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Wirtschaftliche Übernahmevorbereitungen

Das Auswärtige Amt sammelt seit März 1912 Unterlagen über wirtschaftliche Unternehmungen in Mosambik. Das Reichskolonialamt läßt sich Anfang 1912 vom Grenz-bezirk von Deutsch Ostafrika zu Mosambik über die Verhältnisse auf der mosambikanischen Seite einen Bericht erstellen und fordert vom Auswärtigen Amt Konsularberichte über Nordmosambik an. Die Analysen des Reichskolonialamtes über Nordmosambik zeigen die Rückständigkeit des Landes.

Von besonderem deutschen Interesse ist die Nyassa Compagnie (Companhia do Nyassa) in Nordmosambik als Konzessionär der Hälfte der ganzen Landfläche von Nordmosambik. Das Gebiet der Nyassa Compagnie reicht vom Grenzfluß Ruwuma zu Deutsch Ostafrika bis zum Lurio und umfaßt rund 150.000 qkm. Anfang Dezember 1913 treffen die von den beiden deutschen Konsuln in Port Amelia und Lorenço Marques in Mosambik erstellten Berichte beim Reichskanzler Beth-mann Hollweg ein. In den Berichten der Konsular-beamten findet sich, daß es der Compagnie, im Zusam-menwirken mit der portugiesischen Kolonialverwal-tung, erst Anfang November 1912 gelungen ist, die letzten aufständischen Stämme in ihrem Territorium zu besiegen. Dadurch kann die Gesellschaft erstmals in ihrem gesamten Gebiet die Hüttensteuer eintreiben, was offensichtlich mit kaum zu überbietender Brutalität und Unmenschlichkeit geschieht. Auch bei der Zwangs-rekrutierung von Arbeitskräften für die Farmen von Angestellten der Gesellschaft läßt die Verwaltung der Nyassa Compagnie äußerste Grausamkeit walten. Die Schreiber der Berichte betonen, daß die Nyassa Com-pagnie aufgrund ihres Kapitalmangels nur auf Personen sehr geringen Bildungsniveaus zurückgreifen kann. Der Konsul in Porto Amelia beschreibt das von den Beamten und Unteroffizieren, die von der Nyassa Compagnie angestellt worden sind, praktizierte Verfahren:

»Das Land wird also durch ein System beherrscht, das durchaus geeignet ist, zumal bei solchen, jeder mora-lischen Verantwortung baren Beamten, die unteren Organe zu Erpressungen zu verführen und die oberen Organe der Beamten zum ‚Gehenlassen’ solcher Art Verwaltung zu veranlassen.«

Die Eingeborenen führten auch Beschwerde, daß sie die Hüttensteuer nicht nur einmal pro Jahr, sondern zum Teil zwei- und dreimal pro Jahr zu entrichten hätten.

Nach deutschen Maßstäben sind auch viele der portu-giesischen Verwaltungsposten und ihre Anlagen ver-wahrlost.

Die Nyassa Compagnie hat in den Jahren ihres Beste-hens seit 1891 praktisch keine wirtschaftliche Erschlie-ßung ihres Besitzes betrieben, sondern, wie andere Gesellschaften in Mosambik auch, sich auf das Vermit-teln von Arbeitskräften aus ihrem Bereich in die Berg-werke nach Südafrika verlegt. Um die 5000 Arbeitskrä-fte aus dem Konzessionsgebiet der Compagnie gehen so jährlich nach Südafrika. Nach Berechnungen im süd-afrikanischen Johannesburg liegt die Todesrate jährlich bei 7 % bis 8 % der Arbeiter, die von der Companhia do Nyassa kommen, auch verursacht durch den Wechsel der Arbeiter vom tropischen Nordmosambik ins gemä-ßigte Klima von Südafrika mit seinen Wintern. Aber allein in den sogenannten compounds, geschlossenen Lagern in und um Johannisburg, in denen die Arbeiter zur Akklimatisierung und Verteilung auf die Minen ge-bracht werden und dort etwa drei Wochen bleiben, liegt die Sterblichkeit im März 1913 auf das Jahr berechnet bei 30 % und im April bei 21,5 %. Diese hohen Todesraten unter den Arbeitern aus Mosambik führt zu Protesten in England und in Südafrika, sodaß 1913 ein Anwerbestopp für Arbeiter aus dem nördlichen Mosambik erfolgt. Mit dem Anwerbestopp entfällt für die portugiesische Kolo-nialverwaltung von Mosambik und für die ansonsten wirtschaftlich völlig untätige Nyassa Compagnie eine sehr lukrative Einnah-mequelle.

Im Konzessionsgebiet der Nyassa Compagnie betreibt die Hamburger Handelsgesellschaft Philippi & Co Nie-derlassungen und Ende 1913 laufen von der Kolonialver-waltung von Deutsch Ostafrika Verhandlungen mit der Nyassa Compagnie über die Anwerbung von Arbeits-kräften für die Farmen in der deutschen Kolonie, aber tatsächlich dienen diese Verhandlungen der Ausfor-schung der Gesellschaft für ihre Übernahme und die deutschen Konsulate in Mosambik sind angewiesen das Ihrige in diesem Zusammenhang zu tun. So enden diese Gespräche in Ibo in Nordmosambik auch ergebnislos.

1914 beschließen die Reedereien Deutsche Ost-Afrika Linie, Woermann-Linie und Hamburg-Bremer Afrika-Linie das gemeinsame befahren der Afrika-Linien mit je zwei monatlichen Abfahrten für die westliche Rundfahrt um Afrika und je zwei monatlichen Abfahrten für die östliche Rundfahrt um Afrika mit regelmäßiger Ver-bindung zwischen den Häfen Deutsch Ostafrikas und Portugiesisch Ostafrikas im Anschluß an die Haupt-dampfer.


Konsul Carl Singelmann, dem Interna der Verhandlun-gen zwischen Deutschland und England über die Teilung der portugiesischen Kolonien bekannt sind, hält am 9. Dezember 1913 in Straßburg einen Vortrag, in dem er un-ter anderem ausführt: Für Deutschland ist besonders der Süden von Angola wichtig. Hat Deutsch Südwestaf-rika von Swakopmund in der Mitte der Küstenlinie der deutschen Kolonie bis zur angolanischen Grenze kei-nerlei Hafenplatz, der auch nur als Reede bezeichnet werden könnte, hat der Süden von Angola in der Nähe der deutschen Grenze gleich drei vorzügliche Häfen auf-zuweisen: Mossamedes, Alexanderhafen und Tigerbai, wobei die mächtige Tigerbai nur 60 km von der deut-schen Grenze entfernt liegt. Von diesen vorzüglichen Ankerplätzen kann nicht nur der Süden der portugiesi-schen Kolonie, sondern auch der ganze bisher noch un-entwickelt daliegende Norden von Deutsch Südwest-afrika wirtschaftlich ausgenutzt werden. Ferner ist für Deutsch Südwest sehr wichtig, daß, während das mitt-lere Angola für São Tomé und Principe die Arbeiter liefert, das südlichste Angola, namentlich der Ovambo-stamm der Kuanjamas, Arbeiter nach Deutsch Südwest abgibt, wodurch einem großen Arbeitermangel abgehol-fen wird. Wichtig für die fernere Entwicklung Angolas ist, daß drei Eisenbahnen begonnen haben, das Innere zu erschließen, in Norden die Loandabahn, jetzt 500 km lang, in der Mitte die Lobito-Benguella-Katangabahn, jetzt ebenfalls 500 km lang, und im Süden die Mossa-medesbahn, jetzt 170 km lang. Ferner ist wichtig, daß im Innern Angolas ausgedehnte Hochflächen zwischen 1300 m und 2000 m Höhe in Verbindung mit diesen Bahnen vorhanden sind, wo der Europäer nicht bloß, wie sonst in den Tropen, als aufsichtsführender Beamter tätig zu sein vermag, sondern auch selbst mitarbeiten kann. Diese Hochländer in einer Ausdehnung von über 70.000 Quadratkilometern eigen sich daher vorzüglich zu einer großzügigen Kolonisation, für die für den Anbau besonders Getreide und Gemüse in Betracht kommen.

Angolas Ein- und Ausfuhr beträgt je 25 Millionen Mark. Angola hat gute Produktionsmöglichkeiten, außer für den bisher vorzugsweise genutzten Wurzelkautschuk, auch für Plantagenkautschuk, Zuckerrohr (in diesem Jahre [1913] 9000 t Rohrzucker), Baumwolle, Ölfrüchte, Eisen und Petroleum.

Soweit Konsul Singelmann in seinem Vortrag.

Über die Bahnen in Angola weiß man, daß die beiden Bahnen von Lobito (Benguella-Bahn) und Mossamedes an der Schwelle zum Hochland festhängen. Ihr Wei-terbau steht dort praktisch still. Die Lobito-Bahn soll weitere 700 km durch Angola führen und dann nochmals 500 Kilometer hinein nach Belgisch Kongo, zu den Bergbaugebieten in Katanga.

Im Januar 1914 fügt die Deutsche Ost-Afrika Linie die beiden angolanischen Hafenstädte Lobito und Mossa-medes in ihren Fahrdienst um Afrika ein.

Ein Problem nach der Übernahme der Kolonie in deut-sche Hände ist die Gleichstellung der 20.000 Mulatten mit den 10.000 Weißen nach portugiesischem Recht. Dies wird ein deutsches Rechtsproblem werden.


Gegen Ende des Jahres 1913 sind die Pläne für die wirtschaftliche Übernahme Angolas so weit gediehen, daß am 9. Februar 1914 von deutschen Großbanken das Übersee Studiensyndikat gegründet wird, in dem auch das Auswärtige Amt und das Reichskolonialamt Mit-glieder sind, um die wirtschaftliche Übernahme der por-tugiesischen Kolonie praktisch in Angriff zu nehmen. Kurz darauf ist auch der portugiesische Zweig des Stu-diensyndikats gegründet und unter dem Namen Com-panhia do Sul d’Angola treibt das deutsche Syndikat vor Ort in Lissabon seine wirtschaftlichen und politischen Interessen voran. Die Mitglieder der Companhia do Sul d’Angola sind natürlich besonders ausgewählt und ver-fügen über erstklassige Verbindungen zur portugiesi-schen Regierung.

1912 kommt eine schon vor 1900 geplante Eisenbahn-linie vom Kupferminendistrikt Otavi in Südwestafrika nach Südangola wieder in die deutsche Planung. Durch diese Eisenbahnlinie würde sich eine wesentlich bes-sere Verschiffung des Kupfers aus Südwest ergeben und als Nebeneffekt eine Entwicklung der Gegenden, die die Bahnlinie passiert. Von der 800 Kilometer langen Strek-ke läge etwa die Hälfte in Südwest und die andere Hälfte in Angola. Diese Entfernung bezieht sich allerdings auf eine Trasse von Otavi über den Ort Humbe in Angola nach Port Alexander. Die günstigere Verbindung nach Tiger Bai dürfte 100 km kürzer sein, aber sie führt durch bautechnisch viel problematischeres Gebiet. Als erste ihrer Tätigkeiten kann nun die Companhia do Sul d’An-gola den Zuschlag für die Konzession für die Südango-labahn über Humbe nach Deutsch Südwestafrika sicher-stellen.

Vom Übersee Studiensyndikat wird Angola in Interes-senssphären der deutschen Wirtschaft aufgeteilt. So be-kommt die Diskonto-Gesellschaft die Südangolabahn und die Mossamedés Compagnie zugewiesen. Die Deut-sche Bank bekommt die Benguella-Bahn im mittleren Angola von Lobito ins Inland als Arbeitsfeld. Der Weiter-bau dieser Bahn war 1908 eingestellt worden. Die Bahn-baufirma Orenstein & Koppel wird der Weiterbau der Ambaca-Bahn in Norden von Angola von der Hauptstadt Loanda ins Hochland von Ambaca zugeteilt, die bis Malanje, auch Melange genannt, fertiggestellt ist. Im April 1914 ist Angola wirtschaftlich unter den deutschen Großunternehmen aufgeteilt.

Schon im April kann man auch in der deutschen Presse über die geplanten Aktivitäten des Studiensyndikats in Angola lesen und auch die deutsch-englischen Geheim-verhandlungen über die portugiesischen Kolonien sind seit längerem in der Presse zu finden.

Im April 1914 reist dann auch eine deutsche Wirt-schafts- und Regierungskommission nach Angola, aus-gesandt vom Übersee Studiensyndikat, zur Erfassung der Verhältnisse in der Kolonie. Vom Mai bis August wird von diesen Fachleuten vor Ort jeweils auf ihren Fachgebieten das Land untersucht und aus ihren Er-kenntnissen erstellen sie Geheimberichte. Ihr Aufent-halt in der portugiesischen Kolonie soll natürlich keinen Verdacht erregen. Es sind so aber bereits deutsche Fach-leute in Angola, die für die Übernahme des Landes in deutsche Herrschaft vorbereitende Arbeiten durchfüh-ren.

