Nachdem durch Vertrag mit der chinesischen Regie-rung vom 6. März 1898 dem Deutschen Reich für die Dauer von vorläufig 99 Jahren alle der chinesischen Regierung zustehenden Hoheitsrechte im Gebiet von Kiautschou übertragen worden sind, wird Kiautschou durch Kaiserlichen Erlaß vom 27. April 1898 zum Schutzgebiet erklärt. Darüber hinaus wird eine 50 Kilo-meter weite Zone über das Pachtgebiet hinaus deutscher Rechtshoheit unterworfen. Des weiteren erhält Deutsch-land noch verschiedene wichtige Eisenbahn- und Berg-werksrechte weit über die neutrale Zone hinaus.
Besetzt wurde das Fischerdorf Tsingtau aber bereits am 14. November 1897 durch die Kaiserliche Marine. Es wa-ren bereits zwischen Deutschland und China Verhand-lungen über einen deutschen Hafen an der Kiautschou-Bucht im Gange als am 1. November 1897 die beiden deutschen katholischen Missionare Franz Xaver Nies und Richard Henle der Steyler Mission in China ermor-det wurden. Daraufhin befahl Kaiser Wilhelm II Tat-sachen zu schaffen und die Bucht von Kiautschou im Norden Chinas zu besetzen. Die deutschen Kriegsschiffe setzen ein Landungskorps von 717 Mann an Land und verkünden dem Befehlshaber der dort stationierten chi-nesischen Einheit ein Ultimatum, das ihn zum Abzug auffordert.
Die chinesische Regierung wußte seit langem, daß die Russen und Deutschen an der Kiautschou-Bucht inte-ressiert sind. Um deren Niederlassung zu verhindern, legte die chinesische Regierung 1891 eine Garnison von 2000 Soldaten auf die Halbinsel von Tsingtau. Für den General wurde ein Yamen, ein typischer chinesischer Residenzsitz gebaut, die Truppen wurden in mehreren Lagern, verstreut über das Gelände, untergebracht. Die Lager hatten Wälle aus Lehm.
Den bestens ausgerüsteten und ausgebildeten deut-schen Marinesoldaten mit der Artillerie ihrer Schiffe im Hintergrund steht der chinesische Befehlshaber macht-los gegenüber und läßt seine Soldaten kampflos abzie-hen. Dann erbittet und erhält er den Schutz der Deut-schen für sich und seine Familie, weil er Repressalien seiner Vorgesetzten fürchtet.
Am 2. Dezember 1897 wird auch im 33 km entfernten Kiautschou die deutsche Fahne gehißt.
Von vornherein war von der deutschen Marine an der chinesischen Küste ein Kriegshafen geplant und so wird im Gegensatz zu allen anderen deutschen Kolonien Kiautschou nicht von der Kolonialabteilung des Aus-wärtigen Amtes oder eben ab 1907 vom Reichskolonial-amt verwaltet, sondern vom Reichsmarineamt. So nutzt die Kriegsmarine die von ihr errichtete befestigte Ha-fenstadt Tsingtau auch als Kriegshafen für ihr Ostasia-tisches Kreuzergeschwader und die Festungsanlagen und sonstigen militärischen Einrichtungen in Kiau-tschou sind von deutscher Marineinfanterie besetzt. Als Gouverneur der Kolonie fungiert so auch immer ein Marineoffizier und kein ziviler Beamter.
Das Deutsche Kolonial-Lexikon schreibt über die Kolo-nie Kiautschou:
Grundcharakter der Kolonie. Im Gegensatz zu den übrigen deutschen Kolonien stellt Kiautschou den reinen Typus einer Handelskolonie dar, das heißt eines räumlich engbegrenzten Gebiets, dessen wirtschaft-liche Hauptfunktion in der Vermittlung des Güteraus-tausches zwischen zwei großen Wirtschaftsgebieten liegt. Unbeschadet seiner weiteren Zweckbestimmung als gesicherter Reparatur- und Ausrüstungshafen für unsere maritimen Machtmittel und der sich hieraus bei seiner Gründung und seinem Ausbau ergebenden Auf-gaben, war Tsingtau, die Hafenstadt des Schutzgebiets, von vornherein gedacht als ein Stapelplatz und Um-schlaghafen für die seewärts eingehenden europäischen Waren zur Versorgung des ausgedehnten chinesischen Hinterlandes einerseits, sowie als Ausfuhr- und Vertei-lungshafen für die mannigfachen Erzeugnisse Schan-tungs und der anschließenden Provinzen andererseits.
