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Seekabel und Funk

Im Sommer 1909 beginnt die Verlegung des Seekabels Emden-Teneriffa durch den Kabelleger Stephan, um sowohl Südamerika als auch die westafrikanischen deutschen Kolonien unmittelbar mit Deutschland zu verbinden. Am 26. August 1909 erfolgt die Inbetrieb-nahme dieses Kabels.

Die Stephan verlegt sodann ein weiteres Kabel von Teneriffa nach Monrovia, der Hauptstadt der Neger-republik Liberia. Liberia wurde deshalb als notwendige Verstärkerstation für die Kabelsignale ausgewählt, wie auch das spanische Teneriffa, weil es weder englischer noch französischer Herrschaft unterliegt, und somit im Krisenfall nicht für deutschen Verkehr gesperrt werden kann. Dieses Kabel wird am 21. März 1910 dem Verkehr übergeben.

Das Südamerikakabel nach Pernambuco in Brasilien wird am 29. März 1911 dem Verkehr übergeben und das Kabel nach Togo und Kamerun geht am 20. Januar 1913 in Betrieb.  

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Schiffahrt

Das entscheidende verkehrstechnische Element zwi-schen den Kolonien und Deutschland ist die Schiffahrt. Nur durch das Schiff sind die Kolonien mit Deutschland verbunden, sowohl für den Güter- als auch für den Personenverkehr. Die wirtschaftliche Nutzung der Kolo-nien ist schließlich der Grund für ihren Erwerb gewesen und dafür müssen die Schiffsverbindungen ausgebaut oder geschaffen werden. So werden die Schiffahrt im Kolonialverkehr und die Hafenplätze in den Kolonien den wachsenden Bedürfnissen entsprechend angepaßt. In Togo bestand beispielsweise anfangs, wie fast überall in den Schutzgebieten, kein Hafen für Hochseeschiffe. Erst die Anfang 1904 eingeweihte Landungsbrücke in Lome schafft die Bedingungen für das sichere Be- und Entladen von europäischen Schiffen.

Über die Schiffahrt sind die Kolonien gut mit Europa verbunden. So über die vom Staat geförderten Reichs-postdampferlinien und die von privaten Reedereien be-triebenen Linien wie die Rund-um-Afrika-Dienste, die in beiden Richtungen um Afrika herum Häfen anfahren, und die deutschen afrikanischen Küstendienste der Deutschen Ost-Afrika Linie und der Woermann-Linie.

In den Kolonien werden für den ständig steigenden Seeverkehr die Hafenanlagen entsprechend ausgebaut. Die Haupthäfen in den deutschen Kolonien sind in Togo Lome, in Kamerun Duala, Viktoria und Kribi, in Deutsch Südwestafrika Swakopmund und Lüderitzbucht, wobei in Swakopmund wie in Lome Landungsbrücken gebaut wurden, da die jeweilige buchtlose Küste keinen ge-schützten Hafen zuläßt. In Deutsch Ostafrika sind die Haupthäfen Tanga und Daressalam. In Kiautschou ist es die Hafenstadt Tsingtau, wo auch die Bagger I und II stationiert sind für die Hafenausbaggerung, während der Bagger III in Swakopmund Dienst tut.

In Deutsch Neuguinea sind die Haupthäfen Friedrich-Wilhelmshafen, Rabaul und Jap neben einer Vielzahl von Hafenplätzen in der Inselwelt der pazifischen Kolo-nie.

Samoa hat verhältnismäßig die schlechtesten Hafenver-hältnisse aufgrund seiner landschaftlichen Gestaltung. Der Haupthafen Apia ist nur eine offene Reede und bei den häufigen Stürmen als Hafen eigentlich ungünstig, aber da Apia nun einmal der Haupthandelsplatz ist muß die schwierige Hafenlage in Kauf genommen werden.    

Zur Sicherung der Seewege werden Leuchttürme er-richtet und Wetterstationen eingerichtet, die von der Deutschen Seewarte in Hamburg aus betrieben werden.