Während die in Angola weilende Studienkommission des Übersee Studiensyndikats die wirtschaftlichen Mög-lichkeiten in der Kolonie erkundet, werden auf Seiten des Syndikats Gedanken über Kapitalbeschaffung und Arbeitsteilung angestellt. Die Zukunftsaussichten für eine Erschließung der Kolonie durch die deutsche Wirt-schaft werden im Juni 1914 als gut eingeschätzt.


Einer der Fachleute für die Erkundung von Angola ist der landwirtschaftliche Sachverständige Paul Vageler, der Anfang 1914 in Daressalam ist und dort die »Ordre« erhält, sofort nach Berlin zur Durchführung eines Sonderauftrages zu kommen. In Berlin erfährt er vom Auswärtigen Amt von seinem Auftrag und geht mit dem Schiff nach Angola. Er soll auch nur an das Auswärtige Amt berichten und unabhängig von den Mitgliedern der Studienkommission des Übersee Studiensyndikats in Angola soll er seine Untersuchungen anstellen.

Vagelers Einschätzung der Lage in Angola sieht eine Mißwirtschaft im Lande. Auch stehen die Portugiesen in Angola einer Übernahme durch England und Deutsch-land ablehnend gegenüber. Ihr Nationalstolz sei betrof-fen und die ihnen bekannte eigene Verwaltung ist ihnen lieber als ein strenges Regiment von Fremden.

Vageler besichtigt auch zwei der drei Bahnlinien in der Kolonie. Dabei stellt er fest, daß das durch Flachland ge-hende Anfangsstück der Melange-Bahn, die vom Hafen Lobito an der mittelangolanischen Küste nach Melange im Landesinneren führt, sich in Schleifen durchs Land zieht. Laut Vertrag wurde die Bahn unter Kilometerga-rantie erbaut und so war jeder Kilometer im Flachland billig erstellt, aber wirtschaftlich sinnlos. Die zweite Bahn, die er besichtigt, im Süden Angolas gelegen, von Mossamedes ins Inland, die Benguella-Bahn, geht zu-nächst durch die Küstenwüste bis nach Villa Arriaga, wo der Aufstieg zum Hochland beginnt und deshalb der Bahnbau hier 1912 vorläufig wegen der Bauschwierigkei-ten endete. Paul Vageler sieht hier regelmäßig Trans-porte von Strafgefangenen beiderlei Geschlechts. Wäh-rend der westliche Teil des Hochlandes als befriedet gelten kann, sind weiter im Osten und im Ovamboland, welches an das Ovamboland von Deutsch Südwestafrika grenzt, portugiesische Truppen wenig erfolgreich zur Niederwerfung der Eingeborenen im Einsatz. Aber auch im westlichen Hochland verschwindet beim Auftauchen von Weißen die Dorfbevölkerung samt Vieh im Busch, bis die Absichten der Weißen geklärt sind und bei einem freundlichen Besuch versammelt sich das Volk wieder im Dorf.

Vagelers Einschätzung von Südangola in seinem Ge-heimbericht nach Berlin sieht keine Möglichkeit einer weißen Ansiedlung, auch weil alles wertvolle Land im Hochland schon von den Schwarzen besetzt ist und sich sonst nur dürftiges Weideland findet, das gerade für die kleinen Herden der Eingeborenen genügt. Das wasser-reiche und fruchtbare Hochplateau von Humpata ist bereits von einigen hundert Buren besetzt. Weiter im Osten finden sich wieder reichere Gegenden, die aber dicht besiedelt sind und verkehrstechnisch nicht er-schlossen, abgesehen davon, daß die Portugiesen diesen Teil der Kolonie auch nicht ihrer Herrschaft unterwer-fen konnten, und ebensowenig das noch weiter im Os-ten liegende Dünengebiet des Okavango.

Den Wildbestand von Elefanten, Nashörnern, Giraffen, Zebras und Antilopen am Fluß Kunene, der das südliche Angola durchzieht, sieht er durch die Jagd der dort im Winter von Humpata aus herumziehenden Buren als gefährdet an.

Über den Kumene, der im letzten Teil seines Laufes zum Atlantik Grenzfluß zwischen Angola und Deutsch Süd-westafrika ist, bemerkt er einen schwunghaften Handel der Einheimischen mit Elfenbein, Nashorn- und Nil-pferdhäuten, Schnaps, Patronen und Gewehren. Über die verbotenen Schmuggelgeschäfte versorgen sich die Aufständischen in Südangola auch mit Munition und Waffen für den Kampf gegen die Portugiesen.

Paul Vageler selbst sieht Anfang August 1914 das Ergeb-nis einer gerade durchgeführten portugiesischen Straf-expedition, »deren Spuren ich kopfschüttelnd passiert hatte«.

Weder die deutsche noch die portugiesische Seite kön-nen mit ihren Grenzpatrouillen den Schmuggel ernst-haft beeinträchtigen. Und die deutsche Seite ist sehr wohl auch an der Unruhe in Angola interessiert, sie gibt laut dem deutsch-englischen Vertrag über die portugie-sischen Kolonien einen guten Grund für die Übernahme der Kolonie ab, und so verschmerzen die Deutschen da-für gerne die Einbuße an Zollgebühren bei dem illegalen Handel.   

Den wirtschaftlichen Wert des südlichen Angola er-scheint Paul Vageler in seinem Bericht nach Berlin recht bescheiden.

1898 war ja schon ein Vertrag zwischen Deutschland und England geschlossen worden, der die Möglichkeit einer Aufteilung der portugiesischen Kolonien vorsah, und in dem auch große Teile Angolas an Deutschland gefallen wären. So führte 1899 das Kolonialwirtschaftliche Ko-mitee zusammen mit der in Paris ansässigen Companhia de Mossamedes, die zwar große Konzessionsrechte in Südangola hatte, aber kaum wirtschaftliche Aktivitäten dort zeigte, und der Londoner South West-Africa-Company, die eine Bahnlinie vom britischen Nord-rhodesien an die Küste von Südangola zur Tigerbai zu bauen plante, eine Expedition im Süden Angolas durch. Auch diese Expedition stellte den geringen wirtschaft-lichen Wert von Südangola fest.

Mitte August 1914 geht Vageler auf Weisung des Aus-wärtigen Amtes erneut auf Expedition in Südangola, für die weitere Erkundung des Landes. Acht Wochen ist er für diesen Erkundungszug »zum Kumene und in die Wildnisse des südlichen Schella« unterwegs, wie er schreibt.


Außer den Erkundungen durch das Übersee Studien-syndikat und das Auswärtige Amt ist bereits seit Mai 1913 die Expedition von Alfred Schachtzabel vom Berli-ner Museum für Völkerkunde in Angola. Schachtzabels Expedition arbeitet hauptsächlich im zentralen Süden Angolas und auch im August 1914 ist die Expedition noch in der großen westafrikanischen Kolonie Portugals un-terwegs.


Für den Ankauf der Nyassa Consolidated Ltd, die die Konzession über halb Nordmosambik hält, stellt das Auswärtige Amt kurzfristig 2,5 Millionen Mark aus seinem Geheimfond bereit, da das Reichskolonialamt augenblicklich noch nicht über das Geld verfügt, son-dern erst nachdem der Reichstag das Budget des Amtes für 1914 genehmigt hat, in dem ein großer Geheimfond für koloniale Unternehmungen eingestellt ist. Der Reichstag genehmigt schließlich ohne Nachfrage über den Zweck des Geheimfonds den Haushalt des Reichs-kolonialamtes, aber mit dem Geld des Auswärtigen Amtes kann nun sofort für Banken für den Ankauf der Aktien der Nyassa Consolidated Ltd für das Reich Garan-tie gestellt werden und die Banken stehen dabei nicht im unmittelbaren Verdacht für das Deutsche Reich zu handeln. So bildet sich im Januar 1914 ein deutsches Bankenkonsortium für diese Unternehmung und in dem Bankenkonsortium sind auch das Reichskolonial-amt und das Auswärtige Amt Mitglieder. Am 18. April 1914 wird der Vertrag zwischen den Banken und dem Reich abgeschlossen mit dem das Nyassa Konsortium gegründet ist, welches für die Verhandlungen, Käufe und die Verwaltung des erworbenen Eigentums zu-ständig ist.

Am 28. Mai 1914 kauft im Auftrag des Reiches das Nyassa Konsortium für 150.000 Pfund Sterling die englische Ge-sellschaft Nyassa Consolidated Ltd. Der Nyassa Consoli-dated Ltd gehört die portugiesische Gesellschaft Nyassa Compagnie (Companhia do Nyassa), deren Besitz von gut 160.000 Quadratkilometern halb Nordmosambik umfaßt. Im Juni beginnt das deutsche Konsortium mit der Vorbereitung der Übernahme des Vorsitzes im Auf-sichtsrat der nun deutschen Firma und der vorgese-henen Verlegung des Firmensitzes von London nach Hamburg.

Um die Kontrolle einfach zu halten, und um im Falle einer Annexion des Landbesitzes der Gesellschaft als deutsche Kolonie mit möglichst wenigen Anteilseignern zu tun zu haben, steuert das Auswärtige Amt dahin, möglichst wenige Mitglieder in das Syndikat für die Nyassa Consolidated Ltd aufzunehmen.

Im Juni/Juli 1914 ist Wilhelm Regendanz, ein kolonialpo-litisch aktiver Bankier, in Lissabon für die Bearbeitung von Fragen der portugiesischen Staatsanleihe für Ango-la, welche durch deutsche Banken finanziert wird. Regendanz informiert auch den portugiesischen Direk-tor der Nyassa Compagnie in Lissabon über die Über-nahme seiner Gesellschaft in deutsche Hände.

Im Juli 1914 legt Portugal eine Anleihe von 160 Millionen Mark auf, für die Entwicklung von Angola, die im Laufe eines Jahres aufgebracht werden soll. Ein von deutschen Banken geführtes Konsortium hat die erste große Teil-anleihe von 32 Millionen Mitte Juli sicher. Auch die wei-teren Anleiheteile wird Portugal an die deutschgeführte Gruppe vergeben müssen, da England bereits einer eng-lischen Gruppe eine Unterstützung bei der Anleihever-gabe verweigert hat, im Sinne des deutsch-englischen Vertrages vom August 1913. Als Sicherheit für die An-leihe werden portugiesische Zölle der Kolonie Angola an das Bankenkonsortium verpfändet. Die deutsche Regie-rung und die Banken sehen darauf, daß die Anleihegel-der möglichst an Aufträge für deutsche Unternehmen gehen, insbesondere für die Eisenbahnbauten.

Diese portugiesische Staatsanleihe mit der Sicherung durch Zolleinnahmen von Angola ist auch das entschei-dende Element in dem Vertrag von 1913 zwischen Eng-land und Deutschland für die Übernahme der portugie-sischen Kolonien.

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Angola

Die portugiesische Kolonie Angola hat eine Landfläche von 1.246.700 km², eine Küstenlänge am Atlantik von 1625 km und 4,2 Millionen Einwohner. Angola ist haupt-sächlich ein Hochland von über tausend Metern Höhe. Bedingt durch seine Hochlage und dem kalten Bengu-ellastrom an der Küste ist Angola etwas kühler als seine tropische Lage erwarten läßt.

Von der gesamten Fläche Angolas fallen nach dem Ver-trag von 1913 zwischen Berlin und London die Masse an Deutschland und um die zehn Prozent – der südöstliche Landesteil östlich des 20. Längengrades bis zur Höhe der Grenze Belgisch Kongo-Nord-Rhodesien – an das briti-sche Nord-Rhodesien.

Etwa 9000 Portugiesen leben im Land, wovon aber etwa 2000 deportierte Verbrecher sind, die sich als Strafer-leichterung als erhoffte Kolonisten, hauptsächlich im Gewerbe, ziemlich frei bewegen dürfen und nach ihrer Strafverbüßung meistens in der Kolonie bleiben. Dazu kommen einige hundert Buren. Die portugiesische amt-liche Zahl der Weißen wird mit 30.000 angeben, wovon aber wiederum 20.000 Mischlinge sind.

Durch massive Eintreibung der Hüttensteuer von der einheimischen Bevölkerung hat die portugiesische Kolonialverwaltung die Einnahmen in Angola  von 1910 bis 1912 von 9,3 Millionen Mark auf 18,4 Millionen Mark verdoppeln können, dem steht aber in keiner Weise ein entsprechendes Wachstum der Wirtschaft entgegen, sodaß es sich weitgehend nur um eine Auspressung der Bevölkerung handelt. Trotzdem beträgt das Defizit der Kolonie 1912 immer noch 6,4 Millionen Mark.

