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Gerichtswesen



Am 11. Februar 1907 erfolgt von Gouverneur Graf Zech ein Runderlaß an alle Bezirksämter und Stationen zur Ahndung von Straftaten der Eingeborenen:

»Mit Rücksicht darauf, daß einerseits die Kodifikation des Eingeborenenstrafrechts noch längere Zeit in An-spruch nehmen wird und andererseits wiederholt die Bestrafung von Handlungen der Eingeborenen verlangt worden ist, die nach europäischer Auffassung Straftaten darstellen, aber weniger Ausflüsse eines verbreche-rischen Willens als vielmehr überlieferter und tief ein-gewurzelter Anschauungen, Sitten und Gebräuche sind, weise ich im Nachfolgenden auf die augenblickliche Rechtslage in der beregten Materie und die Verpflich-tung der Bezirksämter und Stationen hin, bei Ausschrei-tungen der Eingeborenen einzugreifen.

Ein schriftlich festgelegtes materielles Eingeborenen- recht gibt es bisher im Schutzgebiet nicht. – Ich ersuche daher bei sich bietenden Gelegenheiten die Eingebo-renen darauf hinzuweisen, daß sich strafbar macht:

  1. wer einer Schwangeren die Frucht abtreibt oder ihr die Mittel zur Abtreibung verschafft,
  2. die Schwangere, die selbst abtreibt,
  3. wer einen anderen zum Fetischtrinken oder –essen oder zu Handlungen des Fetischdienstes nötigt,
  4. wer durch Darreichen eines giftigen Trankes ein Urteil oder eine Entscheidung herbeizuführen versucht, auch wenn die Person, welche den Trank zu sich nimmt, sich der Giftprobe freiwillig unterzieht,
  5. wer im Interesse des Fetischdienstes
    1. andere Personen gegen ihren oder ihrer Eltern bzw. deren Stellvertreter Willen körperlich verletzt,
    2. durch sittlich Anstoß erregende Handlungen öffentlich grobes Ärgernis verursacht,
  6. wer sich von den örtlichen Verwaltungsbehörden nicht anerkannte Häuptlings- oder Richterbefugnisse anmaßt,
  7.  ein mit Gerichtsbefugnissen ausgestatteter Häuptling, der Gerichtsgebühren oder Strafen in Branntwein einzieht,
  8. ein mit Gerichtsbefugnissen ausgestatteter Häuptling, welcher während der Gerichtsverhandlung Palmwein, Branntwein oder andere berauschende Getränke zu sich nimmt, oder gestattet, daß die streitenden Parteien oder die geladenen Zeugen dies tun,
  9. wer Blutrache nimmt.

In zivilrechtlicher Beziehung ist gleichzeitig darauf hin-zuweisen, daß Kinderverlobungen keine Verbindlich-keit besitzen, und daß Witwen nicht zur Ehe gezwungen und nicht an der Eingehung einer von ihnen gewollten Ehe gehindert werden können. Längere Vernachläs-sigung der Ehefrau oder der Familie kann als Ehe-scheidungsgrund zugelassen werden.«

Der für die Forstwirtschaft in Togo zuständige Referent Oskar Metzger kommentiert diesen Runderlaß soweit, daß Ab-treibungen bei der einheimischen Bevölkerung ver-hältnismäßig selten sind. Er schreibt:

»Der Eingeborene ist im allgemeinen recht kinderlieb, das Weib in der Regel sogar eine sehr gute Mutter, die ihr Kind mindestens ein Jahr, häufig noch länger mit der Brust nährt, und zwecks Erhaltung der Muttermilch für die Säuglingszeit den geschlechtlichen Verkehr mit dem Mann grundsätzlich meidet.

   …

Die Blutrache ist dank der ständigen Belehrungen und zugleich mit dem Auftreten geordneter Zustände in unserem Schutzgebiet immer mehr verschwunden.