In Duala (Westafrika), Daressalam (Ostafrika) und Tsingtau (Ostasien/Pazifik) werden nach 1900 Schwimmdocks zur Wartung von Hochseeschiffen betrieben. Das Schwimmdock der Woermann-Linie in Duala ist Eigentum der Woermann-Linie, jene in Daressalam und Tsingtau gehören dem Reich.


Eine Schwierigkeit für die Deutsche Ost-Afrika-Linie (DOAL) bei ihren durch Vertrag mit der Reichsregie-rung festgelegten Richtlinien ist die deutsche Bürokra-tie bei der Anpassung des Vertrags an sich verändernde Gegebenheiten. 1902 richtet auch der Österreichische Lloyd einen Afrikadienst von Triest aus ein, gibt ihn aber 1906 wieder auf. Die DOAL will nun schnell das Transportaufkommen der Österreicher übernehmen und stellt im Oktober 1906 den Antrag, ihren Fahrplan den neuen Bedingungen anpassen zu dürfen, jedoch erst im Mai 1907 bekommt sie den positiven Bescheid dafür.

Nun werden die beiden je vierwöchentlichen Rundfahr-ten um Afrika, einmal in Richtung Osten und einmal in Richtung Westen, auf dreiwöchige Abstände verdichtet. Die alle vier Wochen bediente Zwischenlinie von Ham-burg über Neapel durch den Suezkanal bis Beira im portugiesischen Mosambik und zurück wird in eine reine Post- und Frachtlinie umgewandelt, mit größeren Schiffen befahren, auf alle sechs Wochen Befahrung geändert und der Endhafen ist nicht mehr Beira, son-dern Kilwa im Süden Deutsch Ostafrika.

Anstelle der bis dahin in beide Fahrtrichtungen ausge-führten 13 Rundreisen pro Jahr führt die DOAL nun 17 bis 18 durch, das heißt 34 bis 36 anstatt 26 wie zuvor. Hatten bislang auf der Zwischenlinie 13 Reisen mit Schiffen von 2400 bis 3000 BRT stattgefunden, bedienen nun Schiffe von 5000 bis 6000 BRT diese Strecke auf acht bis neun Fahrten im Jahr.

Der stärkste Eingriff in den bisherigen Fahrplan stellt die von der Reichsregierung geforderte Einbeziehung von Südwestafrika in den Dienst der DOAL dar. Deutsch Südwestafrika wird eigentlich von der Woermann-Linie und der Hamburg-Amerika-Linie bedient, die in Betriebsgemeinschaft die Kolonie anfahren. Um keine unnötige Konkurrenz zwischen den deutschen Linien aufkommen zu lassen einigt man sich darauf, daß die Deutsche Ost-Afrika-Linie abwechselnd Lüderitzbucht und Swakopmund anfährt und ausschließlich den Passa-gierverkehr sowie die normalen Truppentransporte nach Südwest übernimmt und die beiden anderen Ree-dereien den Frachtverkehr.

Die gute wirtschaftliche Entwicklung und die Vergrö-ßerung des Handelsverkehrs mit Afrika und den deut-schen Afrika-Kolonien führt schließlich dazu, daß die Reedereien beginnen ihre Flotten zu vergrößern und zu modernisieren. Die DOAL stellt im Februar 1911 das 8000 BRT-Fracht- und Passagierschiff General in Dienst und die Schwesterschiffe Tabora im Juni 1912 und die Kigoma im Mai 1914. Die drei Schiffe können eine Passagierzahl von je etwa in der 120 I. Klasse, 110 Passagiere in der II. Klasse und 80 in der III. Klasse befördern. Jedes dieser Schiffe hat um die 170 Mann Besatzung. 1912 stellt die DOAL auch den Seeschlepper Leutnant für den Dienst an der ostafrikanischen Küste in Dienst. Alle Schiffe wurden auf deutschen Werften gebaut, die Leutnant in Roßlau an der Elbe und die drei großen Schiffe bei Blohm & Voss in Hamburg.