Angebaut werden die typischen Tropenpflanzen wie Kaffee, Baumwolle, Zucker, Kautschuk, wegen der Hochlage aber auch Tabak, Reis, Mais und Getreide. Von den verschiedenen landwirtschaftlichen Versuchssta-tionen, die vom portugiesischen Staat gegründet wur-den, funktioniert nur eine einzige, die vom deutschen Botaniker Gosweiler geführte in Cazengo im Norden Angolas.

Drei Eisenbahnlinien sind in Betrieb und ihr Weiterbau ins Landesinnere ist geplant. Im Norden die Loanda-bahn, in der Mitte die Benguellabahn und im Süden die Mossamedesbahn. Die Bahnen sind nach ihren Aus-gangsstädten an der Küste benannt. Die Stadt Benguella hat 4000 Einwohner, Mossamedes 3500 und die Haupt-stadt Loanda 8000 Einwohner.

Ein Hauptproblem im Land ist der Arbeitskräftemangel und die Bevölkerung versucht sich mit allen Mittel, und wenn es die Flucht in Nachbarländer ist, den portu-giesischen Zwangsarbeitsmaßnahmen zu entziehen.   

Der Schiffsverkehr Angolas hat im Jahr etwa 500 Damp-fer mit einer Million Tonnen Fracht. Der Schiffsverkehr liegt zu 2/3 in den Händen der privilegierten privaten portugiesischen Linie Empreza nacional de navigaçao. Infolge der Zollpolitik zum Schutz der eigenen Schif-fahrtslinie verkehren sonst nur noch die deutsche ver-einigte Woermann- und HAPAG-Linie und die eng-lische Union-Castle-Linie, die beide ihr Hauptfracht-geschäft nach den deutschen und britischen Kolonien Westafrikas haben und Portugiesisch Westafrika nur nebenbei, wenn auch regelmäßig, anlaufen. Das deut-sche Frachtgeschäft mit Angola ist etwas größer als das englische und beträgt etwa 1/7 des ganzen angolani-schen Seeverkehrs.

Wegen seiner protektionistischen Zölle ist Portugal am Handel mit Angola mit 60 % beteiligt, England mit 16 % und Deutschland mit 14 %, andere Länder mit 10 %. Deutschland liefert vor allem Eisenwaren, Konfektions-waren, Wollwaren, Bier, Zucker und Möbel. Die Ausfuhr von Angola beläuft sich zu 70 % aus wildwachsendem Wurzelkautschuk (1912 gut 15 Millionen Mark). Danach folgen Wachs (2½ Mill. Mark) und Kaffee (2 Mill. Mark). In geringen Mengen werden noch Zucker, Baumwolle, Erze, getrocknete Fische, Häute und Palmkerne expor-tiert (Zusammen eine Mill. Mark). 


Im Süden Angolas befinden sich auch zwei Dörfer von 1905 während des Hererokrieges in Deutsch Südwest-afrika nach Angola geflüchteten Herero. Als 1914 Wil-helm Mattenklodt, der bei Grootfontein in Deutsch Süd-westafrika die 5000 Hektar große Farm Leipzig besitzt, auf Jagdexpedition im Süden Angolas ist, trifft er auch auf diese Gruppe Onguatjindu-Herero, die am Water-berg saß und im August 1904 beim Abzug der Herero vom Waterberg dabei war. Die Portugiesen gaben diesen Herero unter ihrem Führer Salatiel Kambazembi Land bei der burischen Kleinstadt Humpata und dafür muß Salatiel junge Männer seines Stammes für die portugie-sische Polizeitruppe stellen.

Mattenklodt wird von den Herero freundlich empfan-gen und für seine Jagdsafari mit Hilfskräften unterstützt. Wie die zukünftige deutsche Kolonialverwaltung auf ihre alten und neuen Untertanen reagieren wird bleibt abzuwarten. Salatiel will sicher wieder an den Water-berg zurück, wo schon sein Vater, der mächtige Herero-Häuptling Kambazembi sein Leben verbrachte und 1903 uralt gestorben ist. Salatiel hatte nicht am Aufstand der Herero im Januar 1904 teilgenommen und im Juli 1904 sich zu Verhandlungen zwischen den aufständischen Herero unter Samuel Maharero und den Deutschen be-reit erklärt. Der Führer der deutschen Truppen, General Lothar von Trotha, hatte aber Verhandlungen abgelehnt und so zog auch Salatiel mit seinen Herero vom Water-berg ab.


Eine wissenschaftliche Aufgabe steht im Süden Angolas an. So wie 1913 eine deutsche Expedition in Neukamerun auf Spuren des Mokele-Mbembe, einem Saurier, der bis in unsere Zeit überlebt habe soll, gestoßen ist, so berich-tet der Großwildjäger Hans Schomburgk, der 1906 selbst monatelang in Südangola unterwegs war: »Aus Angola bekam ich den glaubwürdigen Bericht einer deutschen Dame, die mit ihrem Mann in den Sumpfgebieten im Süden häufig auf Jagd war. Es soll sich hier um ein Tier namens Coje ya menia handeln, einen Wasserlöwen, wie ihn die Eingeborenen nennen. Das Tier soll am Tage im Wasser leben und nur nachts an Land kommen. Dadurch ist es zu erklären, daß man es noch nie gesehen hat. Daß in den großen Sumpfgebieten in Süd-Angola noch unbekannte Tiere vorkommen, davon bin ich voll-kommen überzeugt.«

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Der Vertrag

1913 sagt der portugiesische Kolonialpolitiker João Fer-reira: „Treu dem portugiesischem System, die Dinge auf die lange Bank zu schieben, gestatten wir den anderen nicht, ordentlich zu arbeiten; arbeiten aber selbst auch nicht ordentlich. Es kann uns daher passieren, daß wir eines schönen Tages aus unseren Träumen erwachen, um in unseren Kolonien andere Herren, die kompeten-ter als wir, vorzufinden.“

Schon 1898 hatten Deutschland und England ein Ab-kommen über die Aufteilung der portugiesischen Kolo-nien getroffen, aber diese Vereinbarung wurde nicht umgesetzt, weil 1899 ein Windsor-Vertrag genannter geheimer Vertrag zwischen England und Portugal, der der deutschen Seite erst zufällig im Oktober 1913 be-kannt wird, den Vertrag von 1898 praktisch für ungültig erklärt. Weil England 1899 das portugiesische Mosam-bik für Truppen- und Nachschubtransporte für seinen Krieg gegen die Buren braucht, setzt Portugal – dem die deutsch-englischen Pläne in Bezug auf seine Kolonien bekannt sind – England unter Druck, nur dann diese Durchzugsgenehmigung zu erteilen, wenn London seinen kolonialen Besitz vertraglich bestätigen würde. London tut das wegen seiner militärischen Notlage in Südafrika, aber 1910 findet in Portugal ein Umsturz statt und aus dem Königreich Portugal – mit dem England den Windsor-Vertrag geschlossen hat – wird eine Republik. Nun sieht England den Windsor-Vertrag für erledigt an und tritt 1911 in erneute Verhandlungen mit Berlin ein, für eine verbesserte Version des Vertrages von 1898, bei dem die Verteilung der Kolonien an England und Deutschland neu geregelt wird. So ver-zichtet Berlin auf den portugiesischen Teil von Timor, einer Insel nördlich von Australien, und für Deutsch-land auch kaum von Interesse, worauf auch die Nie-derlande noch ein Vorkaufsrecht haben, und bekommt dafür die beiden wertvollen portugiesischen Kakao-inseln São Thomé und Principe vor Westafrika zuge-schlagen. Für den Verzicht auf den südlichen Teil von Nordmosambik erhält Deutschland nun anstatt von großen Teilen von Angola nun fast ganz Angola und England erhält von Angola die Landesteile östlich des 20. Längengrades bis zur Höhe der Grenze Belgisch Kongo-Nordrhodesien, welche an das britische Nordrhodesien fallen, dazu Portugiesisch Timor und den vergrößerten Teil von Südmosambik. Am 13. August 1913 wird der neue Geheimvertrag über die Aufteilung des portu-giesischen Kolonialreichs zwischen dem Deutschen Reich und Großbritannien paraphiert.

Als Begründung für die Wegnahme der Kolonien von Portugal werden Finanzschwierigkeiten Portugals mit seinen Kolonien und die »Mißwirtschaft« der Portugie-sen in ihren Kolonien gegeben. Am 20. Oktober 1913 wird eine verbesserte Version des Vertrages paraphiert.

Portugal befindet sich in einer innenpolitischen Dauer-krise und seine viele tausend Kilometer entfernten Ko-lonien sind weitgehend sich selbst überlassen. Die Miß-wirtschaft in den Kolonien blüht und ist nicht etwa eine Erfindung im deutsch-englischen Vertragswerk über die Wegnahme der portugiesischen Kolonien.

In der deutschen Öffentlichkeit weiß man um diese Ver-handlungen über die portugiesischen Kolonien, kennt aber keine Inhalte. So sagt etwa Konsul Carl Singel-mann, der in die Verhandlungen eingeweiht ist, in ei-nem Vortrag in Straßburg am 9. Dezember 1913, daß über diese Verhandlungen in der Presse schon vieles Unrich-tige verbreitet worden sei, da aber die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen sind, müssen die Eingeweih-ten die Sache diskret behandeln, und es bleibt dem wissensdurstigen Publikum nichts übrig, als in Geduld abzuwarten, bis die beteiligten Regierungen es für an-gemessen erachten, das Resultat der Verhandlungen zu veröffentlichen.

Ebenfalls am 9. Dezember 1913 erklärt Reichskanzler Theobald von Bethmann Hollweg vor dem Reichstag, daß die deutsch-englischen Verständigungsverhandlun-gen weit fortgeschritten seien. Wenn Bethmann Holl-weg dabei auch die portugiesischen Kolonien nicht aus-drücklich erwähnt, ist jedem klar worum es geht.

Da das arme Portugal keine wirtschaftliche Entwicklung seiner Kolonien leisten kann – es ist selbst unterent-wickelt und seine eigene Bevölkerung ist noch zu weit über zwei Dritteln lese- und schreibunkundig – , ist es durch diese Abmachung zwischen Deutschland und England seines Kolonialbesitzes beraubt, nur der Zeit-punkt der tatsächlichen Übernahme seiner Kolonien von den Briten und Deutschen steht noch nicht fest, ein Anlaß dafür ist aber jederzeit zu finden. Die Briten pro-testieren bei Portugal gegen die unhaltbaren Zustände in Südmosambik und die Deutschen verweisen in ihren Verhandlungen mit Portugal auf die Unfähigkeit der Portugiesen in Südangola die Verwaltung des Landes zu gewährleisten und erwähnen einen möglichen Aufstand der dort ansässigen Ovambo, die auch auf der deutschen Seite leben, und folglich könnte ein Aufstand der Ovam-bo in Angola auch auf Deutsch Südwestafrika übergrei-fen. Portugal ist also vollkommen den Großmächten Deutschland und England ausgeliefert und durch ihre Versuche, das Unabwendbare abzuwenden, verstricken sich die Portugiesen noch mehr in den Verlust ihrer Kolonien. Lissabon versucht in den offensichtlich an Deutschland fallenden Kolonialgebieten nichtdeutsche Firmen zu etablieren, aber die Portugiesen wissen nicht, daß England und Deutschland eben auch diesen Fall ein-kalkuliert haben, und die beiden Mächte verzichten auf die Unterstützung solcher Unternehmungen in jeweils dem anderen Vertragspartner zufallenden Gebieten.

Auch ohne die Unterzeichnung und die Veröffentli-chung des neuen Vertrages anerkennen Deutsche und Engländer die neue territoriale Verteilung und handeln danach.   

Am 30. März 1914 telegraphiert der Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Gottlieb von Jagow, an den deut-schen Botschafter in London: »Wir wünschen baldigste Unterzeichnung des Vertrages, halten aber Publikation g l e i c h z e i t i g mit Windsor-Vertrag für untunlich. Sollte Sir E. Grey [britischer Außenminister] zum einst-weiligen Verzicht auf Publikation des letzteren zu bewe-gen sein, so wäre gegen Publikation Kolonialvertrages in absehbarer Zeit nichts einzuwenden. Bemerke vertrau-lich, daß deutsche Expedition nach Angola unterwegs ist, die Projekt für Bahnkonzession ausarbeiten soll. Wird Konzession im Laufe des Sommers erlangt, so würde Publikation eventuell im Herbst schon erfolgen können. Daß Publikation Windsor-Vertrages f ü r  a l l e  Z e i t e n  u n t e r b l e i b t, wird hier nicht verlangt.«

Am 23. Mai 1914 meldet der deutsche Botschafter in Lon-don, Karl Max Fürst von Lichnowsky, an den Reichs-kanzler Theobald von Bethmann Hollweg, daß ihm am Vortag der britische Kolonialminister Lewis Harcourt auf des Botschafters Nachfrage nach dem Kolonialver-trag hin sagte, daß er lebhaft bedauere, daß Deutschland wegen seiner Bedenken der Veröffentlichung des Wind-sor-Vertrages wegen die Angelegenheit verzögere und daß Deutschland nun bald der Unterzeichnung und Ver-öffentlichung der Verträge über die portugiesischen Kolonien zustimmt, um der englischen Wirtschaft freie Bahn in den dann vertraglich sicher an England gefal-lenen portugiesischen Besitzungen zu geben.