Hans Weicker, von 1904 bis 1906 Pfarrer beim Ostasia-tischen Kreuzergeschwader, kommentiert den Pachtver-trag für Kiautschou:
»Das Schutzgebiet Kiautschou ist von China dem Deut-schen Reiche in der Form einer Pachtung, und zwar für 99 Jahre überlassen worden. Eine Pachtsumme wird im Vertrag nicht genannt. Irgend eine Pachtzahlung findet nicht statt. Der Brauch im englischen Recht, Land für 99 Jahre zu verpachten, mag die Form an die Hand gegeben haben, wie auch sonst das Leben der Europäer in Ost-asien von den Engländern sein Gepräge empfangen hat. Nach 99 Jahren würde dann das Gebiet wieder ganz an China zurückfallen. Doch müßte China alles, was dort gebaut worden ist, Hafen, Befestigungen, Straßenanla-gen usw., bezahlen. Das würde eine ziemlich hohe Rech-nung werden. So wird es vorziehen, dann den Vertrag auf weitere 99 Jahre zu verlängern. Aber wie mögen sich wohl bis dahin die Völker und ihre Machtverhältnisse auf der Erde im Vergleich zu jetzt verschoben haben! Überhaupt: wer einmal in einem Atlas vom Jahre 2100 blättern könnte!«
An anderer Stelle schreibt Weicker über Kiautschou:
»Unser asiatisches Schutzgebiet unterscheidet sich von den afrikanischen Schutzgebieten sehr wesentlich da-durch, daß seine Größe gar keine Rolle spielt. Im Gegen-teil: seine Kleinheit ist sein Vorzug. Auch machen weder ober- noch unterirdische Bodenschätze den Besitz der paar hundert Geviertkilometer dort für uns wertvoll. Was Kiautschou für uns wertvoll macht, ist erstens, daß wir in ihm einen Flottenstützpunkt in Ostasien haben, und zweitens, daß wir dort an der Tür des Übersee-handels und Überseeverkehrs der Provinz Schantung sitzen. Mit anderen Worten: Kiautschou ist kein selb-ständiges Wirtschaftsgebiet, sondern vorerst, bis es ein-mal ein Industrieplatz wird, nichts als ein Transitplatz.«
Marinepfarrer Weicker: »Man hat Kiautschou die „Ärztekolonie“ genannt. Das sollte heißen, daß hier der Arzt bei der Verwaltung besonders viel mitzureden hat. So ist es auch. Und der Erfolg hat dem recht gegeben, daß man in Tsingtau den Arzt im Rate mit obenan sitzen läßt. An der Spitze des ganzen Gesundheitswesens steht ein Generaloberarzt der Marine. Ein Oberstabsarzt leitet im besonderen das Lazarett. Elf oder zwölf Marinestabs-ärzte und Marine-Oberassistenzärzte bilden den medizi-nischen Stab. Daß auch das untere Sanitätspersonal reichlich bemessen ist, ist hier, wo ein Ersatz nicht leicht zu beschaffen ist, doppelt wichtig. Von den Ärzten ist nur ein Teil in Tsingtau selbst als Lazarett- und Truppenärzte beschäftigt. Einer ist dem Bezirksamte in Litsun zuge-teilt und hat dort eine Poliklinik für Chinesen, reitet auch von dort aus regelmäßig zum Mecklenburghaus hinauf. Ein anderer steht einem großen Chinesenkran-kenhause in Tsinanfu vor — eine sehr anstrengende und sehr dankbare Arbeit. Polikliniken für Chinesen in Sy-fang und Taitungtschen werden von Tsingtau aus ärzt-lich bedient. Immer wird auch darauf Bedacht genom-men, daß die Ärzte durch Reisen ins Innere die lokalen Krankheiten studieren, auch bei etwaigen von den Mis-sionaren im Innern gemeldeten seuchenverdächtigen Fällen an Ort und Stelle den Tatbestand feststellen und sofort die erforderlichen Maßregeln treffen, um die wei-tere bei der dichten und wenig sauberen Bevölkerung doppelt gefährliche Ausbreitung der Seuche nach Mög-lichkeit zu verhüten. Da nur ein Zivilarzt in Tsingtau ist, haben die Marineärzte zum Teil auch die Praxis unter der Zivilbevölkerung des Schutzgebietes, der europä-ischen wie der chinesischen. So ist auch eine Frauen- und Kinderklinik dem Gouvernementslazarett angeglie-dert. Um namentlich im Hinblick auf militärische Vor-kommnisse von der Apotheke in Tsingtau unabhängig zu sein, hat das Gouvernement seine eigene Apotheke.