1907 betragen die Reisedauer und die Entfernung in Seemeilen (1 sm = 1852 m) für die östliche Rundfahrt um Afrika: Von Hamburg über Bremerhaven (Aufenthalt nach Bedarf) 122 sm, Rotterdam (Aufenthalt 1½ Tage) 385 sm, Lissabon (Aufenthalt 1 Tag) 1455 sm, Marseille (Aufenthalt 1½ Tage) 2455 sm, Neapel 2905 sm, Port Said 4030 sm, Suez 4117 sm, Aden 5425 sm, Mombasa 7037 sm, Tanga 7117 sm, Daressalam (Aufenthalt 1 Tag) 7232 sm, Sansibar 7272 sm, Beira (Aufenthalt 2 Tage) 8322 sm, Lorenço Marques (Aufenthalt 4 Tage) 8777 sm, Durban (Aufenthalt 6 Tage) 9097 sm Beförderungsdauer ab Hamburg bis Durban 48 Tage, ab Neapel 32 Tage.

Heimreise ab Durban über East London (Aufenthalt 2 Tage) 262 sm, Port Elizabeth (Aufenthalt 1 Tag) 400 sm, Capstadt (Aufenthalt 2 Tage) 820 sm, Las Palmas/Gran Canaria 5288 sm, Dover 6925 sm, Antwerpen (Aufenthalt 1 Tag)  7058 sm, Bremerhaven 7386 sm, Hamburg 7508 sm. Beförderungsdauer Durban-Hamburg 33 Tage.  

Reisedauer und Entfernung für die westliche Rundfahrt um Afrika: Von Hamburg über Bremerhaven 122 sm, Antwerpen (Aufenthalt 2 Tage) 450 sm, Boulogne sur Mer 592 sm, Las Palmas/Gran Canaria 2214 sm, Capstadt (Aufenthalt 2 Tage) 6682 sm,  Port Elizabeth 7102 sm, East London (Aufenthalt 2 Tage) 7204 sm, Durban (Aufenthalt 3 Tage) 7502 sm. Beförderungsdauer 35 Tage. Heimreise von Durban über Lorenço Marques (Aufenthalt 4 Tage) 320 sm, Beira (Aufenthalt 1 Tag) 775 sm, Mozambique 1260 sm,  Sansibar 1910 sm, Tanga 1985 sm, Mombasa 2065 sm, Aden 3677 sm, Suez 4985 sm, Port Said 5072 sm, Neapel 6197 sm, Marseille (Aufenthalt 2 Tage) 6647 sm, Lissabon 7647 sm, Vlissingen 8677 sm, Bremerhaven (Nach Bedarf) 8963 sm, Hamburg 9085 sm. Beförderungsdauer bis Hamburg 47 Tage.


Anfang 1913 beginnen die Verhandlungen über den auslaufenden Reichspostdampfervertrag. Während der Verhandlungen zwischen dem Norddeutschen Lloyd und dem Reich erklärt die Hamburg-Amerika-Linie, daß sie ohne Subventionen durch das Reich vom 1. Oktober 1914 ab einen einmonatlichen Personen- und Postdienst durch ihre Dampfer mit einer Geschwindigkeit von etwa 15 kn nach Ostasien aufnehmen werde. Dabei würden alle wichtigen Häfen und auch Tsingtau angelaufen. Unter dem Druck des Hamburger Konkurrenten er-klärt sich der Norddeutsche Lloyd nun dazu bereit den ostasiatischen Dienst versuchsweise ohne Reichsbei-hilfe weiterzuführen und zwar in 14täglicher Fahrt, aber bei freieren Bedingungen als im bisherigen Vertrag fest-gelegt.

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Verwaltung der Kolonien

Sowohl 1912 als auch 1913 unternimmt Wilhelm Solf in seiner Eigenschaft als Staatssekretär des Reichskolo-nialamtes jeweils eine Reise nach deutschen Kolonien in Afrika. Dabei besucht er auch britische Kolonien. Ihm fällt dabei auf, daß die Briten für ihre Kolonien eigene Hoheitszeichen geschaffen haben.