Dagegen erforderte es viel Mühe, Geduld und zuweilen energisches Eingreifen, um allmählich den Fetischis-mus auf ein erträgliches Maß und vor allem auf eine harmlosere Art zu bringen. – Sie huldigen einer Vielzahl von Göttern, denen die Sorgen für alle wichtigen Dinge ihres Lebens anvertraut werden, vor allem die Gesund-heit des Leibes, für die Fruchtbarkeit des Weibes, für die Potenz des Mannes, für die Vernichtung des Feindes, für eine gute Ernte, für erfolgreiche Jagd, für Erwerb von Gütern und daneben für alle sonstigen möglichen und unmöglichen Dinge. Die Götter haben also viel Arbeit. Die Verbindung mit ihnen stellt der Fetischpriester her. Sie bilden eine besondere Kaste. Im Hinblick auf die primitive Lebensauffassung des Negers ist es durchaus verständlich, daß diese Fetischpriester im Laufe der vielen vergangenen Jahrhunderte zu größter Macht gelangten und daß sie ihre Macht, je nach Charakter und Veranlagung des Oberpriesters seltener zum Wohl, häufiger aber bei der Neigung der schwarzen Rasse zum Eigennutz und auch zur Grausamkeit zum Schaden des Volkes ausnutzten. Der Macht der Fetischpriester muß-ten sich auch die Häuptlinge beugen, wollten sie nicht Gefahr laufen, eines Tages durch den Giftbecher auf legale Weise, das heißt, in Form eines entsprechend korrigierten Gottesurteils, oder auf illegale Weise, das heißt meuchlings, zu verschwinden. Meistens jedoch zogen es die Herrscher vor, sich mit den Priestern in die Macht zu teilen oder zum mindestens ihre oft sehr dunklen Wege nicht zu kreuzen. Zuweilen war auch die Macht des Oberpriesters sowie die des Häuptlings in einer Person vereinigt.

Unzählige Opfer an Menschen, geschlachtet für die Götter oder gemordet aus Rachsucht, forderte der Feti-schismus im Laufe der Jahrhunderte, zahlreiche Stam-mesfehden verursachte er, viele materielle Opfer bür-dete er dem Volk auf. Es war eine selbstverständliche, jedoch keineswegs leichte Aufgabe der Verwaltung, als-bald nach Aufrichtung der deutschen Schutzherrschaft diesem Treiben ein Ende zu bereiten. Die Fetisch-priester, die ihre Macht schwinden sahen, nahmen die Änderung der Dinge nicht so ohne weiteres hin, wühlten im geheimen gegen die bezirksamtlichen Anordnungen und Verbote. Sie zwangen dem Bezirksleiter manches ernste Wort und manch energische Tat ab.

Seine größere Verbreitung hatte der Fetischismus in Südtogo, während Nordtogo, insbesondere die dortigen mächtigen Reiche, mehr unter mohammedanischen Einfluß standen.

Eine Hochburg des Fetischdienstes befand sich am Agu-Berg. Wie kaum irgendwo anders in Togo konnte man so viele Wahrzeichen dieses religiösen Kults vorfinden wie hier: unter schützendem Grasdach roh geformte Erd-klumpen irgendeine Gottheit darstellend; überdachte Opferplätze, auf denen Palmwein, Mehl, Feldfrüchte dargereicht werden; Jägerfetische, bestehend aus Anti-lopengehörnen, verziert mit Kaurimuscheln; kleine, den Göttern geweihte Haine; männliche Lehmfiguren.

Eine zweite Hochburg vom Fetischismus befand sich in Kete Kratschi.«

Am 23. Oktober 1909 wird vom Gouverneur Graf Zech im »Runderlaß betreffend die Begründung von Bes-serungssiedlungen« bezug genommen auf Zustände, die sich bei der Eingeborenen Bevölkerung erst seit der Errichtung der deutschen Herrschaft herausgebildet haben. Der Erlaß lautet:

»Die Einrichtung einer geordneten Verwaltung und die Geltendmachung gesitteter Rechtsanschauungen hat zweifellos die ursprüngliche unbeschränkte Autorität der eingeborenen Machthaber beeinträchtigt. Manche alte, harte soziale Einrichtung der Eingeborenen, welche gegen die Grundsätze der Zivilisation verstieß und daher behördlicherseits nicht geduldet werden konnte, wurde beseitigt. Dem dadurch in vielen Schichten der eingeborenen Bevölkerung ausgelösten Freiheitsgefühl kam der Ausbau der Verkehrsstraßen und die durch die Verwaltung gewährleistete Verkehrssicherheit zu Hilfe und hat ein Wandern und Verziehen einzelner Teile der eingeborenen Bevölkerung, namentlich der jüngeren Leute, in unverhältnismäßig großem Umfang zur Folge gehabt. Ist auch der Ausgleich überschüssiger Kräfte zwischen den einzelnen Teilen des Schutzgebiets vom wirtschaftlichen Standpunkt aus nur zu begrüßen, so hat doch andererseits diese ungewohnte Freizügigkeit der früher an despotische Zucht gewöhnten Leute bereits zu bedenklichen Auswüchsen geführt, die leicht dauernde Schädigungen des Gesamtorganismus der Schutzge-bietsbevölkerung zur Folge haben können.

