Am 19. September 1907 lehnt der Bezirksamtmann von Karibib es ab, dem Farmer Rapp von der Farm Neu-Schwabenland weiterhin einheimische Arbeiter zuzutei-len. In seiner Begründung schreibt der Bezirksamtmann an Rapp: »… muß ich Ihnen zu meinem Bedauern er-öffnen, daß ich nicht mehr in der Lage bin, Ihnen von Amts wegen Arbeitskräfte zu überweisen. Sie selber wissen, daß die Arbeitsverhältnisse auf Neu-Schwaben von jeher Gegenstand meiner ernsten Fürsorge waren. Nachdem Ihnen die zu wiederholten Malen überwie-senen Hereros sämtlich nach recht kurzer Zeit entlau-fen waren, habe ich es in Anbetracht der ausdrücklichen Vorschriften des Kaiserlichen Gouvernements nicht mehr verantworten können, Ihnen Kriegsgefangene [aus den Aufständen von 1904-07] zu überweisen, und habe mich nach Kräften bemüht, freie Kaffern für sie zu gewinnen, denen gegenüber ich ein Zwangsmittel, um sie zur Arbeit an einem bestimmten Platz anzuhalten, nicht habe. Ich habe große Mühe aufgewandt, die Leute zur Arbeitsaufnahme bei Ihnen zu bewegen, denn ich erachte mich als verpflichtet, einen jungen Farmer tunlichst zu unterstützen. Zu meinem Bedauern gelang es Ihnen nicht, die Leute an sich zu fesseln und so allmählich einen festen Stamm Arbeiter zu erziehen. Immer wieder entliefen Ihnen die Leute und es ist charakteristisch, daß sie sich häufig nicht im Felde ver-bargen, sondern zur Polizei kamen, um sich hier zu stel-len. Durchweg klagten die Leute über die Behandlung, insbesondere über Mangel an ausreichender Kost.
Ich habe durch Vernehmungen versucht, den wahren Ursachen der ungünstigen Arbeitsverhältnisse auf den Grund zu kommen und habe auf Grund dieser Ermitt-lungen s. Zt. den Herrn stellvertretenden Gouverneur Regierungsrat Dr. Hintrager in Ihrer Anwesenheit Vor-trag gehalten. Die Ihnen damals gegebenen Direktiven haben Sie offenbar nicht befolgen können, denn immer wieder entliefen Ihnen Leute. Aus dem ganzen Stande der Dinge muß ich entnehmen, daß Sie es noch immer nicht gelernt haben, mit Eingeborenen unzugehen. Es kommt dazu, daß nach ärztlicher Ansicht die Ernäh-rungsverhältnisse auf Neu-Schwaben von den auf ande-ren Farmen erheblich abzuweichen scheinen. Unter-stützt wird diese Annahme durch Zeugenaussagen.
Ich habe noch einmal am 16. 8. 07, als Sie fast ganz ohne Arbeitskräfte waren, mich schweren Herzens entschlos-sen, Ihnen 8 Kriegsgefangene zu überweisen. Auch die-se Leute haben bereits einen vergeblichen Fluchtver-such gemacht, und Sie haben sich nicht gescheut, die Weiber dieser Leute durchzuprügeln, also eine Hand-lungsweise, zu begehen, die nicht einmal von Amts wegen vollzogen werden darf. … wenn Eingeborene bereits so verzweifelt sind, daß sie der Polizei erklären, lieber wollen sie im Gefängnis bleiben und täglich geprügelt werden, als daß sie nach Neu-Schwaben gingen, wenn sie ferner erklären, im Falle zwangsweiser Zuführung würden sie bestimmt wieder entlaufen, und zwar ins Feld, nicht mehr zur Polizei, weil sie da keinen Schutz fänden, so muß es in der Tat mit der Einge-borenen-Fürsorge auf Neu-Schwaben schwach bestellt sein. Wie es vornehmlich zwar meine Pflicht ist, den Interessen der Farmer zu dienen, so ist es andererseits auch meine Obliegenheit, die Menschen-Rechte auch der Eingeborenen zu schützen.«
Das Deutsche Kolonial-Lexikon: Nach Beendigung des Eingeborenenaufstandes der Jahre 1904 ff stellte sich das Bedürfnis heraus, die Mitwirkung der Bevölkerung an der allgemeinen Landesverwaltung auf breiterer Grundlage zu organisieren. Dies geschah durch die Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Selbstver-waltung in Deutsch-Südwestafrika, vom 28. Januar 1909. Durch sie wurde eine umfassende Selbstverwaltung in Form von Gemeindeverbänden und Bezirksverbänden eingeführt. Die Gemeinde- und Bezirksverbände sind öffentlichrechtliche juristische Personen. An der Spitze der Gemeinde steht der Gemeinderat mit dem Gemeindevorsteher als Vorsitzenden. Im Jahre 1913 