Solf hält vor dem Kaiser einen Vortrag, in dem er die Vorzüge dieser Wappen darstellt. Insbesondere hebt er den positiven Eindruck hervor, den die verschiedenen Hoheitszeichen auf die einheimische Bevölkerung ha-ben. Der Kaiser ist beeindruckt und beauftragt Solf, Entwürfe von Wappen für die deutschen Kolonien aus-zuarbeiten. Solf erledigt diese Aufgabe in Zusammen-arbeit mit dem königlich-preußischen Heroldsamt, wel-ches für die Betreuung aller Adelsangelegenheiten, wie Adelstitel-, Rang- und eben Wappenfragen zuständig ist, sowie dem Herzog Johann Albrecht von Mecklenburg.

Solf und Herzog Johann Albrecht führen intensive Recherchen durch und studieren eingehend die Ge-schichte der Länder, für die Wappen geschaffen werden sollen. So wählen sie heraldische Symbole, die für die jeweiligen Gebiete charakteristisch sind.

1914 werden dem Kaiser sechs Wappenentwürfe vorge-stellt, die dieser teilweise noch korrigiert und anschlie-ßend genehmigt.

Es werden auch eigene Flaggen für die Kolonien geplant.


Für die Aufrechterhaltung der Herrschaft der europäi-schen Mächte in den Kolonien sind die Kolonialtruppen zur Unterdrückung von Aufständen der kolonisierten Völker zuständig und die Kolonialpolizei und die Gerich-te sind für die Einordnung von kleinen Gruppen und des einzelnen Menschen in den Kolonien in die Herrschaft der Weißen beauftragt. Für die Herrschaftsausübung über den Einzelnen werden bei Fehlverhalten Körper-strafen bei Vergehen verhängt. Auch in den deutschen Kolonien gilt dieses gleiche Herrschaftssystem.

Ausführlich geht das Deutsche Kolonial-Lexikon auf die Körperstrafen in den Schutzgebieten ein:

»Als kriminelle Strafe ist die körperliche Züchtigung in den meisten Kulturstaaten – in Preußen durch den Erlaß vom 6. Mai 1848 – beseitigt worden. Sie ist aber z.B. noch im englischen Recht zugelassen, wenn sie auch in Eng-land selbst nur ausnahmsweise angewandt wird. Im all-gemeinen wird sie nur gegen männliche Jugendliche un-ter 16 Jahren verhängt (in Höhe bis zu 25 Streichen); nach der Garrotters Act 1863 ist sie aber auch gegen Erwachsene zulässig (in Höhe bis zu 50 Streichen).«

So verurteilt im Juni 1912 ein Londoner Gerichtshof zwei Personen, die auf den Straßen pornographische Schrif-ten verkauften, zu je 25 Peitschenhieben und 9 Monate Zwangsarbeit.

Sind Körperstrafen in den europäischen Mutterländern der Kolonien geregelt, so sind sie es bis auf die einge-henden Regelungen der deutschen Kolonialgerichts-barkeit von den anderen Kolonialmächten nicht. Selbst in den neben den deutschen noch am besten verwal-teten britischen Kolonien sind der eigenmächtigen Justiz der dortigen Kolonialbeamten Tür und Tor geöff-net, da dort das Prügeln, im Gegensatz zu den deut-schen Kolonien, nicht als gerichtliche Strafe gilt, son-dern lediglich als eine polizeiliche Maßregel, welche der Beamte unkontrolliert nach eigenem Ermessen anwen-den kann. Selbst eingeborene Frauen werden im briti-schen Kolonialbereich zur Strafe der Auspeitschung unterzogen. Die Zahl der Hiebe ist in den britischen Kolonien gewöhnlich auf 100 festgelegt. In den deut-schen Kolonien beträgt die zulässige Höchstzahl bei einem gesunden erwachsenen Mann 25 Hiebe, die frü-hestens nach zwei Wochen wiederholt werden dürfen.

