Das Deutsche Kolonial-Lexikon:
Verwaltung und Rechtspflege. Die gesamte Verwal-tung des Schutzgebiets untersteht einem vom Kaiser zu ernennenden Gouverneur, dieser übt auch die oberste militärische Gewalt im Schutzgebiet aus. Für die Zen-tralverwaltung des Schutzgebiets stehen dem Gouver-neur ein Erster Referent und eine Anzahl von Refe-renten zur Verfügung. Dem Ersten Referenten sind sämtliche von den Referenten bearbeiteten Verwal-tungssachen, ehe sie an den Gouverneur gehen, vorzu-legen. In Behinderungsfällen ist er in der Regel der Vertreter des Gouverneurs, ihm unterstehen die ein-zelnen Referenten. Besondere Referenten gibt es für allgemeine und spezielle Verwaltungsangelegenheiten, für die Personalien, für die Justizverwaltung, für die Finanzverwaltung, für Handels-, Verkehrs- und Zoll-wesen, für das Medizinal- und Veterinärwesen, für Landwirtschaft und Viehzucht, für Hoch-, Wasser- und Straßenbauten, für Forstverwaltung und Jagdangelegen-heiten, für das Bergwesen, für die Polizeitruppe, für die Verwaltungsangelegenheiten der Schutztruppe, für Eisenbahnbau- und Betriebsangelegenheiten, für meteorologische Beobachtungen und dergleichen. — Als beratendes Organ steht dem Gouverneur der Gouvernementsrat zur Seite. Dieser besteht aus dem Gouverneur, aus 3 amtlichen und früher 5 jetzt 12 außeramtlichen Mitgliedern. Letztere werden aus den in 3 Wahlbezirken mit den meisten Stimmen gewählten 30 Personen vom Gouverneur auf die Dauer von 2 Jahren berufen. Der Gouvernementsrat hat vor allem die Vorschläge für den jährlichen Haushaltsetat und die Entwürfe der nicht nur örtlichen Verordnungen des Gouverneurs zu begutachten. — Zum Zwecke der allgemeinen Verwaltung ist das Schutzgebiet in einzelne Verwaltungsbezirke eingeteilt, von denen zum Teil so-genannte Bezirksnebenstellen abgezweigt sind, welche zwar dem Leiter des betreffenden Hauptbezirks unter-stehen, in mancher Beziehung aber eine gewisse Selbständigkeit besitzen. An der Spitze der Bezirke ste-hen als oberste Verwaltungsorgane Bezirksamtmänner, in zwei Bezirken, Bagamojo und Ssongea, Stationsleiter I. Klasse, in zwei anderen Bezirken vorläufig noch die Führer der dort stationierten Teile der Schutztruppe. Die Bezirksämter sind außer mit dem Bezirksamtmann regelmäßig noch mit einem Sekretär, einem Polizei-wachtmeister und einem Kanzlisten besetzt. Den grö-ßeren Bezirksämtern sind sogenannte Adjunkten zur Hilfeleistung und gleichzeitig zur Ausbildung für den höheren Verwaltungsdienst zugeteilt. Die Bezirksneben-stellen haben eine regelmäßige Besetzung von einem Sekretär und einem Polizeiwachtmeister. Außerdem gibt es sogenannte Polizeiposten, die nur mit einem Außenbeamten — einem Polizeiwachtmeister oder älteren Kanzlisten — besetzt sind, und Militärposten, die von einem jüngeren Offizier der Schutztruppe im Nebenamte verwaltet werden. In jedem Bezirk mit mindestens 30 männlichen deutschen Reichsangehö-rigen im Alter von mindestens 25 Jahren besteht ein Bezirksrat, welcher über Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung des Bezirks zu beraten hat. In den übrigen Bezirken ist die Einrichtung des Bezirksrats fakultativ. Der Bezirksrat besteht aus dem Bezirksamtmann, einem vom Gouverneur ernannten und 3 gewählten Mitglie-dern. — Zurzeit gibt es folgende Verwaltungsbezirke: 1. Tanga, 2. Pangani mit der Bezirksnebenstelle Handeni, 3. Bagamojo mit der Bezirksnebenstelle Sadani, 4. Dares-salam mit dem Polizeiposten Kissangire, 5. Rufiji mit dem Sitz in Utete, 6. Kilwa mit den Bezirksnebenstellen Kilindoni, Kibata und Liwale, 7. Lindi mit den Bezirks-nebenstellen Mikindani, Newala und Tunduru, 8. Lan-genburg mit den Bezirksnebenstellen Itaka und Mwa-kete und dem Polizeiposten Muaja, 9. Wilhelmstal, 