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Mischehen

Bastarde sollen in Südwestafrika keine weißen Rechte genießen. Auch steigt ihre Zahl ständig an. 1905 ver-bietet Gouverneur Friedrich von Lindequist den Kolo-nialbeamten die standesamtliche Schließung von Mischehen. 1906 folgt das Verbot der kirchlichen Trauung. Als Begründung führt Lindequist an, daß diese Ehen »nicht nur ein Verbrechen gegen die Reiner-haltung deutscher Rasse und deutscher Gesittung seien, sondern die Stellung des weißen Mannes überhaupt sehr gefährdeten.«

Im Ganzen gibt es aber nur ein paar Dutzend Mischehen in Deutsch Südwestafrika.

In einer Denkschrift vom 19. September 1906 schreibt Gouverneur Friedrich von Lindequist: »Das erhebliche Überwiegen der weißen männlichen über die weiße weibliche Bevölkerung ist ein Mißstand, der für die Lebensverhältnisse und für die Zukunft des Landes von großer Bedeutung ist. Er hat zu einer ziemlichen Anzahl von Mischverbindungen geführt, die, abgesehen von den üblichen Folgen der Rassenvermischung, vor allem deshalb zu bedauern sind, weil in Südafrika die weiße Minderheit sich durch die Reinhaltung ihrer Rasse in ihrer Herrschaft über die Farbigen behaupten muß.«

Es entsteht daraus aber ein Streit zwischen der Ver-waltung und den Missionen, denn die Missionen wollen sich nicht in ihre Rechte, wie das kirchliche Recht Ehen zu schließen, eingreifen lassen. So wird der Pater Kro-lowski im Juli 1913 wegen »Trauung einer Mischehe« von amtlicher Seite angezeigt. Da es aber nicht zu einem Eklat kommen soll, stellt das Bezirksgericht Keetmans-hoop das Verfahren ein.


Ehen zwischen deutschen Männern und einheimischen Frauen werden vor allem in der Zeit des »absoluten Frauenmangels« – dem Mangel an weißen Frauen – geschlossen. In Südwestafrika handelt es dabei meist um Frauen der »Rehobother Bastards«, die von ehe-maligen Schutztruppenangehörigen auch wegen ihrer oft reichen Mitgift an Land und Vieh als »gute Partie« gelten. 1905 werden dann in Südwest Ehen zwischen Europäern und Afrikanern verboten. 1907 werden auch vom Obergericht in Windhuk vor dem Verbot geschlos-sene »Mischehen« für nichtig erklärt. Anfang 1908 werden diese Bestimmungen vom Reichskolonialamt weiter verschärft, und den Betroffenen werden die bür-gerlichen Ehrenrechte einschließlich des Wahlrechts abgesprochen. Ein Farmer schreibt daraufhin an den Gouverneur (Auszüge):

»Ew. Excellenz!

beehre mich nachstehend erneut meine Bitte um Wiederverleihung meiner bürgerlichen Ehrenrechte zu unterbreiten. Ich bin überzeugt, daß Ew. Excellenz, wenn sie wohlwollend und gerecht über meine Ausführungen nachdenken, nicht zögern werden, meiner Bitte zu entsprechen.

Durch den § 17f der Gemeindeverordnung wird mir als Mann einer Bastardfrau das Wahlrecht entzogen. Der § 17f ist aus dem Gedanken geboren: Südwestafrika ist weißen Mannes Land: Dagegen will ich als weißer Mann nichts sagen, denn der weiße Mann hat jetzt die Macht, und die letzte Quelle des Rechts ist die Gewalt. – Meine Ehe ist durch Mithilfe der sittlichen und rechtlichen Faktoren des Staates zustande gekommen, bevor der § 17f erschien.

Es ist meine feste Überzeugung: Ich kann nicht durch einen rückwirkenden § entrechtet werden.