Deutscherseits befürchtet man, daß die Absicht für eine Konzession für eine Bahn von den Kupferminen in Nor-den von Deutsch Südwestafrika zu einem Hafen im Sü-den von Angola von der portugiesischen Regierung blockiert werden wird, wenn der deutsch-englische Ver-trag vom August 1913 veröffentlicht würde. Und man hat den Vertrag nicht veröffentlichen wollen, weil England dann gleichzeitig auch den geheimen Aufteilungsver-trag der portugiesischen Kolonien zwischen Deutsch-land und England von 1898 und den diesen wieder auf-hebenden geheimen Windsor-Vertrag genannten Ver-trag von 1899 zwischen England und Portugal veröffent-lichen will und die Reichsregierung befürchtet unange-nehme Auswirkungen der deutschen Öffentlichkeit ge-gen die Regierung durch die Veröffentlichung insbe-sondere des Windsor-Vertrages, der ja den Vertrag von 1898 praktisch für ungültig erklärte und so das ansehen der Reichsregierung schmälert als Vertragspartner der Weltmacht England. Der neue Vertrag ersetzt den Ver-trag von 1898 und ist im ganzen günstiger für Deutsch-land und hebelt gleichzeitig den Windsor-Vertrag aus.

Durch die Erfolge vom April und Mai 1914 mit der Ab-sendung einer deutschen Wirtschaftskommission nach Angola und dem Vertrag über den Kauf der Nyassa Kompanie in Mosambik sieht Reichskanzler Bethmann Hollweg seit Juni die Veröffentlichung des noch gehei-men Vertrages nun als gegeben. Im engen politischen Kreise des Reichskanzlers wird die Veröffentlichung im Juni 1914 kontrovers diskutiert, aber am 2. Juli gibt der Kanzler dem deutschen Botschafter in London schon mündlich die Zusage für die Veröffentlichung aller drei Verträge, der aber noch die schriftliche Bestätigung fol-gen muß.

Am 14. Juli schreibt Lichnowsky an Bethmann Hollweg: »Euere Exzellenz hatten mich bei meiner letzten Anwe-senheit in Berlin [2. Juli] ermächtigt, Sir Edward Grey zu erklären, daß wir nunmehr bereit seien, das Abkommen mit Großbritannien über die portugiesischen Kolonien zu unterzeichen und in die Veröffentlichung des neuen sowie der beiden alten Verträge, des deutsch-britischen vom Jahre 1898 sowie des britisch-portugiesischen vom Jahre 1899, zu willigen. Mit der Veröffentlichung sollte aber bis zum Spätherbst gewartet werden, um unserer in Südangola befindlichen Abordnung die nötige Zeit zu gewähren zur Beendigung ihrer den Bahnbau betreffen-den dortigen Studien.«

Den Brief beendigt Lichnowsky mit den Sätzen: »Da ich annehmen darf, daß Euere Exzellenz nicht beabsichti-gen, auf Rücksicht auf leicht zu widerlegende Einwen-dungen das zur Vollendung gediehene patriotische Werk scheitern zu lassen, so erlaube ich mir um Wei-sung zu bitten, ob ich nunmehr in Gemäßheit mit den mir erteilten und eingangs erwähnten Befehlen an Sir Edward Grey herantreten darf.

Über den Zeitpunkt der Veröffentlichung dürfte alsdann eine Einigung zu erzielen sein. Eile scheint mir aber in-sofern geboten, als Sir Edward Grey im August nach Schluß des Parlaments London verlassen wird und ich auch vor Antritt meines Urlaubs die Angelegenheit er-ledigen möchte.«

Neben dieser politischen Arbeit zur Übernahme der portugiesischen Kolonien in Afrika wird die Durchdrin-gung der portugiesischen Kolonien durch die deutsche Wirtschaft betrieben. Den Briten gehören bereits alle wichtigen wirtschaftlichen Betriebe in Südmosambik und die Deutschen sind dabei in ihrem Teil der portu-giesischen Kolonialterritorien die bedeutenden Wirt-schaftsunternehmen aufzukaufen.

Um aus dieser hoffnungslosen Lage doch noch einen Ausweg zu finden, beschließt die portugiesische Regie-rung zur Finanzierung der Entwicklung ihrer größten Kolonie, Angola, eine Staatsanleihe aufzulegen. Da das arme Portugal selbst über keinerlei Sicherheiten ver-fügt, soll Angola selbst durch Verpfändung von Zollein-nahmen für die Anleihe geradestehen. Eben damit läuft Portugal in die von Deutschland und England in ihrem Vertragswerk gestellte Falle, und somit beschleunigt Portugal auch noch den Verlust seiner Kolonien.

Als die portugiesische Staatsanleihe zur Entwicklung der Kolonie Angola mit der Verpfändung von Zöllen der Kolonie als Sicherheit durch ein portugiesisches Gesetz vom 29. Juni 1914 aufgelegt wird hat Portugal den ent-scheidenden Punkt für die Aufteilung seiner Kolonien zwischen Deutschland und England vom August 1913 erfüllt. Im Juli wird dann die Finanzierung der Anleihe von einem deutschen Bankenkonsortium eingeleitet und die erste Teilanleihe von acht Millionen der 160-Millionen-Mark-Anleihe ist Mitte Juli gesichert. Mit der Bindung Portugals an eine deutsche oder englische Finanzierung einer kolonialen Staatsanleihe ist der ent-scheidende Vertragspunkt im deutsch-englischen Kolo-nialvertrag erfüllt.

Am 27. Juli 1914 geht das Ermächtigungsschreiben des deutschen Kanzlers an Botschafter Lichnowsky ab Sir Edward Grey mitzuteilen, daß die Unterzeichnung des Teilungsvertrages erfolgen kann. Was die Veröffent-lichung angeht, so soll der englischen Seite die lau-fenden Arbeiten für die Konzession einer Bahn vom deutschen Kupfergrubengebiet in Deutsch Südwest-afrika zur Küste von Südangola dargestellt werden, deren Konzession wahrscheinlich erst gegen Ende des Jahres erteilt wird, weshalb eine vorherige Veröffent-lichung der Verträge die Konzessionserteilung beein-trächtigt. Bethmann Hollweg hofft wegen der Erteilung der Konzession auch, die englische Regierung werde der »Veröffentlichung des Abkommens innerhalb einer bestimmten Frist – etwa spätestens in sechs Monaten – nach erfolgter Unterzeichnung« zustimmen.

Bethmann Hollweg verzichtet aber in der Fristfrage auf eine schriftliche oder mündliche Zusicherung der eng-lischen Regierung, zumal bei einer Weigerung der por-tugiesischen Regierung zur Vergabe der Konzession Bethmann Hollweg der englischen Regierung empfoh-len wissen will: »deren Weigerung als Vertragsfall im Sinne des Artikels VIII unserer Abmachungen ansehen [zu] wollen, wenn bis dahin die Konzession noch nicht erteilt worden sei.« Dafür muß aber erst einmal der Vertrag unterzeichnet und veröffentlicht sein, damit Portugal mit dem Artikel VIII gedroht werden kann und England seinen ganzen Einfluß im Sinne des Artikels VIII gegenüber Lissabon gelten machen kann.

Bethmann Hollweg beschließt sein Ermächtigungs-schreiben an Lichnowsky mit dem Satz: »Einem gefäl-ligen Bericht über das Veranlaßte werde ich mit Inte-resse entgegensehen.« Der Reichskanzler will also das »Veranlaßte«, also die Vertragsunterzeichnung.  

Am 28. Juli schickt der deutsche Außenminister Gottlieb von Jagow einen privaten Brief an Lichnowsky in dem steht: »Sie haben wiederholt geäußert, Sie wüßten nicht, ob Grey noch lange auf die Unterzeichnung des Ver-trages warten werde. Es ist danach die Befürchtung nicht abzuweisen, daß er das Wiederanschneiden der Frage dazu benutzt, um uns vor die Alternative zu stel-len: bedingungslose sofortige Zeichnung und Veröffent-lichung oder Verzicht auf den ganzen Vertrag. Wir würden uns dann für das letztere entscheiden müssen.« Jagow schließt seinen privaten Brief mit: »Wir haben ihrem Wunsche nachgegeben, aber sie tragen nun da-für auch einen besonderen Anteil an der Verantwor-tung.«     

Da Lichnowsky den Vertrag endlich unterzeichnet ha-ben will, wie offensichtlich auch die englische Regie-rung, wobei Lichnowsky die verdrechselten Ausführun-gen Bethmann Hollwegs im Ermächtigungsschreiben zu seinen Gunsten nutzen kann, und des Außenministers Ansicht zum Vertrag für ihn nicht zwingend ist, sondern die des Kanzlers, hält der Botschafter nun die Zügel über den Vertrag in der Hand, trägt die »Verantwortung«, ist in der ersten Augusthälfte mit der Unterzeichnung des Vertrages zu rechnen. Lichnowsky hatte schon das Abkommen vom 13. August 1913 unterschrieben und kann nun auch das bisher nur paraphierte Teilungs-abkommen unterzeichnen. Die Veröffentlichung wird sicher gleich mit der Unterzeichnung des Vertrages erfolgen, weil London durch den Vertrag eben endlich seiner eigenen Wirtschaft eindeutige Verhältnisse in den England zufallenden Gebieten zusichern kann und auch ohne Schwierigkeiten durch diplomatischen Druck, und wenn es der Hinweis auf den Artikel VIII des gemeinsamen Vertrages ist, für die Konzessionsertei-lung für die Südangolabahn im Sinne der deutschen Regierung handeln kann.

Die durch den deutsch-englischen Vertrag zu Deutsch-land kommenden portugiesischen Kolonien machen zusammen 1,5 Millionen qkm aus mit etwa 6 Millionen Menschen. Damit vergrößert sich das deutsche Kolo-nialreich an Fläche um rund 50 % und an Menschen um etwa 40 %.

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Strafkolonien

Der österreichische Generalkonsul in Hongkong, Gus-tav Overbeck, aus der preußischen Provinz Westfalen stammend, hatte  seit 1876 Nord-Borneo erworben, mit Sandakan, der einzigen europäischen Siedlung, die bald allerdings Kampung Jerman hieß, Siedlung der Deut-schen, weil verschiedene Deutsche dort ihre Handels-stützpunkte errichtet hatten. Sein 72.000 qkm großes Gebiet auf Borneo wollte Overbeck 1876 und 1879/80 in Europa an einen europäischen Staat verkaufen. Aber Italien, Österreich-Ungarn, England und Deutschland lehnten ab. Auch sein Angebot Nord-Borneo als Straf-kolonie zu nutzen verfing nicht.

1906 erscheint von Felix Friedrich Bruck, Professor der Rechte an der Universität Breslau, die Schrift Noch Einmal die Deportation und Deutsch-Südwestafrika. Einleitend steht dort: »I. Die Entwicklung der Deporta-tionsfrage im Deutschen Reich. Durch meine im Jahre 1894 veröffentlichte Schrift: „Fort mit den Zuchthäu-sern!“, in welcher ich das herrschende System der Freiheitsstrafen einer eingehenden Kritik unterzog und anstelle der langzeitigen Freiheitsstrafen die Deporta-tion unserer Sträflinge nach unseren Kolonien empfahl, ist die Deportationsfrage in Deutschland in Fluß gekommen, und sie wird hoffentlich nicht eher von der Tagesordnung verschwinden, als bis ein Versuch gewagt worden ist. In der darauf im Jahre 1896 ver-öffentlichten Schrift: „Neu-Deutschland und seine Pio-niere“ habe ich auf Deutsch-Südwestafrika als geeig-netes Deportationsland in ausführlicher Darstellung hingewiesen. Ferner habe ich im Anschluß an das deut-sche Strafgesetzbuch im Jahre 1897 einen Gesetzent-wurf, betreffend die Deportation unserer Sträflinge nach Deutsch-Südwestafrika, ausgearbeitet und mit die-sem Entwurf zugleich den Entwurf einer Ausführungs-verordnung veröffentlicht. Es sollte hier nur gezeigt werden, daß es sich bei meinem Eintreten für die Depor-tation nicht um eine bloße Utopie handelt, sondern um eine greifbare Institution, die sehr wohl praktisch durchführbar ist.« 

Wenn auch der Professor Bruck und einige andere sich für eine deutsche Strafkolonie einsetzen, so hat doch die deutsche Regierung kein Interesse an einer Strafkolo-nie. Engländer und Franzosen betreiben Strafkolonien, aber das Ergebnis dieser Strafkolonien ist eine teuere Angelegenheit für den jeweiligen Staat. Von 1907 bis 1910 besucht Robert Heindl einige Strafkolonien auf der Welt, und auch die Strafkolonie der Andamanen der Briten und die Strafkolonie Neukaledonien der Franzo-sen. 1913 erscheint sein Buch Meine Reise nach den Strafkolonien. Darin finden sich die Ergebnisse seiner Erkundungsfahrt. Die französische Strafkolonie Neuka-ledonien, eine Inselgruppe südlich des deutschen Kolo-nialreiches im Pazifik, beherbergt zwischen 5000-7000 Häftlingen. Die französische Strafkolonie Guyana in Südamerika hat etwa 4000-5000 Häftlinge. Heindl schreibt:

»Strafkolonien, deren Boden und Klima spezifische Tro-penkrankheiten zur Folge haben (und solche Landstri-che kämen für uns Deutsche in Betracht, wenn wir nicht die wenigen Überseebesitzungen mit passablem Klima den freien Kolonisten versperren wollen), wirken mör-derisch auf die Gesundheit der Sträflinge. Man beachte nur die enorme Mortalität in Guyana. Todesstrafe ist humaner als solche Vivisektion!