10. Morogoro mit den Bezirksnebenstellen Kilossa und Kissaki, 11. Ssongea mit der Bezirksnebenstelle Wied-hafen, 12. Moschi, 13. Aruscha mit der Bezirksneben-stelle Umbulu, 14 Kondoa-Irangi mit der Bezirksneben-stelle Mkalama, 15. Dodoma mit dem Polizeiposten Mpapua und dem Offiziersposten Singidda, 16. Muansa mit der Bezirksnebenstelle Schirati und dem Militär-posten Ikoma, 17. Tabora mit den Bezirksnebenstellen Schinjanga und Uschirombo, 18. Udjidji mit dem Militärposten Kassulo, 19. Bismarckburg. — Die beiden Verwaltungsbezirke, welche vorläufig noch von den Führern der dort stationierten Schutztruppenteile ver-waltet werden, sind lringa mit dem Militärposten Ubena, und Mahenge. — Im Nordwesten des Schutzgebiets, zwischen dem Tanganjika-, Kiwu- und Victoriasee, wo sich organisierte Eingeborenenstaaten mit einflußrei-chen Sultanen finden, sind 3 Residenturen eingerichtet worden. Aufgabe der Residenten ist es, durch ihren persönlichen Einfluß die deutschen Interessen bei den dortigen Sultanen wahrzunehmen, letztere zu beauf-sichtigen und zu beraten, ohne sich selbst in der Ver-waltung des Landes zu betätigen. Residenten gibt es in Bukoba, im Sultanat Ruanda mit dem Sitz in Kigali und im Sultanat Urundi mit dem Sitz in Gitega. Zur Residentur Bukoba gehören die Militärposten Ussuwi und Kifumbiro, zu Ruanda der Militärposten Mruhen-geri und zu Urundi die Nebenstelle Usumbura. — Selbständige kommunale Verbände bilden die Stadt-gemeinden Daressalam und Tanga unter einem städti-schen Rat. Dieser besteht aus dem Bezirksamtmann des betreffenden Bezirks und 4 Mitgliedern, von denen 3 von den Gemeindeangehörigen gewählt und einer vom Gouverneur ernannt werden. — Zur Überwachung der praktischen Durchführung der Anwerbung der farbigen Arbeiter und der gesundheitspolizeilichen Auflagen der Arbeitgeber, zur Schlichtung von Streitigkeiten zwi-schen Arbeitgebern und Arbeitern usw. sind im Schutz-gebiet besondere Beamte — Distriktskommissare — angestellt, welche hauptsächlich auf Reisen innerhalb ihrer Distrikte darauf hinwirken, daß sowohl die Arbeit-geber wie die Arbeiter die ihnen obliegenden Verpflich-tungen erfüllen. Distriktskommissare sind zurzeit tätig in den Bezirken Tanga, Pangani, Wilhelmstal, an der Zentralbahn und abwechselnd in den Bezirken Rufiji und Lindi — Für das landwirtschaftliche Versuchswesen ist in erster Linie das biologisch-landwirtschaftliche Institut Amani (Ost-Usambara) von Bedeutung. Amani ist als naturwissenschaftliches Institut mit botanischem, chemischem und zoologischem Laboratorium im Jahre 1902 begründet worden. Es hat Versuchsgärten und Plantagen in Amani und im Sigital. Aufgaben des In-stituts sind die Einführung und Anzucht fremdlän-discher tropischer Nutzpflanzen, wissenschaftliche Un-tersuchungen und Versuche im Interesse der ostafri-kanischen Plantagenkulturen, Studium der Pflanzen-schädlinge und -krankheiten, Düngungsversuche, Bo-denanalysen, Untersuchungen technisch verwertbarer Landesprodukte und Abhaltung von Kursen für Pflanzer. Das Institut ist besetzt mit einem Direktor (Professor Zimmermann), 4 wissenschaftlichen Beamten und den erforderlichen Hilfskräften. — In Kibongoto am Kili-mandscharo besteht seit 1911 eine landwirtschaftliche Versuchsstation für Ackerbau und Viehzucht unter einem landwirtschaftlichen Sachverständigen; ihm ste-hen ein wissenschaftlich vorgebildeter Assistent und ein landwirtschaftlicher Gehilfe zur Seite. — Spezialver-suchsstationen für Baumwollbau sind in Mpanganya (Bezirk Rufiji), Myombo (Bezirk Morogoro), in Matuira (Bezirk Lindi) und im Bezirk Tabora vorhanden, an denen je ein landwirtschaftlicher Sachverständiger und ein Assistent beschäftigt sind. Mit der Station Mpan-ganya ist eine Baumwollschule