…
Im Gouvernementslazarett sowohl wie in der privaten Krankenpflege sind Schwestern vom Roten Kreuz tätig. Die Marineärzte sind natürlich auch für die Zivilbevöl-kerung mit da.«
Der Aufbau der Hafenstadt Tsingtau aus dem Nichts braucht enorme Summen, die aus dem Etat des Reiches bezahlt werden. Doch mit dem Aufblühen der Handels-stadt beginnen auch die Einnahmen der Kolonie zu wachsen. Im Etatjahr 1900/01 beträgt der Gesamtetat des Schutzgebietes 9.993.000 Mark, wovon 300.000 Mark aus eigenen Einnahmen stammen, was 2,1 % des Gesamtetats bedeutet. Der Etat von 1905/06 sieht Aus-gaben von 15.296.000 Mark, wovon das Gouvernement aus Eigeneinnahmen 636.000 Mark beiträgt, also 4,2 % vom Gesamtetat. 1910/11 sieht an Ausgaben 12.716.884 Mark, wovon bereits 4.584.868 Mark = 36 % aus Eigeneinnahmen stammen. Für das Etatjahr 1914 stehen 18.411.590 an Ausgaben an, wovon 9.422.988 Mark Eigeneinnahmen der Kolonie sein sollen, das heißt 50 % der Ausgaben können von Schutzgebiet selbst getragen werden. Die weitere positive Entwicklung der Finanzlage von Kiautschou ist abzusehen.
Das Deutsche Kolonial-Lexikon zu Verwaltung und Rechtspflege. Das Schutzgebiet Kiautschou ressortiert vom ReichsMarineamt. — Gouverneur. An der Spitze der Militär- und Zivilverwaltung im Kiautschougebiet steht ein Seeoffizier als Gouverneur. Er ist oberster Befehls-haber der militärischen Besatzung und Vorgesetzter aller im Schutzgebiet angestellten Militärpersonen so-wie der Beamten und der Militär- und Zivilverwaltung. Unter ihm steht als Zentralinstanz das Gouvernement. Dieses gliedert sich in eine militärische Abteilung, die Abteilung für die Landesverwaltung, die Finanz-, die Technische, die Gesundheits- und die Justizabteilung.
An der Spitze der militärischen Abteilung steht der Chef des Stabes, der zugleich als ältester aktiver Offizier nach dem Gouverneur, Stellvertreter des letzteren ist. Die Landesverwaltung untersteht dem Zivilkommissar, dem zur Unterstützung und als ständiger Stellvertreter ein Regierungsrat beigegeben ist. Von der Landesverwal-tung werden alle Angelegenheiten bearbeitet, die Han-del und Gewerbe, Eisenbahn und Bergbau, Steuern, Zölle, Kirche, Missions- und Schulwesen, die Polizei, die Angelegenheiten der chinesischen Bevölkerung, An-kauf und Verkauf von Land, Standesamt, Veterinär-wesen, Kommunalangelegenheiten, Verkehr mit den Konsulaten und der Bürgerschaft und alle Rechts-angelegenheiten des Gouvernements betreffen. Die Finanzabteilung untersteht dem Intendanten und be-arbeitet das Etats-, Kassen- und Rechnungswesen der Zivil- und Militärverwaltung. Die technische Abteilung gliedert sich in 3 Referate, die dem Gouverneur direkt unterstellt sind, nämlich die: 1. Hochbauverwaltung, 2. die Tiefbauverwaltung, 3. die Werft Der unter dem Gouvernementsarzt stehenden Gesundheitsabteilung liegt die Sorge für das Gesundheitswesen der Kolonie und der Besatzung ob. An der Spitze der Justizverwaltung steht der Oberrichter.