gab es allein in Windhuk einen berufsmäßigen Gemeinde-vorsteher mit dem Titel „Bürgermeister“. An der Spitze des Bezirksverbandes steht der Bezirksamtmann oder, wenn der Bezirksverband einen selbständigen Distrikt umfaßt, der Distriktschef. Ihnen ist bei Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Bezirksverbandes ein Bezirksrat beigegeben. — An die Stelle des Gouverne-mentsrats ist nach der Selbstverwaltungsverordnung der Landesrat getreten. Er ist berufen, den Gouverneur bei der Wahrnehmung der Interessen des Schutzge-bietes zu unterstützen. Seine Mitglieder werden zur Hälfte von den Bezirksverbänden und zur Hälfte vom Gouverneur ernannt. Ferner gehören ihm die Bürger-meister der Städte Keetmanshoop, Lüderitzbucht, Swa-kopmund und Windhuk laut Ergänzungsverordnung vom 11. März 1914 an. Der Landesrat tagt unter dem Vorsitz des Gouverneurs oder eines von ihm ernannten Beamten und muß mindestens einmal im Jahre berufen werden. Er ist beratendes Organ für die jährlichen Vorschläge zum Haushaltungsplan der Schutzgebiets-verwaltung, für die vom Gouverneur zu erlassenden oder vorzuschlagenden Verordnungen, soweit sie nicht lediglich lokale Bedeutung haben, und für alle sonst vom Gouvernement zur Beratung vorgelegten Angele-genheiten. Beschließendes Organ ist der Landesrat inso-weit, als ihm vom Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) Angelegenheiten zur Beschlußfassung überwiesen sind. Das ist durch die Verordnung des Reichskanzlers vom 26. Juni 1913 geschehen. Nach ihr bedürfen Verord-nungen des Gouverneurs auf gewissen Einzelgebieten der vorherigen Zustimmung des Landesrats. Im übrigen sind zur Teilnahme der Bewohner an der Verwaltung der Eisenbahnrat und der Landwirtschaftsrat geschaffen worden. Während bis zum Ausbruch des Eingebore-nenaufstandes der Jahre 1904 ff eine nur unbedeutende Polizeimannschaft vorhanden war, ist seitdem eine Landespolizei in erheblicher Stärke geschaffen worden. Sie hat ihre Spitze in einem dem Gouverneur unter-stellten Kommandeur mit dem Range eines Stabsoffi-ziers. In Kupferberg bei Windhuk und in Spitzkoppe in der Nähe von Keetmanshoop sind Polizeidepots zur Ausbildung der Polizeimannschaften errichtet. Am 31. März 1913 bestand die Landespolizei aus 68 Polizei-wachtmeistern, 502 Polizeisergeanten, 30 Polizisten und 370 eingeborenen Polizeidienern. Mit Polizei besetzt waren außer 2 Depots und 3 Offiziersposten 111 Sta-tionen, das Distriktsamt Schuckmannsburg und das Bondelskommissariat. —
Des weiteren findet sich im Kolonial-Lexikon über die Verwaltung:
Das Vermessungswesen von Deutsch-Südwestafrika wird durch den Vermessungsdirektor geleitet, neben dem 20 Landmesser und Katastersekretäre und die erforderlichen Bureaubeamten und Meßgehilfen zur Verfügung stehen. Vermessungsämter sind in Wind-huk, Keetmanshoop und Omaruru vorhanden. — Die staatliche Wassererschließung erfolgt durch eine Bohr-kolonne des Südens und eine des Nordens, die durch Sachverständige geleitet werden. — Behufs Förderung der Landwirtschaft und Viehzucht sind eine Reihe von Landwirten als staatliche Sachverständige angestellt — Die große Zahl der im Schutzgebiet auftretenden Vieh-seuchen zwang zu einer Umgestaltung des staatlichen Veterinärwesens. Es hat in dem Referenten beim Gouvernement seine Spitze und wird durch das Bakteriologische Institut in Gamams und durch die Untersuchungsstation Gariganis bei Keetmanshoop unterstützt — Für die Pferdezucht ist ein besonderes Staatsgestüt in Nauchas vorhanden. — Die Bergverwal-tung erfolgt durch die Bergämter in Windhuk und Lüderitzbucht — Die geringe Zahl der im Schutzgebiete vorhandenen Ärzte macht es notwendig, die Sanitäts-offiziere der Schutztruppe für die öffentliche Gesund-heitspflege heranzuziehen und an wichtigeren Stellen Regierungsärzte zu bestellen. Die vorhandenen Privat-ärzte sind zum Teil durch Vertrag zur Vornahme der im öffentlichen Interesse notwendigen Maßnahmen ver-pflichtet worden. —