für Eingeborene ver-bunden. — Die Errichtung von weiteren Baumwoll-versuchsstationen steht bevor. — In Morogoro ist zur Förderung des Obstbaus eine Fruchtkulturstation ge-gründet worden, die den Bedarf der Pflanzer und der Eingeborenen an Zuchtmaterial von Obst- und sonstigen Früchten decken und die Eignung ausländischer Sorten für den Anbau im Schutzgebiet erproben soll. Außerdem sind den Bezirken Bagamojo, Kilwa, Lindi, Morogoro, Muansa, Bukoba und Tabora landwirtschaftliche Assis-tenten als Bezirkslandwirte zur Beratung und Unter-stützung in landwirtschaftlichen Fragen zugewiesen; sie sind zugleich auch als Wanderlehrer unter den Ein-geborenen tätig. — In allen Fragen der Hebung der gesundheitlichen Verhältnisse der Europäer und Ein-geborenen werden die örtlichen Verwaltungsbehörden von Regierungsärzten, bei der Tierseuchenbekämpfung, der Tierzucht und der Fleischbeschau von Regierungs-tierärzten unterstützt. In größeren Orten bestehen Gesundheitskommissionen zwecks Überwachung und Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. … — Die Forstverwaltung üben in drei Forstverwaltungsbezirken (Wilhelmstal, Morogoro, Rufiji) 5 höhere Forstbeamte und 16 deutsche Förster und Forstassistenten aus. — Der Zivilverwaltung steht eine nach dem Muster der Schutz-truppe organisierte farbige Polizeitruppe in Stärke von etwa 1800 Mann, einschließlich Chargen, zur Verfü-gung. Diese steht unter dem Kommando eines Polizei-inspektors und mehrerer Inspektionsoffiziere. Zum Zwecke der Ausbildung der Polizeimannschaften und der Verwaltung der Kammer- und Munitionsbestände besteht in Daressalam das Polizeidepot. Den einzelnen Verwaltungsbehörden sind Polizeiabteilungen von ver-schiedener Stärke mit je einem oder mehreren Polizei-wachtmeistern zugewiesen. Daneben haben sie für Zwecke des örtlichen Polizeidienstes vielfach noch besondere Polizisten (Walisoldaten, Knüppelaskari und dergleichen genannt). — Die Rechtsprechung über Nichteingeborene des Schutzgebiets (Weiße und die diesen Gleichgestellten, wie Japaner, Parsen, christliche Syrer, Goanesen usw.) wird von den Bezirksrichtern bzw. Bezirksgerichten in Daressalam, Tanga, Muansa, Moschi und Tabora ausgeübt. Berufungs- und Beschwerde-instanz gegen die Entscheidungen des Bezirksrichters und -gerichts ist der Oberrichter bzw. das Obergericht in Daressalam. Die Rechtsprechung über die Eingeborenen des Schutzgebiets und die ihnen gleichgestellten Ange-hörigen fremder, farbiger Stämme steht den örtlichen Verwaltungsbehörden zu. Die Gerichtsbarkeit zweiter Instanz steht dem Gouverneur zu und wird in seinem Auftrage von dem Oberrichter wahrgenommen. — An der Spitze des Medizinalwesens steht ein Medizinalre-ferent des Gouvernements. Ihm unterstehen die Regie-rungs- und Stationsärzte in den einzelnen Bezirken. Größere Krankenhäuser für Europäer sowie für Einge-borene befinden sich in Daressalam und Tanga. — Die Finanzen des Schutzgebiets sind gegründet auf die Zölle sowie auf Steuern. Von solchen bestehen in der Haupt-sache die Kopfsteuer für alle Farbigen in Höhe von 1 bis 3 Rupie und die Gewerbesteuer. Daneben werden noch erhoben Steuern auf die Nachlässe Farbiger, für den Ausschank einheimischer geistiger Getränke, Spielkar-tenstempel, Salzverbrauchsabgabe und Marktgebühren. Mittels dieser Einnahmen deckt das Schutzgebiet seine Ausgaben für die Zivilverwaltung. Für die Kosten des militärischen Schutzes zahlt das Reich dem Schutzgebiet einen Zuschuß von etwa 3½ Millionen Mark. — Die Schutztruppe zählt etwa 2500 farbige Soldaten unter europäischen Offizieren und Unteroffizieren. Sie ist in 14 Kompagnien, ein Rekrutendepot und eine Signalabtei-lung gegliedert. Das Kommando der Schutztruppe befin-det sich in Daressalam.