Aus einem Teil dieser wandernden Leute hat sich ein arbeitsscheues Proletariat herausgebildet, aus dem sich dann wieder die gewohnheits- und gewerbsmäßigen Verbrecher rekrutieren. Um dieses Übel zu steuern, werden derartige Elemente, insbesondere Landstrei-cher und gewerbsmäßige Prostituierte, die die behörd-lichen Kontrollvorschriften nicht innehalten, ferner gewohnheits- und gewerbsmäßige Verbrecher und überhaupt Leute, die wiederholt wegen Eigentums- vergehen bestraft sind, ohne daß eine Besserung bei ihnen zu beobachten ist, ihren heimatlichen Verhält-nissen wieder nähergebracht und wieder an ein geord-netes Leben und produktive Arbeit gewöhnt werden müssen. Die gesunkene Arbeitslust dieser Leute wird man aber am leichtesten heben können, wenn man sie wieder jener Tätigkeit zuführt, an die sie von Jugend auf gewöhnt sind, das heißt, in erster Linie der land-wirtschaftlichen Produktion.

    Die Bezirksleiter werden in jedem einzelnen Fall zu entscheiden haben, ob sich dieser Zweck durch einfache Zurückführung des Besserungsbedürftigen in seinen Familienverband wird erreichen lassen. Bei allen den-jenigen, die aus fremden Bezirken stammen, wird eine Überweisung an den Heimatsbezirk das Gegebene sein. Erscheinen jedoch diese Maßnahmen von vornherein als aussichtslos oder ist ein diesbezüglicher Versuch fehlgeschlagen, so empfehle ich, die Besserungsbedürf-tigen in einer, eine Kontrolle gestattenden Nähe des Verwaltungssitzes in Dörfern (Besserungssiedlungen) anzusiedeln, in denen sie sich unter Aufsicht der Behörde als selbständige Bauern oder Handwerker zu betätigen haben. Ein Wegzug aus der Siedlung wäre erst zu gestatten, sobald eine dauernde Besserung einge-treten ist.

    Ferner hätten in den Besserungssiedlungen auch wegen Mordes oder anderer schwerer Straftaten Ver-urteilte Aufnahme zu finden, bei denen infolge ihres tiefen Kulturstandes ein eigentlich verbrecherischer Wille nicht vorhanden ist und demgemäß die Todes-strafe oder eine langjährige Freiheitsstrafe nicht als angemessene Strafe gelten kann (vergleiche den Rund-erlaß vom 11. Februar 1907), während andererseits eine Entfernung aus dem Heimatort zum Schutz der übrigen Bevölkerung des betreffenden Ortes und im Interesse einer erzieherischen Wirkung auf sie geboten er-scheint.

    Über Umfang, Zweckmäßigkeit und Wirkung der angeordneten Maßnahmen ist in den Jahresberichten Bericht zu erstatten.

    Zur Neueinrichtung von Besserungssiedlungen ist die Zustimmung des Gouvernements einzuholen.«

Zwei Besserungssiedlungen werden in schwach besie-delten Gegenden von Südtogo geschaffen. Die einge-wiesenen Bewohner dürfen ihre Frauen und Kinder mitbringen und müssen das ihnen zugewiesene Land bebauen. Über die Erträge können sie frei verfügen. Die Ledigen können heiraten. Besuche aus der Heimat sind erlaubt.

Außer in den beiden Siedlungen werden auch in unmit-telbarer Nähe der Stationen »Besserungsbedürftige«, hauptsächlich Jugendliche, festgehalten und für hand-werkliche oder landwirtschaftliche Arbeiten verpflich-tet.

Inwieweit die Darstellung des Gouverneurs in seinem Erlaß mit der Wirklichkeit übereinstimmt und nicht auch eine den Herrschenden unliebsame Jugendkultur unterdrückt, oder auch politisch Unangenehme aus dem Verkehr gezogen werden, ist schwer zu beant-worten. Wahrscheinlich stimmt von allen drei Mög-lichkeiten etwas. Zu Bedenken ist, daß eine der Besserungssiedlungen (Djabotaure) besonders für Leute der Stämme Kabre und Losso angelegt ist, die für ihren Widerstandsgeist berühmt sind. Auf jeden Fall ist diese Maßnahme der deutschen Herrschaft als wesentlich milder anzusehen als Gefängnis.