Weiter im Kolonial-Lexikon:

»Körperliche Züchtigung kommt rechtlich als Erzie-hungsmittel sowie auch als Straf- und Disziplinarmittel in Betracht. Als Erziehungsmittel steht das Recht der k. Z. insbesondere den Eltern gegenüber den Kindern, sowie dem Vormunde gegenüber dem Mündel zu (Gesetze, die auch in den Schutzgebieten Geltung haben). Landesrechtlich oder durch die Judikatur ist ferner in Deutschland auch ein Züchtigungsrecht der Lehrer gegenüber den Schülern anerkannt. In den Schutzgebieten fehlt es an entsprechenden Vorschrif-ten. Doch wird aus allgemeinrechtlichen Erwägungen anzunehmen sein, daß auch dort die Befugnis zur Ausübung der Schulzucht das Recht der k. Z. in sich schließt. – Den früheren landesgesetzlichen Vorschrif-ten in Deutschland (Gesindeordnungen) war auch ein Züchtigungsrecht der Dienstherrn gegenüber dem Gesinde bekannt. Dies Recht ist jetzt durch Art. 95 EG. z. BGB. beseitigt, welcher gemäß § 3 SchGG., §19 KonsGG. ebenfalls in den Schutzgebieten, Geltung hat, jedoch, wie zu beachten ist, lediglich für die Rechtsbeziehungen der Weißen miteinander. Art. 95 a. a. O. gilt deshalb nicht für das dem Gebiet des gemischten Rechts ange-hörige Verhältnis zwischen weißen Arbeitgebern und farbigen Arbeitern, Dienstboten usw. Die gerichtliche Praxis hat dementsprechend in den Schutzgebieten viel-fach eine Züchtigungsbefugnis des weißen Dienstherrn gegenüber dem farbigen Gesinde (auf Grund Gewohn-heitsrechts oder aus allgemeinrechtlichen Erwägungen) anerkannt. Das Bestehen eines Züchtigungsrechts schließt eine Bestrafung wegen Körperverletzung aus, es sei denn, daß das zulässige Maß überschritten wird, insbesondere bei der Ausübung eine grausame oder boshafte Behandlung stattfindet. In den Schutzgebieten ist die k. Z. noch als Strafmittel gegen Eingeborene statthaft, und zwar sowohl als gerichtliche Strafe wie auch als Disziplinarstrafe wegen erheblicher Verletzun-gen des Dienst- und Arbeitsverhältnisses. Als gericht-liche Strafe ist sie in den afrikanischen Schutzgebieten und in Kiautschou zulässig, als Disziplinarstrafe eben-dort und in Deutsch Neuguinea. Vgl. die Verfügung des Reichs-Kolonialamtes. wegen Ausübung der Strafge-richtsbarkeit und der Disziplinargewalt gegenüber den Eingeborenen in den deutschen Schutzgebieten von Ostafrika, Kamerun und Togo vom 22. April 1896 und für Deutsch-Südwestafrika die V. des Landeshauptmanns, betreffend die Strafgerichtsbarkeit der Eingeborenen in Südwestafrika, vom 8. November 1896, sowie hierzu für Deutsch-Ostafrika die GouvVf. vom 1. Juni 1896 und 6. Juli 1906; für Kamerun die Dienstanweisung vom Mai 1902 und den Runderlaß des Gouverneurs, betreffend die Verhängung der Prügelstrafe gegen Häuptlinge, vom 22. Oktober 1909; für Togo die Dienstanweisungen vom 10. Januar 1906 und 2. Juli 1909; für Deutsch-Südwestafrika den Rerl. des Gouverneurs vom 22. Dezember 1905; ferner für Deutsch-Neuguinea die GouvV., betreffend die Erhaltung der Disziplin unter den farbigen Arbeitern, vom 20. Juni 1900, geändert durch GouvV. vom 22. Jan. 1907 und die GouvVf. vom 11. Juli 1900; für Kiautschou die GouvV., betreffend die Rechtsverhältnisse der Chinesen, vom 15. April 1899, betr. Dienstverletzungen chinesischer Arbeiter und Dienstboten, vom 1. Juli 1898 und betreffend Ordnung des Polizeiwesens in Tsingtau, vom 14. Juni 1900. In den afrikanischen Schutzgebieten wird bei der k. Z. unter-schieden zwischen Erwachsenen und Jugendlichen, das sind Personen unter 16 Jahren. Gegen erstere wird Prügelstrafe, gegen letztere Rutenstrafe angewandt. Gegen Araber und Inder – in Deutsch-Südwestafrika auch gegen Eingeborene besseren Standes – ist die Anwendung k. Z. als Strafmittel ausgeschlossen. In Kamerun ist die Verhängung der Prügelstrafe gegen Häuptlinge untersagt. Wird es unvermeidlich, gegen einen Häuptling auf Prügelstrafe zu erkennen, so ist er vorher seines Amtes zu entkleiden. Gegen eine Frauens-person irgendwelchen Alters darf auf Prügel- oder Rutenstrafe nicht erkannt werden. Das auf Prügel- oder Rutenstrafe lautende Urteil kann auf einmaligen oder auf zweimaligen Vollzug ergehen. Bei jedem Vollzug der Prügelstrafe darf die Zahl von 25 Schlägen, bei dem Voll-zug der Rutenstrafe von 20 Schlägen nicht überschritten werden. Der zweite Vollzug darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen erfolgen. Der Vollstreckung der Leibes-strafen hat stets ein von dem Eingeborenenrichter bestimmter Europäer und, wenn ein Arzt am Platze vor-handen, dieser beizuwohnen. Der zu Bestrafende ist vor dem Beginn der Züchtigung auf seinen körperlichen Zustand zu untersuchen. Mit der Vollstreckung der Strafe ist einzuhalten, wenn der Gesundheitszustand des Verurteilten dies geboten erscheinen läßt, insbesondere auch, sobald sich Blut zeigt. Bei Vollziehung einer k. Z. ist darauf zu achten, daß der Körper oberhalb des Gesäßes und die untere Bauchgegend durch aufgelegte Kleider, Säcke, Kissen oder dergleichen gegen fehlgehende Hiebe oder das Herumwippen des Tauendes geschützt ist. Wegen des bei der Vollziehung der Prügelstrafe zu verwendenden Züchtigungsinstruments, siehe Prügel-strafe.