Das Kolonial-Lexikon zur: Bevölkerungsstatistik. Die weiße Bevölkerung Deutsch-Ostafrikas betrug am 1. Ja-nuar 1913 insgesamt 5336 Seelen, und zwar 3536 Männer, 1075 Frauen und 725 Kinder. Hiervon waren 4107 Deut-sche, 321 Kolonial-Engländer, 208 Griechen, 130 Franzo-sen, 99 Österreicher und Ungarn, 71 Türken, christliche Syrer und Rumänen, 90 Engländer, 62 Niederländer, 65 Italiener, 51 Russen. Der Rest verteilte sich auf die übri-gen Nationen. Von den erwachsenen männlichen Wei-ßen waren 551 Regierungsbeamte, 186 Schutztruppen-angehörige, 498 Geistliche und Missionare, 882 An-siedler, Pflanzer, Farmer und Gärtner, 352 Ingenieure, Techniker, Bauunternehmer usw., 355 Handwerker, Arbeiter usw., 523 Kaufleute, Händler usw., 19 Ärzte und Arztgehilfen, 169 waren Angehörige anderer Berufe. Die meisten Weißen wohnten in den Verwaltungsbezirken Daressalam (1053), Aruscha (500), Moschi (467), Tanga (581) und Wilhelmstal (423). Die geringste Zahl von Weißen hatten die Bezirke Mahenge (40), Ssongea (35), Rufiji (61) und Urundi (60). … — Die Eingeborenen-bevölkerung Deutsch-Ostafrikas betrug am 1. Januar 1913 7.645.000 Köpfe. Am dichtesten bevölkert ist das Zwischenseengebiet; die beiden Sultanate Ruanda und Urundi umfassen zusammen mit 3½ Millionen Einwoh-nern fast die Hälfte der Bevölkerung der Kolonie, dort kommen 72 bzw. 51 Einwohner auf den Quadratkilo-meter, während der Durchschnitt des Schutzgebiets nur 8 Einwohner auf den Quadratkilometer beträgt. — Die farbige, nicht eingeborene Bevölkerung umfaßte 14.898 Personen, davon waren Inder 8784, Araber, Beludschen, Türken usw. 4101, sonstige Asiaten, wie Perser, Chine-sen, Malaien usw. 72, sonstige Afrikaner, wie Sudanesen, Somali usw. 1941, Goanesen gab es 656. Endlich waren 114 Mischlinge zwischen Europäern und Negern vor-handen.
Die Dschagga-Fürstentümer an den Abhängen des Kilimandscharo führen ständig Kämpfe – und seit der deutschen Machtübernahme Intrigen – gegeneinander, um über die Deutschen ihre eigene Machtbasis zu erweitert. Anfang des Jahres 1900 gelingt es dem Fürsten von Marangu seine Gegner, die Fürsten von Kiboscho und Moschi, durch Intrige als Verräter vor ein deutsches Gericht zu bringen. Der Prozeß ist eine Farce und beide Fürsten werden gehenkt. Von nun an fließen die Tribute aus erheblichen Teilen des Dschaggalandes Marealle zu, dem Fürsten von Marangu. Seine ver-bliebenen Rivalen richten nun die Waffe der Intrige gegen ihn. Die Gerüchte besagen, daß Marealle einen Aufstand vorbereite und um einer Verhaftung zu entgehen flieht er 1905 nach Britisch Ostafrika. Die deutsche Kolonialregierung nimmt ihn zwar wieder in Gnaden auf, entzieht ihm jedoch seine Macht und seine Einkünfte über die anderen Dschagga-Fürstentümer. 1912 dankt er ab. Der englische Historiker John Iliffe schreibt über Marealle: »Der brillanteste unter den Chiefs, welche die Deutschen manipulierten…«
Ein wichtiges Mittel der deutschen Herrschaft ist die Pflicht aller Häuptlinge sich auf Anfrage der Verwaltung zu stellen, Rede und Antwort zu stehen und gegebene Anordnungen auszuführen. Gerade aber in noch abge-legenen Gebieten herrscht nicht selten Verwirrung und Angst bei den Eingeborenen, die oft noch im ständigen Kriegszustand gegeneinander leben und von den Wei-ßen auch nichts anderes erwarten. Der evangelische Missionar Klamroth beschreibt so eine Szene im Jahre 1902 bei den Pangwa im Südwesten von Deutsch Ostafrika. Klamroth trifft nach längerer Zeit wieder den Pangwa-Häuptling Gigima, welcher wie sein Volk noch fast keine Berührung mit den Weißen haben, als Gigima bald nach der Ankunft Klamroths flüchtet. Gigima hat gehört, daß zwei Weiße mit Soldaten in sein Land ge-kommen sind und befürchtet das Schlimmste. Schlimm aber ist, daß er sich nicht in seinem Dorf der deutschen Truppe gestellt hat. Klamroth:
