat-sachen zu schaffen und die Bucht von Kiautschou im Norden Chinas zu besetzen. Die deutschen Kriegsschiffe setzen ein Landungskorps von 717 Mann an Land und verkünden dem Befehlshaber der dort stationierten chi-nesischen Einheit ein Ultimatum, das ihn zum Abzug auffordert.

Die chinesische Regierung wußte seit langem, daß die Russen und Deutschen an der Kiautschou-Bucht inte-ressiert sind. Um deren Niederlassung zu verhindern, legte die chinesische Regierung 1891 eine Garnison von 2000 Soldaten auf die Halbinsel von Tsingtau. Für den General wurde ein Yamen, ein typischer chinesischer Residenzsitz gebaut, die Truppen wurden in mehreren Lagern, verstreut über das Gelände, untergebracht. Die Lager hatten Wälle aus Lehm.

Den bestens ausgerüsteten und ausgebildeten deut-schen Marinesoldaten mit der Artillerie ihrer Schiffe im Hintergrund steht der chinesische Befehlshaber macht-los gegenüber und läßt seine Soldaten kampflos abzie-hen. Dann erbittet und erhält er den Schutz der Deut-schen für sich und seine Familie, weil er Repressalien seiner Vorgesetzten fürchtet.

Am 2. Dezember 1897 wird auch im 33 km entfernten Kiautschou die deutsche Fahne gehißt.

Von vornherein war von der deutschen Marine an der chinesischen Küste ein Kriegshafen geplant und so wird im Gegensatz zu allen anderen deutschen Kolonien Kiautschou nicht von der Kolonialabteilung des Aus-wärtigen Amtes oder eben ab 1907 vom Reichskolonial-amt verwaltet, sondern vom Reichsmarineamt. So nutzt die Kriegsmarine die von ihr errichtete befestigte Ha-fenstadt Tsingtau auch als Kriegshafen für ihr Ostasia-tisches Kreuzergeschwader und die Festungsanlagen und sonstigen militärischen Einrichtungen in Kiau-tschou sind von deutscher Marineinfanterie besetzt. Als Gouverneur der Kolonie fungiert so auch immer ein Marineoffizier und kein ziviler Beamter.