(Prügelstrafe, eine Form der körperlichen Züchtigung, welche in den afrikanischen Schutzgebieten und Kiautschou, z.Z. auch in Deutsch-Neuguinea, gegen erwachsene männliche Eingeborene angewandt wird. Über die Vollstreckung der P. im allgemeinen siehe „Körperliche Züchtigung“. Die Vollstreckung der P. erfolgt mit einem von dem Gouverneur genehmigten Züchtigungsinstrument. Als solches ist in Deutsch-Ostafrika und Deutsch-Südwestafrika die Nilpferd-peitsche, dort „Kiboko“, hier „Schambock“ benannt, in Kamerun und Togo das Tauende eingeführt. Nach dem Runderlaß des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika vom 22. Dezember 1905 (KolGG. S. 284) soll der Schambock etwa 80 – 100 cm lang sein. Am Schlagende soll er rund und glatt sein und einen Durchmesser von 1 cm besitzen. Dort dürfen sich unter keinen Umständen Knoten oder sonstige Vorsprünge befinden. Auch darf in die Rille der Haut kein Draht oder dgl. eingenäht sein. Entsprechende Vorschriften enthält die V. des Gouver-neurs von Deutsch-Ostafrika vom 6. Juli 1906 (KolGG. S. 274) in bezug auf den Kiboko. Für das Tauende als Züchtigungsinstrument ist für Togo durch Verfügung des Gouverneurs vom 2. Juli 1909 (KolGG. S. 359) eine Länge von ungefähr 60 cm und eine Stärke von 2 – 2 1/2 cm vorgeschrieben. Es dürfen nur vom Gouvernement verabfolgte Tauenden in Gebrauch genommen werden, welche vor dem erstmaligen Gebrauch mittels eines Hammers oder Holzstücks weich zu klopfen sind. Auch auf Reisen darf die P. nur mittels des genehmigten Züchtigungsinstruments vollzogen werden.)