»Solch Ausreißen der Häuptlinge kommt in Gebieten, die noch fern von Verkehrsstraßen liegen, häufig vor. Es ist besonders die Furcht vor den schwarzen Soldaten, die die Leute dazu treibt. Da nun aber der Weiße, der die Soldaten befehligt, der Vertreter der Obrigkeit ist, so ist das immer eine schlimme Sache, denn jeder Häuptling soll sich stellen. – In diesem Falle gelang es mir zu vermitteln, und obwohl Gigima auch am anderen Morgen nicht erschien, beschränkte sich die Expedition doch nur auf Beitreibung von Lebensmitteln, ohne schärfere Maßregeln zu ergreifen. Kaum hatten die Soldaten dann das Land verlassen, da war Gigima auch schon wieder bei mir, um mich mit einer Ziege zu belohnen, weil ich das Land gerettet habe. Natürlich wies ich das Geschenk zurück, hatte dafür aber eine um so längere Unterredung mit ihm über sein Verhältnis zu der Regierungsstation.
Ob er klug geworden ist? – Ich meine ja. Etwa ein Jahr nach jenen Ereignissen reiste Missionar Neuberg als der erste von uns von [der Missionsstation] Milow nach Songea [dem Verwaltungssitz des Militärbezirkes Magwangwara], das etwa 8 Tagesmärsche von uns ent- fernt liegt. Da nahm Gigima eine schöne Ziege und zog selbst mit nach Songea über Flüsse und Berg und Tal und hat sich dort im Lande seiner früheren Todfeinde, der Poma, selbst seinem neuen Herrn vorgestellt.«
Das Gouvernement hat einige Maßnahmen in bezug auf die Einheimischen getroffen zur Sicherung des Land-friedens und der deutschen Herrschaft. So das Verbot des Waffenhandels für Eingeborene, sodaß Waffen nicht in die Hände von Eingeborenen gelangen, weder für Kämpfe untereinander noch gar gegen die Deut-schen, und ebenso ist der Waffenhandel der Weißen streng kontrolliert, auf daß Weiße nicht Waffen an Schwarze verkaufen.
Zur Sicherung der Schwarzen vor den bekannten schlimmen Auswirkungen des freien Alkoholverkaufs in anderen Kolonien auf das Leben der einheimischen Bevölkerung ist der Verkauf von Alkohol an die farbige Bevölkerung in Deutsch Ostafrika grundsätzlich verbo-ten. Die eingeborene Bevölkerung wird aber auch gegen Übervorteilung durch die Weißen geschützt. So bedarf der Abschluß von Verträgen zwischen Weiß und Schwarz der amtlichen Genehmigung, ansonsten der Vertrag von vornherein ungültig ist. Einerseits werden die Schwarzen durch die amtliche Kontrolle aller Verträge vor Verschuldung bei Weißen geschützt, ins-besondere aber bei Landabtretungen ist diese Sicherung gegen die Weißen zum Schutz der Schwarzen not-wendig. Dafür sind Landkommissionen eingesetzt, die bei der Übertragung von Grundstücken von Schwarzen an Weiße prüfen, ob genügend Land für die ansässige Bevölkerung und ihre Nachkommen als Eigentum vor-handen bleibt. Ein weiteres wichtiges Element der deut-schen Machtausübung ist die Rechtssprechung durch unbestechliche beamtete deutsche Richter und gleicher Rechtsprechung gegen Weiß und Farbig. Die Arbeiter- gesetzgebung zum Schutz der Schwarzen gegen weiße Ausbeutung und ihre soziale Sicherung ist ebenfalls vor-bildlich und besonders im Verhältnis zu den Kolonien der anderen Kolonialmächte. All diese Maßnahmen sollen die einheimische Bevölkerung sichern und lang-fristig so auch die deutsche Herrschaft, da eine ge-schützte eingeborene Bevölkerung auch gegen Auf-stände gegen die Herrschaft der Deutschen sichert.