Aber auch in dem idealen Klima Neukaledoniens ist die Krankheits- und Sterblichkeitsziffer größer als in den Zuchthäusern oder zumindest gleich.«

Diese Strafkolonien haben verschiedene Stufen von Gefangenenhaltung, vom Zuchthaus über Lager und Dörfer bis zu den gänzlich Freigelassenen.

Gegen Brucks Vorschlag, in Deutsch Südwestafrika eine Sträflingskolonie einzurichten, führt Heindl ins Feld, daß von der weit im Pazifik liegenden Kolonie Neuka-ledonien von den bis 1904 insgesamt 22.000 Häftlingen 944 geflohen sind. Also würden bei den Bedingungen in Südwestafrika viel mehr Sträflingen von der Gesamtzahl die Flucht gelingen. Dem von Bruck behaupteten wirt-schaftlichen Nutzen einer Strafkolonie für das Reich hält Heindl die tatsächlichen Kosten einer Strafkolonie entgegen. Die Unterhaltungskosten für einen Häftling in einer Strafkolonie sind um 50 % höher als in einem Gefängnis oder Zuchthaus im Heimatland. Allein wegen der besonders hohen Kosten für weiße Sträflinge wer-den von den Engländern in Britisch Indien solche Gefan-gene auf dem indischen Festland behalten und nicht auf die Andamanen gebracht, wo nur farbige Gefangene festgehalten werden.

Über die Behauptung der Strafkolonie-Befürworter, Deutschland würde eine solche Kolonie besser und wirtschaftlicher betreiben, entgegnet Heindl in seinem Buch:

»Sicher wurden in Neukaledonien von einigen Beamten Mißgriffe begangen; aber gibt es Garantien, daß wir Deutschen, die wir doch an kolonialer Erfahrung die übrigen Nationen nicht übertreffen, nicht dieselben oder noch viel bösere Fehler machen würden?

Auf den Andamanen sitzen Beamte, die in der Kolonie geboren wurden, deren Vater und Großvater im engli-schen Kolonialdienst standen, und auch in Neukaledo-nien amtieren zum Teil Leute, die von Kindesbeinen auf koloniale Erfahrungen sammeln konnten. Jeder neuka-ledonische Funktionär ist durch den Schaden seiner Vorgänger klug geworden und hat während seiner eigenen Amtszeit unaufhörlich das gelernt und sich zunutze gemacht, was er seinen Kollegen glücken oder mißglücken sah.

Und doch war das Endresultat bei den meisten Beamten, die ich traf, die resignierende Erkenntnis: „Die Depor-tation ist der Ruin einer Kolonie“.

Unter allen Beamten, die ich in Neukaledonien kennen lernen durfte, war keiner, der mir gegenüber die Depor-tation verteidigte. Sie alle wissen, daß sie auf einen ver-lorenen Posten stehen. – Diese Beamten sind die ein-zigen Bewohner der Strafkolonie, die wirklich bestraft sind. – Opfer einer strafrechtlichen Marotte.«

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Fliegerei

Durch die starke Förderung der Luftschiffe in Deutsch-land ist das Flugzeug in seiner Entwicklung zurückge-blieben. Erst im Oktober 1908 gründet August Euler bei Darmstadt die erste deutsche »Luftfahrzeug-Bauanstalt« und im November 1908 gründet dann Edmund Rumpler in Berlin die zweite deutsche Firma für den Flugzeug-bau. Im September 1909 eröffnet der erste deutsche Flugplatz in Berlin-Johannisthal. Es ist der weltweit zwei-te Flugplatz nach dem wenige Wochen vorher eröffne-ten Flugplatz Rheims in Frankreich.

Der Leiter der Sternwarte in Berlin-Treptow, Professor Friedrich Archenhold, ist 1910 oft auf dem neuen Flug-platz Berlin-Johannisthal anzutreffen, wo er hofft einen Flugzeugführer für die geplante Sternenbeobachtungs-station auf dem mit fast 6000 m hohen höchsten deut-schen Berg, dem Kilimandscharo, zu finden. Offen-sichtlich will Archenhold mit dem Flugzeug schnell Personal und Material von der Ebene auf den Berg fliegen und Personal und Meßergebnisse zurück in die Ebene. Daß die Fliegerei noch weit entfernt von solchen Möglichkeiten ist, muß der Professor erst noch lernen.

Erst durch die von August Euler angeregte National-Flugspende von 1912 kann der Rückstand in der Fliege-rei gegenüber dem Ausland bis 1914 eingeholt und in Vielem bereits die Führung erreicht werden.

In kolonialen Kreisen wird dem Flugzeug schon länger starke Aufmerksamkeit entgegengebracht. Der Fliege-rei in den Kolonien ist aber durch die begrenzten tech-nischen Möglichkeiten der Flugzeuge zunächst unmög-lich und als die Flugzeugtechnik soweit entwickelt ist, ist die Finanzierung eines Flugwesens in den Kolonien die Hauptschwierigkeit.

Ein Vorschlag vom Februar 1911, Flugzeuge in Deutsch Ostafrika im Postdienst einzusetzen, wird vom Reichs-postamt noch abgelehnt. Zu Recht bemängelt die Reichspost die technischen Fähigkeiten der Flugzeuge. Zuverlässigkeit und Sicherheit seien nicht erwiesen.

Die Kolonial-Technische Kommission des Kolonial-Wirtschaftlichen Komitees beschäftigt sich in einer Sitzung am 25. April 1911 in Anwesenheit von Vertretern der beteiligten Reichsämter, der Industrie und kolonia-ler Verbände mit vorbereitenden technischen Fragen für das Kolonialflugwesen. Dabei hält Major a. D. Georg von Tschudi, Direktor des Flugplatzes Berlin-Johannis-thal, einen Vortrag, indem er den Einsatz von Flugzeu-gen in den Kolonien für aussichtsvoll ansieht. Daraufhin wird vom Reichskolonialamt ein Stipendium von 4000 Mark zur Ausbildung von zwei geeigneten Offizieren der Schutztruppe als Flugzeugführer zur Verfügung gestellt. Deutsch Ostafrika sieht man als am geeignetsten für Flugversuche an.

Die Deutsche Kolonialgesellschaft will eine Geldsamm-lung für das koloniale Flugwesen in die Wege leiten, aber da im April 1912 die National-Flugspende für das deutsche Flugwesen beginnt, verzichtet die Kolonialge-sellschaft auf eine eigene Spendensammlung und hofft auf einen Anteil an der National-Flugspende. Von den 7.234.500 Mark, die die Spende im deutschen Volk für die international ins Hintertreffen geratene deutsche Fliegerei erbring, erhält die Kolonialfliegerei im Juli 1913 aber nur 100.000 Mark.

Bereits im Juli 1912 schreibt der im Mai des Jahres gegründete Deutsch-Südwestafrikanische Luftfahrer-verein an das Reichskolonialamt in Berlin: »Der Verein beabsichtigt, das Interesse am Flugwesen in den deut-schen Schutzgebieten, insbesondere in Deutsch Süd-west Afrika, zu wecken und zu foerdern.«

Im Januar 1913 hält der Afrikaforscher Leo Frobenius vor dem Reichstag einen Vortrag über die Möglichkeit der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Erschließung von Nordkamerun durch Luftschiffe und Flugzeuge von Garua aus und betont, wie sehr das großzügige und plan-mäßige Vorgehen der Franzosen im Flugwesen in Nord- und Westafrika zur Stärkung ihrer militärischen Stel-lung und ihres Ansehens bei den Eingeborenen beige-tragen habe. Der Reichstag und das Reichsschatzamt sind aber nicht für die Finanzierung eines kolonialen Flugwesens zu gewinnen.

Frobenius veröffentlicht 1913 zum Thema eines Flug-platzes in Kamerun auch eine Schrift mit dem Titel Die Möglichkeit einer Deutsch-Innerafrikanischen Luft-flotten-Station. Darin spricht er sich für die Einrichtung eines Netzes von Luftschiffstützpunkten in den deut-schen Afrika-Kolonien aus.

Auf der Hauptversammlung der Deutschen Kolonialge-sellschaft im Juni 1913 hält der Publizist Kapitän zur See a. D. Eduard von Pustau einen Vortrag über den kolonia-len Flugzeugeinsatz. Bis dahin hat sowohl das Komman-do der Schutztruppen als auch der Staatssekretär des Reichskolonialamtes, Dr. Wilhelm Solf, den Flugzeug-einsatz in den Kolonien befürwortet, aber weder das Reichsschatzamt, noch der Reichstag sind bereit dafür finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen und so liegt Deutschland immer weiter zurück im Kolonialflug-wesen im Verhältnis zu den anderen Kolonialmächten, worauf Pustau hinweist bei seinem Vortrag. Weiter führt er aus: „Das Flugwesen stärkt das Ansehen und die Macht der Europäer gegenüber den Eingeborenen in hohem Maße. Insbesondere läßt sich durch Flugzeuge rascher das Auftreten von Eingeborenenbanden in abge-legenen Gebieten feststellen und drohenden Unruhen vorbeugen als durch irgendein anderes Mittel. Wenn trotzdem ein Aufstand ausbricht und ebenso bei der Verteidigung gegen äußere Feinde sind die militäri-schen Leistungen der Flugapparate in den Kolonien re-lativ noch höher einzuschätzen als auf anderen Kriegs-theatern, bei denen es ohnehin bessere Verbindungs-mittel gibt. Die Flugzeuge gestatten es auch, ärztliche Hilfe in kürzester Zeit nach den entlegendsten Plätzen zu bringen. Die Verwendung von Flugzeugen bedeute end-lich eine wesentliche Förderung geographischer und anderer wissenschaftlicher Erkundung…“

Im August 1913 weist Solf die Gouverneure der Kolonien an, die Vorbereitungen für Flugversuche, soweit das ohne finanzielle Mittel möglich ist, zu unterstützen. Für den Etat 1914 gelingt es ihm dann doch 50.000 Mark für das Flugwesen in den Kolonialhaushalt einzustellen.

Das Reichskolonialamt schafft schließlich von Reichs-seite die Voraussetzungen für die Fliegerei in den Kolo-nien, indem es das militärische Flugwesen für die Schutztruppen fördert und Südwestafrika für die ersten Flugversuche auswählt. Aber auch das Reichskolonial-amt will die Etatmittel für die Errichtung einer Flieger-truppe in Südwestafrika um ein Jahr zurückstellen. Um den Zeitverlust zu umgehen, hat man die Idee, statt-dessen Flugzeugbaufirmen für Flugversuche in Südwest zu bezuschussen. Die Luft-Fahrzeug-Gesellschaft in Ber-lin und die Automobil- und Aviatik A. G. in Mülhausen im Elsaß erklären sich bei einer entsprechenden staat-lichen finanziellen Unterstützung bereit je ein Flugzeug für Versuche in der südafrikanischen Kolonie des Rei-ches zu stellen. Vom Aviatik-Doppeldecker hat das deutsche Heer 1913 bereits 96 Stück bestellt und beide Luftfahrtfirmen versprechen sich Militäraufträge von erfolgreichen Flügen in den Kolonien. Beide Flugzeuge werden für die Tropenverwendung entsprechend ausge-rüstet. Für die Versuche werden die Monate Mai bis Juli 1914 in Aussicht genommen und als Flugplätze Karibib und Keetmanshoop bestimmt, wo die Werkstätten der beiden Verkehrszüge der Schutztruppe in Südwest ge-nutzt werden können. Darauf entsendet das Reichskolo-nialamt 1914 den Fliegeroffizier Leutnant Alexander von Scheele zu einer Expedition mit den beiden Flugzeugen nach Südwestafrika. Zur Unterstützung der Flugversu-che stellt Staatssekretär Dr. Solf in den Etat der Schutz-truppe für Südwestafrika für das Rechnungsjahr 1914 einmalig die schon erwähnten 50.000 Mark ein. Die Flü-ge der Maschinen in Südwest sind erfolgreich. Scheele zu den Versuchsflügen: »Wir bedurften stärkerer Moto-re und vor allem Maschinen mit größerer Tragfähig-keit.«

In Ostafrika, das zunächst als erste Kolonie für den Auf-bau eines Flugwesens angedacht war, hat die Schutz-truppe 1912 den Einsatz von Wasserflugzeugen im Fluß-gebiet des Rufiji, 200 Kilometer südlich von Daressa-lam, als sinnvoll angesehen. Doch fehlende Geldmittel lassen das Vorhaben nicht zu und das Reichskolonial-amt will Landflugzeugen zunächst den Vorrang bei der Entwicklung des kolonialen Flugwesens geben.