Die Folgen des § 17f sind für mich geradezu niederschmetternd. Für meine 5 Kinder, wovon 2 in Deutschland, zahle ich jährlich 5000,– M Erziehungskosten. Ein Mann mit gleicher Kinderzahl aber rein weißer Frau, erhält von der Regierung als Beitrag zu den Erziehungskosten jährlich 1500,– M in Form von Pensionsbeihilfen. Ich habe nichts.

Will ich eine Farm, eine Baustelle oder eine Lizenz haben, so wird mir das auf Grund § 17f verweigert. Baue ich einen Damm, so tue ich das auf meine Kosten, während andere Leute Beihilfen bekommen.

Komme ich mit meiner Frau, die fast weiß ist (ein Bild meiner Familie liegt bei) und sich in sittlicher und intellektueller Beziehung getrost mit jeder weißen Frau im Schutzgebiet messen kann, so kann ich auf Unannehmlichkeiten gefaßt sein.

Das alles geschieht mir, obwohl ich 13.000 ha Farmland musterhaft in Ordnung habe, obwohl ich die damit verbundenen Lasten trage, die der Haushalt von 8 Weißen und 40 Eingeborenen mit sich bringt, willig auf mich nehme. Das ist der Dank dafür, daß ich als alter Schutztruppler mit dazu beigetragen habe, dieses Land für Deutschland zu erwerben und zu sichern. Und warum geschieht mir das? Weil ich es nicht so gemacht habe wie viele (ich kann Namen nennen) die hier im Lande mit eingeborenen Weibern gelebt und Kinder in die Welt gesetzt haben. Nachher sind sie ihrer Wege gegangen und sind heute teils in Ansehen und Würde, teils Lumpen, aber alle üben unbehindert ihr Wahlrecht aus.

Werden meine Kinder, die alle deutsch erzogen werden, meine Erben sein, werden meine Jungens Soldat werden und später ihr Wahlrecht ausüben?

Das sind die Fragen, die ich mit ja beantwortet sehen muß, wenn mir nicht alle Lebensfreude und Lust zum Arbeiten schwinden soll. Keine Macht der Welt soll mich trotzdem zwingen, mich von meiner Frau, die mir bisher (12 Jahre) eine wahrhafte Lebensgefährtin gewesen ist, zu trennen.

Bleiben mir meine bürgerlichen Rechte versagt und wird meine Ehe nicht als rechtmäßig anerkannt, so muß damit meine Freude und das Interesse an diesem Land, dem ich jahrelang meine besten Kräfte geopfert habe, erlöschen.«

In diesem speziellen Fall wird auf dem Gnadenwege eine Ausnahme gestattet. Der Gouverneur wird ermächtigt, weitere Ausnahmen zuzulassen, allerdings nur in den »allerdringendsten« Fällen.

Bei dem Mischehenverbot geht es weniger um die Ver-hinderung einer zahlenmäßig starken Mischlingsbevöl-kerung, als um deren politische Entmachtung, in dem ihnen das deutsche Bürgerrecht und damit das Recht zu Wählen und gewählt zu werden entzogen wird. Außer-dem macht das Mischehenverbot es den deut-schen Männern leichter sich vor den Folgen ihrer sexuellen Beziehungen mit einheimischen Frauen zu drücken. Eine Bevölkerungsstatistik von Südwestafrika besagt, daß zum 1. Januar 1912 von

9046 erwachsenen weißen Männern über 15 Jahren

2438 verheiratet sind, davon

1970 mit im Schutzgebiet anwesenden weißen Frauen

  421 mit abwesenden weißen Frauen

    47 mit farbigen Frauen

Kinder aus Verbindungen zwischen weißen Männern und Afrikanerinnen gibt es wesentlich mehr. Das Kolo-nialhandbuch für 1912 gibt an, daß an »Mischbevölke-rung« 117 Männer, 140 Frauen und 1647 Kinder in der Kolonie leben. Diese gemischtrassige Bevölkerung stammt aus Vergewaltigungen, Prostitution und ge-zwungenen oder freiwilligen eheähnlichen Verhältnis-sen, ohne daß die weißen Väter irgendeine Vorsorge-pflicht für ihre Kinder hätten.