Die Fürsorge für die farbige einheimische Bevölkerung ist in Deutsch Ostafrika vorbildlich. Die Krankenver-sorgung, die Schulen, die Arbeitergesetzgebung und der Schutz der farbigen Bevölkerung vor rechtlosen Über-griffen von Weißen sind weit vor den Kolonien der anderen Kolonialmächte im Großraum Ost- und Mittel-afrika. Selbst die Kolonialmacht England kann da nicht mithalten.
Vom Gouvernement in Daressalam wird seit der Über-nahme der Kolonie in zivile Führung 1906 besonderer Wert auf den Arbeiterschutz in jedweder Form gelegt. Die Arbeitergesetzgebung sichert den schwarzen Arbeit-nehmer in weißen Betrieben vor Zwang und Ausbeutung und gesundheitlicher Schädigung.
Eine menschenwürdige Behandlung, insbesondere aus-reichende Unterkunft und Ernährung der Arbeiter auf den Plantagen, ist durch die Bestimmungen gesichert, deren Befolgung durch besonders dafür eingesetzte Distriktkommissare überwacht wird. In der neuesten Arbeitergesetzgebung werden besonders die Vorschrif-ten über den sanitären Schutz der Eingeborenen noch verschärft. Für Betriebe mit größerer Arbeiterzahl ist die Anstellung von Sanitätsgehilfen und die Schaffung eige-ner Lazaretteinrichtungen für die Eingeborenen vorge-schrieben.
Ein besonderes Übel ist die Arbeiteranwerbung. Anfangs war die freie Anwerbung durch Privatunternehmer un-ter amtlicher Aufsicht für eine neun Monate nicht übersteigende Zeitdauer zugelassen worden. Als aber trotz der amtlichen Überwachung dieses System infolge wachsender Konkurrenz zu Mißständen führt und die »wilden Anwerber« mit allen Mitteln, erlaubten und unerlaubten, Arbeiter zu erlangen suchen, wird es 1914 beseitigt und durch ein System konzessionierter An-werber ersetzt, bei denen grundsätzlich ein vertrau-enswürdiger Anwerber für jeden Anwerbebezirk einge-setzt und daneben nur in beschränktem Umfange eine Anwerbung durch die Pflanzungsbesitzer selbst oder längere Zeit in deren Dienst befindliche vertrauens-würdige Angestellte zugelassen wird. Dieses System ermöglicht eine bessere Beaufsichtigung der Anwer-bung, als es bei den wilden Anwerbern möglich gewesen ist.
Die finanzielle Lage der Kolonie entwickelt sich außer-ordentlich gut. Sämtliche Ausgaben, außer den vom Reich getragenen Kosten für die Schutztruppe, sind durch landeseigene Einnahmen der Kolonie gedeckt. Die Kolonie zahlt aus eigenen Mitteln die Verzinsung und Tilgung aller Eisenbahnbauten im Land und kann auch die bedeutenden Summen für die Verzinsung und Tilgung der 1913/14 begonnenen weiteren Eisenbahn- bauten übernehmen. Durch die gute Finanzlage ist es außerdem möglich, sehr bedeutende Aufwendungen für sanitäre Maßnahmen zugunsten der Eingeborenen zu machen, denen irgendwelche Einnahmen nicht gegen-überstehen. Natürlich ist die Hebung der Gesundheit der Einheimischen denn doch ein Wert für die Wirt-schaft der Kolonie und für die Zufriedenheit mit der deutschen Herrschaft, also auch ein Sicherungsmittel für die deutsche Herrschaft.
Die weitere Sicherung des Finanzbedarfs von Deutsch Ostafrika, auch für die Finanzierung der geplanten tech-nischen Erschließungsmaßnahmen wie die Eisenbahn-bauten, ist gedeckt durch die ständig steigenden Ein-nahmen, vor allem der Zölle aus dem wachsenden Handel der Kolonie und aus den ebenfalls wachsenden Einnahmen aus den Eingeborenensteuern, durch die Ausweitung der Steuern für die Eingeborenen auf das ganze Land und die Hebung der Wirtschaft der Ein-heimischen, die wiederum auch zu erhöhten Steuer-einnahmen führt.