Die Rutenstrafe wird mit einer leichten Rute oder Gerte vollzogen. In der Natur der Sache liegt es im übrigen, daß die Anwendung der k. Z. durch das Alter und die körperliche Verfassung des zu Bestrafenden eine Ein-schränkung erfährt oder unter Umständen ganz aus-geschlossen wird. Die vorstehenden für gerichtliche Strafen gegebenen Vorschriften finden auch auf die sog. Disziplinarstrafen gegen Eingeborene Anwendung. In Deutsch-Neuguinea, Kaiser-Wilhelmsland und Bis-marckarchipel ist die k. Z. wegen disziplinarer Vergehen gegen solche Farbige Arbeiter ausgeschlossen, die in Niederländisch-Indien beheimatet sind, außer während der Dauer von Freiheitsstrafen, welche sie auf Grund der Verurteilung wegen Verbrechen oder Vergehen verbüßen. Farbige, die nicht entsprechend der V., betreffend die Ausführung und Anwerbung von Ein-geborenen als Arbeiter, vom 31. Juli 1901 (KolGG. 6 S. 363) angeworben sind, unterliegen der disziplinaren Bestrafung, also auch der k. Z., nur dann, wenn der Verwaltungsbehörde des Arbeitsorts die Abschrift eines mit ihnen geschlossenen Arbeits- oder Dienstvertrags seitens des Arbeitgebers vorgelegt worden ist. – Für das Schutzgebiet Kiautschou ist abweichend von den für die afrikanischen Schutzgebiete geltenden Bestimmungen als gerichtliche Strafe gegen Chinesen Prügelstrafe bis zu 100 Schlägen zulässig. Jedoch darf bei jedem Vollzug die Zahl von 25 Schlägen nicht überschritten werden. Als Disziplinarstrafe (vgl. oben) ist k. Z. bis zu 50 Hieben neben Geldstrafe, bis zur halben Höhe des Monatslohns und Freiheitsstrafe bis zu 21 Tagen statthaft. Dem Polizeioffizier von Tsingtau ist die Befugnis übertragen, gegen Chinesen bei Übertretungen und Zuwiderhand-lungen gegen Verordnungen des Gouv. eine sofort zu vollstreckende Strafe bis zu 10 Dollar oder bis zu 25 Hieben zu verhängen. – Wie die Erfahrung gelehrt hat, ist die k. Z. den Eingeborenen gegenüber als Strafe nicht völlig zu entbehren. Sie wird auch von diesen durchaus nicht als besonders hart empfunden. Im übrigen sind für die afrikanischen Schutzgebiete wiederholt Anweisun-gen ergangen, welche darauf abzielen, ihre Anwendung tunlichst einzuschränken. So bestimmt ein Erlaß des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, vom 12. Januar 1900, daß auf k. Z. gegen Eingeborene nur in solchen Fällen erkannt werden soll, in denen die Schwere der Vergehung ein solches Vorgehen rechtfertigt und wo die sonstigen Mittel zur sittlichen Hebung der Eingebo-renen nach den gemachten Erfahrungen versagen. Besonders hervorzuheben ist die V. des StS. des RKA., betreffend die Anwendung k. Z. als Strafmittel gegen Eingeborene der afrikanischen Schutzgebiete, vom 12. Juli 1907, welche durch einen Erlaß von demselben Tage näher erläutert worden ist. Sie verfolgt gleichzeitig den Zweck, eine Gewähr dafür zu schaffen, daß jedesmal vor der Verhängung der k. Z. eine gründliche Untersuchung des Falles stattfindet und daß bei ihrer Vollstreckung die bestehenden Vorschriften genau beachtet werden. Wie darin angeordnet wird, ist in allen Fällen, in welchen gegen einen Eingeborenen k. Z. (Prügel- oder Ruten-strafe) als gerichtliche oder Disziplinarstrafe verhängt wird, über die Verhandlung, auf Grund deren die Strafe festgesetzt