Im Januar 1914 stimmt das Reichskolonialamt dem Vor-schlag des Kolonial-Wirtschaftlichen Komitees zu, mit Hilfe der National-Flugspende in Daressalam Vorfüh-rungen von Wasserflugzeugen zu veranstalten. Aber auch dieses Vorhaben scheitert an finanziellen Schwie-rigkeiten. Hingegen kann das Reichskolonialamt ein Abkommen mit der Firma Rumpler-Luftfahrzeugbau in Berlin-Johannisthal über Flugversuche in Ostafrika ab-schließen. Doch das erste Flugzeug in Deutsch Ostafrika ist die Maschine von Bruno Büchner. Büchner kommt am 4. August 1914 mit seinem von Privatfirmen finan-zierten Doppeldecker aus Südwestafrika mit einem Schiff in Daressalam an.  

Auch in Kamerun hat frühzeitig eine Bewegung zum Aufbau eines Flugwesens eingesetzt. Nordkamerun wird aufgrund seiner Landschaftsgegebenheiten für den Flugzeugeinsatz als geeignet angesehen. Die Jeannin Flugzeugbau in Berlin-Johannisthal bietet sich an mit Unterstützung aus dem Fonds der National-Flugspende für koloniale Flugzwecke in Kamerun Flugversuche zu veranstalten. Als Versuchsfeld ist Garua am Benue ausersehen, etwa 800 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt, wie Leo Frobenius 1913 vorgeschlagen hat. Expeditionsleiter wird Hauptmann von Oertzen, ein er-fahrener Flieger und ausgezeichneter Landeskenner. Ein Teil der Expedition, bei der der Hauptmann von Oertzen noch nicht dabei ist, hat sich mit zwei Jeannin-Eindecker-Flugzeugen und begleitet von zwei als Hilfs-monteuren ausgebildeten Unteroffizieren der Schutz-truppe für Kamerun im Juli 1914 eingeschifft und landet am 5. August in Duala. Von der Schutztruppe in Kame-run sind schon Vorbereitungen für den Flugzeugeinsatz getroffen und es ist Befehl gegeben Flugplätze anzule-gen. Außerdem gibt es zwei Offiziere mit Flugzeugfüh-rerscheinen in der Kolonie, sodaß der Transport der in Kisten verpackten Maschinen nach Garua beginnt.

Für Kiautschou beabsichtigt das Reichsmarineamt 1913 Flugzeuge zu beschaffen. Eine Sammlung der Deutschen Ostasiens hat das Geld für den Kauf von zwei Flugzeugen aufgebracht. Nachdem Gunther Plüschow seine Aus-bildung zum Flieger bei den Rumpler-Werken, bei denen auch die beiden Flugzeuge bestellt wurden, auf dem Flugplatz Berlin-Johannisthal beendet hat, trifft er im Juni 1914 in Tsingtau ein, wo er nun der neuen Marinefliegerstation vorsteht. Mitte Juli 1914 kommen dann die beiden Rumpler-Taube-Maschinen in Tsingtau an. Als Flugfeld steht nur ein 600 m langer Platz mit einem Flugzeugschuppen zur Verfügung, umgeben von Hügeln und Felsen, und am Ende der Piste das Meer. Gunther Plüschow macht noch im Juli von diesem schwierigen Flugplatz die ersten Flüge über Kiautschou.

Der Flugzeugführer Leutnant Friedrich Müllerskowski stürzt gleich bei seinem ersten Start am 31. Juli mit sei-ner Maschine in die zum Meer hin abfallenden Felsen hinter dem Flugplatzrand und wird schwerer verletzt, das Flugzeug zertrümmert. Mit dem noch brauchbaren Motor der Trümmermaschine wird ein Doppeldecker-Wasserflugzeug entworfen und am 26. Oktober fertig-gestellt. Gunther Plüschow: »Durch mühsamste Arbeit hatte ich mit Hilfe des österreichischen Fliegerleut-nants Clobucar und der Werft [Gouvernementswerft] einen wundervollen, großen Wasserdoppeldecker ge-baut.«

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Seekabel und Funk

Im Sommer 1909 beginnt die Verlegung des Seekabels Emden-Teneriffa durch den Kabelleger Stephan, um sowohl Südamerika als auch die westafrikanischen deutschen Kolonien unmittelbar mit Deutschland zu verbinden. Am 26. August 1909 erfolgt die Inbetrieb-nahme dieses Kabels.

Die Stephan verlegt sodann ein weiteres Kabel von Teneriffa nach Monrovia, der Hauptstadt der Neger-republik Liberia. Liberia wurde deshalb als notwendige Verstärkerstation für die Kabelsignale ausgewählt, wie auch das spanische Teneriffa, weil es weder englischer noch französischer Herrschaft unterliegt, und somit im Krisenfall nicht für deutschen Verkehr gesperrt werden kann. Dieses Kabel wird am 21. März 1910 dem Verkehr übergeben.

Das Südamerikakabel nach Pernambuco in Brasilien wird am 29. März 1911 dem Verkehr übergeben und das Kabel nach Togo und Kamerun geht am 20. Januar 1913 in Betrieb.  

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Schiffahrt

Das entscheidende verkehrstechnische Element zwi-schen den Kolonien und Deutschland ist die Schiffahrt. Nur durch das Schiff sind die Kolonien mit Deutschland verbunden, sowohl für den Güter- als auch für den Personenverkehr. Die wirtschaftliche Nutzung der Kolo-nien ist schließlich der Grund für ihren Erwerb gewesen und dafür müssen die Schiffsverbindungen ausgebaut oder geschaffen werden. So werden die Schiffahrt im Kolonialverkehr und die Hafenplätze in den Kolonien den wachsenden Bedürfnissen entsprechend angepaßt. In Togo bestand beispielsweise anfangs, wie fast überall in den Schutzgebieten, kein Hafen für Hochseeschiffe. Erst die Anfang 1904 eingeweihte Landungsbrücke in Lome schafft die Bedingungen für das sichere Be- und Entladen von europäischen Schiffen.

Über die Schiffahrt sind die Kolonien gut mit Europa verbunden. So über die vom Staat geförderten Reichs-postdampferlinien und die von privaten Reedereien be-triebenen Linien wie die Rund-um-Afrika-Dienste, die in beiden Richtungen um Afrika herum Häfen anfahren, und die deutschen afrikanischen Küstendienste der Deutschen Ost-Afrika Linie und der Woermann-Linie.

In den Kolonien werden für den ständig steigenden Seeverkehr die Hafenanlagen entsprechend ausgebaut. Die Haupthäfen in den deutschen Kolonien sind in Togo Lome, in Kamerun Duala, Viktoria und Kribi, in Deutsch Südwestafrika Swakopmund und Lüderitzbucht, wobei in Swakopmund wie in Lome Landungsbrücken gebaut wurden, da die jeweilige buchtlose Küste keinen ge-schützten Hafen zuläßt. In Deutsch Ostafrika sind die Haupthäfen Tanga und Daressalam. In Kiautschou ist es die Hafenstadt Tsingtau, wo auch die Bagger I und II stationiert sind für die Hafenausbaggerung, während der Bagger III in Swakopmund Dienst tut.

In Deutsch Neuguinea sind die Haupthäfen Friedrich-Wilhelmshafen, Rabaul und Jap neben einer Vielzahl von Hafenplätzen in der Inselwelt der pazifischen Kolo-nie.

Samoa hat verhältnismäßig die schlechtesten Hafenver-hältnisse aufgrund seiner landschaftlichen Gestaltung. Der Haupthafen Apia ist nur eine offene Reede und bei den häufigen Stürmen als Hafen eigentlich ungünstig, aber da Apia nun einmal der Haupthandelsplatz ist muß die schwierige Hafenlage in Kauf genommen werden.    

Zur Sicherung der Seewege werden Leuchttürme er-richtet und Wetterstationen eingerichtet, die von der Deutschen Seewarte in Hamburg aus betrieben werden.

In Duala (Westafrika), Daressalam (Ostafrika) und Tsingtau (Ostasien/Pazifik) werden nach 1900 Schwimmdocks zur Wartung von Hochseeschiffen betrieben. Das Schwimmdock der Woermann-Linie in Duala ist Eigentum der Woermann-Linie, jene in Daressalam und Tsingtau gehören dem Reich.


Eine Schwierigkeit für die Deutsche Ost-Afrika-Linie (DOAL) bei ihren durch Vertrag mit der Reichsregie-rung festgelegten Richtlinien ist die deutsche Bürokra-tie bei der Anpassung des Vertrags an sich verändernde Gegebenheiten. 1902 richtet auch der Österreichische Lloyd einen Afrikadienst von Triest aus ein, gibt ihn aber 1906 wieder auf. Die DOAL will nun schnell das Transportaufkommen der Österreicher übernehmen und stellt im Oktober 1906 den Antrag, ihren Fahrplan den neuen Bedingungen anpassen zu dürfen, jedoch erst im Mai 1907 bekommt sie den positiven Bescheid dafür.

Nun werden die beiden je vierwöchentlichen Rundfahr-ten um Afrika, einmal in Richtung Osten und einmal in Richtung Westen, auf dreiwöchige Abstände verdichtet. Die alle vier Wochen bediente Zwischenlinie von Ham-burg über Neapel durch den Suezkanal bis Beira im portugiesischen Mosambik und zurück wird in eine reine Post- und Frachtlinie umgewandelt, mit größeren Schiffen befahren, auf alle sechs Wochen Befahrung geändert und der Endhafen ist nicht mehr Beira, son-dern Kilwa im Süden Deutsch Ostafrika.

Anstelle der bis dahin in beide Fahrtrichtungen ausge-führten 13 Rundreisen pro Jahr führt die DOAL nun 17 bis 18 durch, das heißt 34 bis 36 anstatt 26 wie zuvor. Hatten bislang auf der Zwischenlinie 13 Reisen mit Schiffen von 2400 bis 3000 BRT stattgefunden, bedienen nun Schiffe von 5000 bis 6000 BRT diese Strecke auf acht bis neun Fahrten im Jahr.

Der stärkste Eingriff in den bisherigen Fahrplan stellt die von der Reichsregierung geforderte Einbeziehung von Südwestafrika in den Dienst der DOAL dar. Deutsch Südwestafrika wird eigentlich von der Woermann-Linie und der Hamburg-Amerika-Linie bedient, die in Betriebsgemeinschaft die Kolonie anfahren. Um keine unnötige Konkurrenz zwischen den deutschen Linien aufkommen zu lassen einigt man sich darauf, daß die Deutsche Ost-Afrika-Linie abwechselnd Lüderitzbucht und Swakopmund anfährt und ausschließlich den Passa-gierverkehr sowie die normalen Truppentransporte nach Südwest übernimmt und die beiden anderen Ree-dereien den Frachtverkehr.

Die gute wirtschaftliche Entwicklung und die Vergrö-ßerung des Handelsverkehrs mit Afrika und den deut-schen Afrika-Kolonien führt schließlich dazu, daß die Reedereien beginnen ihre Flotten zu vergrößern und zu modernisieren. Die DOAL stellt im Februar 1911 das 8000 BRT-Fracht- und Passagierschiff General in Dienst und die Schwesterschiffe Tabora im Juni 1912 und die Kigoma im Mai 1914. Die drei Schiffe können eine Passagierzahl von je etwa in der 120 I. Klasse, 110 Passagiere in der II. Klasse und 80 in der III. Klasse befördern. Jedes dieser Schiffe hat um die 170 Mann Besatzung. 1912 stellt die DOAL auch den Seeschlepper Leutnant für den Dienst an der ostafrikanischen Küste in Dienst. Alle Schiffe wurden auf deutschen Werften gebaut, die Leutnant in Roßlau an der Elbe und die drei großen Schiffe bei Blohm & Voss in Hamburg.