G o u v e r n e m e n t s r a t. Als beratendes Organ steht dem Gouverneur der Gouvernementsrat zur Seite. Er besteht unter seinem Vorsitz aus dem Chef des Stabes, dem Zivilkommissar, dem Gouvernementsintendanten, dem Gouvernementsarzt, dem Baudirektor und 4 Bür-gerschaftsvertretern.
B ü r g e r s c h a f t s v e r t r e t e r. Die Berufung der Bürgerschaftsvertreter erfolgt auf die Dauer von 2 Jah-ren. Es wird gewählt: einer von den Vertretern der im Handelsregister eingetragenen Firmen; einer von den im Grundbuch eingetragenen Grundeigentümern, die jährlich mehr als 60 Dollar Grundsteuer zu bezahlen haben; einer vom Vorstande der Handelskammer; der vierte wird vom Gouverneur ernannt. Die Bürgerschafts-vertreter müssen deutsche Reichsangehörige und im Schutzgebiet ansässig sein. — T ä t i g k e i t d e s G o u v e r n e m e n t s r a t s. Dem Gouvernementsrat sind zur Beratung vorzulegen: 1. die Vorschläge für den jährli-chen Haushaltsetat; 2. die Entwürfe der vom Gouver-neur zu erlassenden Verordnungen. Es steht dem Gou-verneur frei, den Gouvernementsrat auch zur Bespre-chung irgendwelcher andern Angelegenheiten einzube-rufen. Anträge von Bürgerschaftsvertretern sind schrift-lich zu stellen und von mindestens 2 Bürgerschafts-vertretern zu unterzeichnen. Der Gouverneur kann aus politischen oder militärischen Gründen ihre Beratung verweigern.
C h i n e s i s c h e V e r t r a u e n s l e u t e. Zur Unterstützung des Gouvernements in chinesischen Angelegenheiten und in der Absicht, allmählich eine Vertretung der chinesischen Kaufmannschaft im Gouvernementsrat anzubahnen, ist ein Ausschuß von 4 chinesischen Vertrauensleuten eingesetzt worden. Sie werden vom Gouverneur jährlich ernannt und zwar 2 auf Vorschlag der Schantung-Tschili-, je einer auf Vorschlag der Kiangsu- und der Kuangtung-Gilde. — R e c h t s p f l e g e. A. Unter Europäern. Zur Ausübung der Rechtspflege unter den Europäern des Schutzgebiets besteht als erste Instanz das „Kaiserliche Gericht von Kiautschou“, als zweite seit dem Jahre 1907 das „Kaiser-liche Obergericht von Kiautschou“. Bis 1907 war das Konsulargericht in Schanghai als 2. Instanz zuständig. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in beiden Instan-zen bestellten Beamten heißen „Kaiserlicher Richter“ bzw. „Kaiserlicher Oberrichter“. Die Beisitzer werden vom Oberrichter mit Zustimmung des Gouverneurs ernannt. Sie müssen Reichsangehörige sein. — B. Unter Chinesen. Die Gerichtsbarkeit über die Chinesen wird durch Einzelrichter ausgeübt und zwar in erster Instanz durch: 1. das Bezirksamt Tsingtau (bis 1. 1. 1914 auch durch das Bezirksamt Litsun), 2. das Kaiserliche Gericht von Kiautschou.
Über die Polizei von Kiautschou berichtet das Deutsche Kolonial-Lexikon:
»Auch das Schutzgebiet Kiautschou besitzt einen Stab von europäischen Polizeibeamten, denen eine chinesi-sche Polizeitruppe von etwa 60 Mann unterstellt ist. Die im Jahre 1901 eingeführte Versuchsformation einer Chinesentruppe im Dienste der Landespolizei hat sich mit der Zeit als unentbehrlich erwiesen. Sie ist unter der Bezeichnung chinesische Polizeitruppe zu einer dauern-den Einrichtung der Zivilverwaltung des Schutzgebiets geworden.«