wird, ein Protokoll nach einem vorgeschrie-benen Formular aufzunehmen und von dem Verhand-lungsleiter zu vollziehen. Das Protokoll hat unter anderem die Bezeichnung der strafbaren Handlung und die Urteilsformel zu enthalten. Auch muß aus ihm hervorgehen, daß der Beschuldigte über die ihm zur Last gelegte Tat gehört worden ist und daß die von ihm zu seiner Entlastung angebotenen Beweise, soweit tunlich, erhoben worden sind. Prügel- und Rutenstrafen dürfen niemals durch den Eingeborenenrichter selbst vollstreckt werden. Die Vollstreckung ist aber von ihm oder einem Arzt persönlich zu überwachen. Über die Vollstreckung der Körperstrafen ist ebenfalls ein Proto-koll nach einem vorgeschriebenen Formular aufzuneh-men und von dem die Vollstreckung Überwachenden zu unterschreiben. Besondere Vorkommnisse bei der Voll-streckung und Verletzungen sind zu beurkunden. Proto-kolle, welche einen derartigen Vermerk enthalten, sind dem Gouverneur in Abschrift einzureichen. Ist Prügel-strafe von mehr als 15 oder Rutenstrafe von mehr als 10 Schlägen in einem Urteil ausgesprochen worden, so ist dem Verhandlungsprotokolle eine Begründung des Ur-teils anzuschließen. Darin sind die für erwiesen erach-teten Tatsachen anzugeben, in welchen die Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Ferner sind die Umstände anzuführen, welche für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Die Begründung ist ebenfalls zu unterschreiben. Eine Abschrift des Protokolls ist dem Gouverneur einzureichen. Beim Gouvernement werden die eingegangenen Abschriften einer Durchsicht unterzogen, bei welcher der Ober-richter, in Togo der Bezirksrichter in Lome, mitzuwirken hat. Abschriften von Protokollen, welche besondere Vorkommnisse bei der Vollstreckung und Verletzungen nachweisen, sind auch dem Referenten für Medizinal-angelegenheiten vorzulegen. Beanstandungen werden den beteiligten Dienststellen durch den Gouverneur bekannt gegeben. In dem erläuternden Erlasse ist ins-besondere noch ausgesprochen, daß entsprechend der fortschreitenden kulturellen und sittlichen Hebung der eingeborenen Bevölkerung eine Einschränkung der Anwendung der k. Z. als Ziel werde im Auge behalten werden müssen und auf die Möglichkeit hingewiesen, geringfügige Vergehen und Übertretungen durch Geld-strafen zu ahnden, wobei nichts im Wege stehen würde, bei Abmessung der Strafe auch unter den heimischen Mindestsatz von einer Mark herunterzugehen und den zu zahlenden Betrag nötigenfalls in Naturalien beizu-treiben. – Die k. Z. findet endlich noch als Disziplinar-mittel zur Aufrechterhaltung der Gefängnisdisziplin Anwendung und zwar in der Heimat in verschiedenen Bundesstaaten [des Deutschen Reiches] nach Maßgabe der ergangenen Dienstvorschriften gegen männliche Zuchthaussträflinge, denen die bürgerlichen Ehren-rechte aberkannt sind. In den Schutzgebieten fehlt es bezüglich der weißen Sträflinge an entsprechenden Vorschriften. Vgl. dagegen wegen der farbigen Gefan-genen für Togo die V. des Gouverneurs, betreffend die Anwendung von Disziplinarstrafmitteln im Gefängnis-betriebe, vom 13. Juli 1909, für Kamerun § 14 der Dienst-Anweisung des Gouverneurs, betreff die Vollstreckung von Freiheitsstrafen an Eingeborenen, vom 27. Septem-ber 1911.«