1907 betragen die Reisedauer und die Entfernung in Seemeilen (1 sm = 1852 m) für die östliche Rundfahrt um Afrika: Von Hamburg über Bremerhaven (Aufenthalt nach Bedarf) 122 sm, Rotterdam (Aufenthalt 1½ Tage) 385 sm, Lissabon (Aufenthalt 1 Tag) 1455 sm, Marseille (Aufenthalt 1½ Tage) 2455 sm, Neapel 2905 sm, Port Said 4030 sm, Suez 4117 sm, Aden 5425 sm, Mombasa 7037 sm, Tanga 7117 sm, Daressalam (Aufenthalt 1 Tag) 7232 sm, Sansibar 7272 sm, Beira (Aufenthalt 2 Tage) 8322 sm, Lorenço Marques (Aufenthalt 4 Tage) 8777 sm, Durban (Aufenthalt 6 Tage) 9097 sm Beförderungsdauer ab Hamburg bis Durban 48 Tage, ab Neapel 32 Tage.

Heimreise ab Durban über East London (Aufenthalt 2 Tage) 262 sm, Port Elizabeth (Aufenthalt 1 Tag) 400 sm, Capstadt (Aufenthalt 2 Tage) 820 sm, Las Palmas/Gran Canaria 5288 sm, Dover 6925 sm, Antwerpen (Aufenthalt 1 Tag)  7058 sm, Bremerhaven 7386 sm, Hamburg 7508 sm. Beförderungsdauer Durban-Hamburg 33 Tage.  

Reisedauer und Entfernung für die westliche Rundfahrt um Afrika: Von Hamburg über Bremerhaven 122 sm, Antwerpen (Aufenthalt 2 Tage) 450 sm, Boulogne sur Mer 592 sm, Las Palmas/Gran Canaria 2214 sm, Capstadt (Aufenthalt 2 Tage) 6682 sm,  Port Elizabeth 7102 sm, East London (Aufenthalt 2 Tage) 7204 sm, Durban (Aufenthalt 3 Tage) 7502 sm. Beförderungsdauer 35 Tage. Heimreise von Durban über Lorenço Marques (Aufenthalt 4 Tage) 320 sm, Beira (Aufenthalt 1 Tag) 775 sm, Mozambique 1260 sm,  Sansibar 1910 sm, Tanga 1985 sm, Mombasa 2065 sm, Aden 3677 sm, Suez 4985 sm, Port Said 5072 sm, Neapel 6197 sm, Marseille (Aufenthalt 2 Tage) 6647 sm, Lissabon 7647 sm, Vlissingen 8677 sm, Bremerhaven (Nach Bedarf) 8963 sm, Hamburg 9085 sm. Beförderungsdauer bis Hamburg 47 Tage.


Anfang 1913 beginnen die Verhandlungen über den auslaufenden Reichspostdampfervertrag. Während der Verhandlungen zwischen dem Norddeutschen Lloyd und dem Reich erklärt die Hamburg-Amerika-Linie, daß sie ohne Subventionen durch das Reich vom 1. Oktober 1914 ab einen einmonatlichen Personen- und Postdienst durch ihre Dampfer mit einer Geschwindigkeit von etwa 15 kn nach Ostasien aufnehmen werde. Dabei würden alle wichtigen Häfen und auch Tsingtau angelaufen. Unter dem Druck des Hamburger Konkurrenten er-klärt sich der Norddeutsche Lloyd nun dazu bereit den ostasiatischen Dienst versuchsweise ohne Reichsbei-hilfe weiterzuführen und zwar in 14täglicher Fahrt, aber bei freieren Bedingungen als im bisherigen Vertrag fest-gelegt.

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Verwaltung der Kolonien

Sowohl 1912 als auch 1913 unternimmt Wilhelm Solf in seiner Eigenschaft als Staatssekretär des Reichskolo-nialamtes jeweils eine Reise nach deutschen Kolonien in Afrika. Dabei besucht er auch britische Kolonien. Ihm fällt dabei auf, daß die Briten für ihre Kolonien eigene Hoheitszeichen geschaffen haben.

Solf hält vor dem Kaiser einen Vortrag, in dem er die Vorzüge dieser Wappen darstellt. Insbesondere hebt er den positiven Eindruck hervor, den die verschiedenen Hoheitszeichen auf die einheimische Bevölkerung ha-ben. Der Kaiser ist beeindruckt und beauftragt Solf, Entwürfe von Wappen für die deutschen Kolonien aus-zuarbeiten. Solf erledigt diese Aufgabe in Zusammen-arbeit mit dem königlich-preußischen Heroldsamt, wel-ches für die Betreuung aller Adelsangelegenheiten, wie Adelstitel-, Rang- und eben Wappenfragen zuständig ist, sowie dem Herzog Johann Albrecht von Mecklenburg.

Solf und Herzog Johann Albrecht führen intensive Recherchen durch und studieren eingehend die Ge-schichte der Länder, für die Wappen geschaffen werden sollen. So wählen sie heraldische Symbole, die für die jeweiligen Gebiete charakteristisch sind.

1914 werden dem Kaiser sechs Wappenentwürfe vorge-stellt, die dieser teilweise noch korrigiert und anschlie-ßend genehmigt.

Es werden auch eigene Flaggen für die Kolonien geplant.


Für die Aufrechterhaltung der Herrschaft der europäi-schen Mächte in den Kolonien sind die Kolonialtruppen zur Unterdrückung von Aufständen der kolonisierten Völker zuständig und die Kolonialpolizei und die Gerich-te sind für die Einordnung von kleinen Gruppen und des einzelnen Menschen in den Kolonien in die Herrschaft der Weißen beauftragt. Für die Herrschaftsausübung über den Einzelnen werden bei Fehlverhalten Körper-strafen bei Vergehen verhängt. Auch in den deutschen Kolonien gilt dieses gleiche Herrschaftssystem.

Ausführlich geht das Deutsche Kolonial-Lexikon auf die Körperstrafen in den Schutzgebieten ein:

»Als kriminelle Strafe ist die körperliche Züchtigung in den meisten Kulturstaaten – in Preußen durch den Erlaß vom 6. Mai 1848 – beseitigt worden. Sie ist aber z.B. noch im englischen Recht zugelassen, wenn sie auch in Eng-land selbst nur ausnahmsweise angewandt wird. Im all-gemeinen wird sie nur gegen männliche Jugendliche un-ter 16 Jahren verhängt (in Höhe bis zu 25 Streichen); nach der Garrotters Act 1863 ist sie aber auch gegen Erwachsene zulässig (in Höhe bis zu 50 Streichen).«

So verurteilt im Juni 1912 ein Londoner Gerichtshof zwei Personen, die auf den Straßen pornographische Schrif-ten verkauften, zu je 25 Peitschenhieben und 9 Monate Zwangsarbeit.

Sind Körperstrafen in den europäischen Mutterländern der Kolonien geregelt, so sind sie es bis auf die einge-henden Regelungen der deutschen Kolonialgerichts-barkeit von den anderen Kolonialmächten nicht. Selbst in den neben den deutschen noch am besten verwal-teten britischen Kolonien sind der eigenmächtigen Justiz der dortigen Kolonialbeamten Tür und Tor geöff-net, da dort das Prügeln, im Gegensatz zu den deut-schen Kolonien, nicht als gerichtliche Strafe gilt, son-dern lediglich als eine polizeiliche Maßregel, welche der Beamte unkontrolliert nach eigenem Ermessen anwen-den kann. Selbst eingeborene Frauen werden im briti-schen Kolonialbereich zur Strafe der Auspeitschung unterzogen. Die Zahl der Hiebe ist in den britischen Kolonien gewöhnlich auf 100 festgelegt. In den deut-schen Kolonien beträgt die zulässige Höchstzahl bei einem gesunden erwachsenen Mann 25 Hiebe, die frü-hestens nach zwei Wochen wiederholt werden dürfen.

Weiter im Kolonial-Lexikon:

»Körperliche Züchtigung kommt rechtlich als Erzie-hungsmittel sowie auch als Straf- und Disziplinarmittel in Betracht. Als Erziehungsmittel steht das Recht der k. Z. insbesondere den Eltern gegenüber den Kindern, sowie dem Vormunde gegenüber dem Mündel zu (Gesetze, die auch in den Schutzgebieten Geltung haben). Landesrechtlich oder durch die Judikatur ist ferner in Deutschland auch ein Züchtigungsrecht der Lehrer gegenüber den Schülern anerkannt. In den Schutzgebieten fehlt es an entsprechenden Vorschrif-ten. Doch wird aus allgemeinrechtlichen Erwägungen anzunehmen sein, daß auch dort die Befugnis zur Ausübung der Schulzucht das Recht der k. Z. in sich schließt. – Den früheren landesgesetzlichen Vorschrif-ten in Deutschland (Gesindeordnungen) war auch ein Züchtigungsrecht der Dienstherrn gegenüber dem Gesinde bekannt. Dies Recht ist jetzt durch Art. 95 EG. z. BGB. beseitigt, welcher gemäß § 3 SchGG., §19 KonsGG. ebenfalls in den Schutzgebieten, Geltung hat, jedoch, wie zu beachten ist, lediglich für die Rechtsbeziehungen der Weißen miteinander. Art. 95 a. a. O. gilt deshalb nicht für das dem Gebiet des gemischten Rechts ange-hörige Verhältnis zwischen weißen Arbeitgebern und farbigen Arbeitern, Dienstboten usw. Die gerichtliche Praxis hat dementsprechend in den Schutzgebieten viel-fach eine Züchtigungsbefugnis des weißen Dienstherrn gegenüber dem farbigen Gesinde (auf Grund Gewohn-heitsrechts oder aus allgemeinrechtlichen Erwägungen) anerkannt. Das Bestehen eines Züchtigungsrechts schließt eine Bestrafung wegen Körperverletzung aus, es sei denn, daß das zulässige Maß überschritten wird, insbesondere bei der Ausübung eine grausame oder boshafte Behandlung stattfindet. In den Schutzgebieten ist die k. Z. noch als Strafmittel gegen Eingeborene statthaft, und zwar sowohl als gerichtliche Strafe wie auch als Disziplinarstrafe wegen erheblicher Verletzun-gen des Dienst- und Arbeitsverhältnisses. Als gericht-liche Strafe ist sie in den afrikanischen Schutzgebieten und in Kiautschou zulässig, als Disziplinarstrafe eben-dort und in Deutsch Neuguinea. Vgl. die Verfügung des Reichs-Kolonialamtes. wegen Ausübung der Strafge-richtsbarkeit und der Disziplinargewalt gegenüber den Eingeborenen in den deutschen Schutzgebieten von Ostafrika, Kamerun und Togo vom 22. April 1896 und für Deutsch-Südwestafrika die V. des Landeshauptmanns, betreffend die Strafgerichtsbarkeit der Eingeborenen in Südwestafrika, vom 8. November 1896, sowie hierzu für Deutsch-Ostafrika die GouvVf. vom 1. Juni 1896 und 6. Juli 1906; für Kamerun die Dienstanweisung vom Mai 1902 und den Runderlaß des Gouverneurs, betreffend die Verhängung der Prügelstrafe gegen Häuptlinge, vom 22. Oktober 1909; für Togo die Dienstanweisungen vom 10. Januar 1906 und 2. Juli 1909; für Deutsch-Südwestafrika den Rerl. des Gouverneurs vom 22. Dezember 1905; ferner für Deutsch-Neuguinea die GouvV., betreffend die Erhaltung der Disziplin unter den farbigen Arbeitern, vom 20. Juni 1900, geändert durch GouvV. vom 22. Jan. 1907 und die GouvVf. vom 11. Juli 1900; für Kiautschou die GouvV., betreffend die Rechtsverhältnisse der Chinesen, vom 15. April 1899, betr. Dienstverletzungen chinesischer Arbeiter und Dienstboten, vom 1. Juli 1898 und betreffend Ordnung des Polizeiwesens in Tsingtau, vom 14. Juni 1900. In den afrikanischen Schutzgebieten wird bei der k. Z. unter-schieden zwischen Erwachsenen und Jugendlichen, das sind Personen unter 16 Jahren. Gegen erstere wird Prügelstrafe, gegen letztere Rutenstrafe angewandt. Gegen Araber und Inder – in Deutsch-Südwestafrika auch gegen Eingeborene besseren Standes – ist die Anwendung k. Z. als Strafmittel ausgeschlossen. In Kamerun ist die Verhängung der Prügelstrafe gegen Häuptlinge untersagt. Wird es unvermeidlich, gegen einen Häuptling auf Prügelstrafe zu erkennen, so ist er vorher seines Amtes zu entkleiden. Gegen eine Frauens-person irgendwelchen Alters darf auf Prügel- oder Rutenstrafe nicht erkannt werden. Das auf Prügel- oder Rutenstrafe lautende Urteil kann auf einmaligen oder auf zweimaligen Vollzug ergehen. Bei jedem Vollzug der Prügelstrafe darf die Zahl von 25 Schlägen, bei dem Voll-zug der Rutenstrafe von 20 Schlägen nicht überschritten werden. Der zweite Vollzug darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen erfolgen. Der Vollstreckung der Leibes-strafen hat stets ein von dem Eingeborenenrichter bestimmter Europäer und, wenn ein Arzt am Platze vor-handen, dieser beizuwohnen. Der zu Bestrafende ist vor dem Beginn der Züchtigung auf seinen körperlichen Zustand zu untersuchen. Mit der Vollstreckung der Strafe ist einzuhalten, wenn der Gesundheitszustand des Verurteilten dies geboten erscheinen läßt, insbesondere auch, sobald sich Blut zeigt. Bei Vollziehung einer k. Z. ist darauf zu achten, daß der Körper oberhalb des Gesäßes und die untere Bauchgegend durch aufgelegte Kleider, Säcke, Kissen oder dergleichen gegen fehlgehende Hiebe oder das Herumwippen des Tauendes geschützt ist. Wegen des bei der Vollziehung der Prügelstrafe zu verwendenden Züchtigungsinstruments, siehe Prügel-strafe.

(Prügelstrafe, eine Form der körperlichen Züchtigung, welche in den afrikanischen Schutzgebieten und Kiautschou, z.Z. auch in Deutsch-Neuguinea, gegen erwachsene männliche Eingeborene angewandt wird. Über die Vollstreckung der P. im allgemeinen siehe „Körperliche Züchtigung“. Die Vollstreckung der P. erfolgt mit einem von dem Gouverneur genehmigten Züchtigungsinstrument. Als solches ist in Deutsch-Ostafrika und Deutsch-Südwestafrika die Nilpferd-peitsche, dort „Kiboko“, hier „Schambock“ benannt, in Kamerun und Togo das Tauende eingeführt. Nach dem Runderlaß des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika vom 22. Dezember 1905 (KolGG. S. 284) soll der Schambock etwa 80 – 100 cm lang sein. Am Schlagende soll er rund und glatt sein und einen Durchmesser von 1 cm besitzen. Dort dürfen sich unter keinen Umständen Knoten oder sonstige Vorsprünge befinden. Auch darf in die Rille der Haut kein Draht oder dgl. eingenäht sein. Entsprechende Vorschriften enthält die V. des Gouver-neurs von Deutsch-Ostafrika vom 6. Juli 1906 (KolGG. S. 274) in bezug auf den Kiboko. Für das Tauende als Züchtigungsinstrument ist für Togo durch Verfügung des Gouverneurs vom 2. Juli 1909 (KolGG. S. 359) eine Länge von ungefähr 60 cm und eine Stärke von 2 – 2 1/2 cm vorgeschrieben. Es dürfen nur vom Gouvernement verabfolgte Tauenden in Gebrauch genommen werden, welche vor dem erstmaligen Gebrauch mittels eines Hammers oder Holzstücks weich zu klopfen sind. Auch auf Reisen darf die P. nur mittels des genehmigten Züchtigungsinstruments vollzogen werden.)

Die Rutenstrafe wird mit einer leichten Rute oder Gerte vollzogen. In der Natur der Sache liegt es im übrigen, daß die Anwendung der k. Z. durch das Alter und die körperliche Verfassung des zu Bestrafenden eine Ein-schränkung erfährt oder unter Umständen ganz aus-geschlossen wird. Die vorstehenden für gerichtliche Strafen gegebenen Vorschriften finden auch auf die sog. Disziplinarstrafen gegen Eingeborene Anwendung. In Deutsch-Neuguinea, Kaiser-Wilhelmsland und Bis-marckarchipel ist die k. Z. wegen disziplinarer Vergehen gegen solche Farbige Arbeiter ausgeschlossen, die in Niederländisch-Indien beheimatet sind, außer während der Dauer von Freiheitsstrafen, welche sie auf Grund der Verurteilung wegen Verbrechen oder Vergehen verbüßen. Farbige, die nicht entsprechend der V., betreffend die Ausführung und Anwerbung von Ein-geborenen als Arbeiter, vom 31. Juli 1901 (KolGG. 6 S. 363) angeworben sind, unterliegen der disziplinaren Bestrafung, also auch der k. Z., nur dann, wenn der Verwaltungsbehörde des Arbeitsorts die Abschrift eines mit ihnen geschlossenen Arbeits- oder Dienstvertrags seitens des Arbeitgebers vorgelegt worden ist. – Für das Schutzgebiet Kiautschou ist abweichend von den für die afrikanischen Schutzgebiete geltenden Bestimmungen als gerichtliche Strafe gegen Chinesen Prügelstrafe bis zu 100 Schlägen zulässig. Jedoch darf bei jedem Vollzug die Zahl von 25 Schlägen nicht überschritten werden. Als Disziplinarstrafe (vgl. oben) ist k. Z. bis zu 50 Hieben neben Geldstrafe, bis zur halben Höhe des Monatslohns und Freiheitsstrafe bis zu 21 Tagen statthaft. Dem Polizeioffizier von Tsingtau ist die Befugnis übertragen, gegen Chinesen bei Übertretungen und Zuwiderhand-lungen gegen Verordnungen des Gouv. eine sofort zu vollstreckende Strafe bis zu 10 Dollar oder bis zu 25 Hieben zu verhängen. – Wie die Erfahrung gelehrt hat, ist die k. Z. den Eingeborenen gegenüber als Strafe nicht völlig zu entbehren. Sie wird auch von diesen durchaus nicht als besonders hart empfunden. Im übrigen sind für die afrikanischen Schutzgebiete wiederholt Anweisun-gen ergangen, welche darauf abzielen, ihre Anwendung tunlichst einzuschränken. So bestimmt ein Erlaß des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, vom 12. Januar 1900, daß auf k. Z. gegen Eingeborene nur in solchen Fällen erkannt werden soll, in denen die Schwere der Vergehung ein solches Vorgehen rechtfertigt und wo die sonstigen Mittel zur sittlichen Hebung der Eingebo-renen nach den gemachten Erfahrungen versagen. Besonders hervorzuheben ist die V. des StS. des RKA., betreffend die Anwendung k. Z. als Strafmittel gegen Eingeborene der afrikanischen Schutzgebiete, vom 12. Juli 1907, welche durch einen Erlaß von demselben Tage näher erläutert worden ist. Sie verfolgt gleichzeitig den Zweck, eine Gewähr dafür zu schaffen, daß jedesmal vor der Verhängung der k. Z. eine gründliche Untersuchung des Falles stattfindet und daß bei ihrer Vollstreckung die bestehenden Vorschriften genau beachtet werden. Wie darin angeordnet wird, ist in allen Fällen, in welchen gegen einen Eingeborenen k. Z. (Prügel- oder Ruten-strafe) als gerichtliche oder Disziplinarstrafe verhängt wird, über die Verhandlung, auf Grund deren die Strafe festgesetzt wird, ein Protokoll nach einem vorgeschrie-benen Formular aufzunehmen und von dem Verhand-lungsleiter zu vollziehen. Das Protokoll hat unter anderem die Bezeichnung der strafbaren Handlung und die Urteilsformel zu enthalten. Auch muß aus ihm hervorgehen, daß der Beschuldigte über die ihm zur Last gelegte Tat gehört worden ist und daß die von ihm zu seiner Entlastung angebotenen Beweise, soweit tunlich, erhoben worden sind. Prügel- und Rutenstrafen dürfen niemals durch den Eingeborenenrichter selbst vollstreckt werden. Die Vollstreckung ist aber von ihm oder einem Arzt persönlich zu überwachen. Über die Vollstreckung der Körperstrafen ist ebenfalls ein Proto-koll nach einem vorgeschriebenen Formular aufzuneh-men und von dem die Vollstreckung Überwachenden zu unterschreiben. Besondere Vorkommnisse bei der Voll-streckung und Verletzungen sind zu beurkunden. Proto-kolle, welche einen derartigen Vermerk enthalten, sind dem Gouverneur in Abschrift einzureichen. Ist Prügel-strafe von mehr als 15 oder Rutenstrafe von mehr als 10 Schlägen in einem Urteil ausgesprochen worden, so ist dem Verhandlungsprotokolle eine Begründung des Ur-teils anzuschließen. Darin sind die für erwiesen erach-teten Tatsachen anzugeben, in welchen die Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Ferner sind die Umstände anzuführen, welche für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Die Begründung ist ebenfalls zu unterschreiben. Eine Abschrift des Protokolls ist dem Gouverneur einzureichen. Beim Gouvernement werden die eingegangenen Abschriften einer Durchsicht unterzogen, bei welcher der Ober-richter, in Togo der Bezirksrichter in Lome, mitzuwirken hat. Abschriften von Protokollen, welche besondere Vorkommnisse bei der Vollstreckung und Verletzungen nachweisen, sind auch dem Referenten für Medizinal-angelegenheiten vorzulegen. Beanstandungen werden den beteiligten Dienststellen durch den Gouverneur bekannt gegeben. In dem erläuternden Erlasse ist ins-besondere noch ausgesprochen, daß entsprechend der fortschreitenden kulturellen und sittlichen Hebung der eingeborenen Bevölkerung eine Einschränkung der Anwendung der k. Z. als Ziel werde im Auge behalten werden müssen und auf die Möglichkeit hingewiesen, geringfügige Vergehen und Übertretungen durch Geld-strafen zu ahnden, wobei nichts im Wege stehen würde, bei Abmessung der Strafe auch unter den heimischen Mindestsatz von einer Mark herunterzugehen und den zu zahlenden Betrag nötigenfalls in Naturalien beizu-treiben. – Die k. Z. findet endlich noch als Disziplinar-mittel zur Aufrechterhaltung der Gefängnisdisziplin Anwendung und zwar in der Heimat in verschiedenen Bundesstaaten [des Deutschen Reiches] nach Maßgabe der ergangenen Dienstvorschriften gegen männliche Zuchthaussträflinge, denen die bürgerlichen Ehren-rechte aberkannt sind. In den Schutzgebieten fehlt es bezüglich der weißen Sträflinge an entsprechenden Vorschriften. Vgl. dagegen wegen der farbigen Gefan-genen für Togo die V. des Gouverneurs, betreffend die Anwendung von Disziplinarstrafmitteln im Gefängnis-betriebe, vom 13. Juli 1909, für Kamerun § 14 der Dienst-Anweisung des Gouverneurs, betreff die Vollstreckung von Freiheitsstrafen an Eingeborenen, vom 27. Septem-ber 1911.«

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Welthandel

England ist der beste Partner im Gesamtaußenhandel Deutschlands. 1901 beträgt sein Anteil am deutschen Export 20,3 %, doppelt so viel wie der des nächstbesten Kunden, Österreich-Ungarn. Im deutschen Import steht England mit 11,5 % an vierter Stelle hinter den Verei-nigten Staaten, Rußland und Österreich-Ungarn. 1913 nimmt England immer noch als bester Käufer 14,2 % der deutschen Ausfuhr ab. Vom englischen Export nimmt Deutschland 1911 10,2 % ab und steht damit an zweiter Stelle hinter den Vereinigten Staaten.

Die Haupthandelsströme beider Länder verlaufen im Welthandelsverkehr in so verschiedenen Richtungen, daß es keine gegenseitige Handelskonkurrenz gibt. Der deutsche Export geht 1911 zu drei Vierteln nach Europa und nur zu einem Viertel nach Übersee (6,066 Mrd. Mark gegenüber 2,036 Mrd. Mark). Afrika, Asien und die Südsee, die Hauptbetätigungsgebiete der deutschen Weltpolitik, nehmen 8,1 % des Exports ab, der größte Teil des deutschen Überseeexports (16 %) geht nach Nord- und Südamerika. Bei England wickelt sich der Außenhandel umgekehrt in erster Linie in Übersee ab.

Die deutschen Kolonien sind dem englischen Handel geöffnet, und in den englischen Kolonien und Domi-nions ist Deutschland der schärfste Konkurrent Eng-lands. Doch das schnelle Wachstum der deutschen Wirtschaft und des deutschen Welthandels ist keine Gefahr für die britische Wirtschaft und ihren Welt-handel. 1913 beträgt der deutsche Außenhandel 22,5 Milliarden Mark und der Außenhandel von England beträgt 28,6 Milliarden Mark.

1905 ist der Höhepunkt des wirtschaftlichen Konkur-renzkampfes zwischen England und Deutschland über-wunden als das Flottenwettrüsten beginnt. Die Flotten-rüstung ist also nicht ein Ausdruck von wirtschaftlicher Konkurrenz.