Zum Landverkehr in Deutsch Neuguinea vermerkt das Deutsche Kolonial-Lexikon:
Außer einigen Feldbahnen, die auf größeren Pflanzun-gen sind, gibt es eigentliche Eisenbahnen im Schutz-gebiet Deutsch-Neuguinea noch nirgends. Es ist auch mit dem Bau von solchen in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. — Der Inlandverkehr bewegt sich zwischen den für den Verkehr zurzeit in Frage kommenden Plät-zen zu Wagen oder zu Pferde auf Fahrstraßen und Reitwegen, die von dem Gouvernement angelegt wor-den sind. Fahrbare Straßen durchziehen heute Deutsch-Neuguinea in einer Gesamtlänge von etwa 500 km, die sich hauptsächlich auf Neumecklenburg und die Gazel-lehalbinsel verteilen. Auch auf Bougainville ist seit den letzten Jahren ein größeres Wegenetz im Ausbau be-griffen. Diese Straßen sind zum Teil auch schon mit Automobilen befahrbar. An brauchbaren Reitwegen sind etwa 500 km fertiggestellt. Soweit künstliche Stra-ßen nicht vorhanden sind, bewegt sich der Inlandver-kehr auf schmalen Eingeborenenpfaden, die in größerer Zahl das ganze Schutzgebiet durchziehen. Im Inselgebiet der Karolinen, Marianen und Palauinseln sind auf den Hauptplätzen, den vorhandenen Mitteln entsprechend, gleichfalls Fahr-, Reit- und Fußwege angelegt worden, so vor allen Dingen auf den Inseln Jap, Ponape, Saipan, Nauru und in der Palaugruppe. Im übrigen vollzieht sich der Verkehr im Inselgebiet fast ausschließlich zu Was-ser. … Gesetzliche Bestimmungen über den Verkehr auf den Wegen des Schutzgebiets bestehen für den Bezirk Rabaul (Verordnung des Bezirksamtmanns in Rabaul, betreff den Verkehr auf öffentlichen Straßen, vom 10. Oktober 1913, und Nachtrag hierzu vom 28. November 1913). Danach dürfen Kraftwagen und Motorräder keine größere Geschwindigkeit als 15 km innerhalb oder in der Nähe von Ortschaften und 40 km außerhalb dieses Gebiets entwickeln. Zur Regelung des Wegebaues hat der Gouverneur eine Verordnung unter dem 25. August 1911 erlassen. Auf Grund dieser Verordnung sind zur Unterhaltung der öffentlichen Wege die Eigentümer der anliegenden Grundstücke verpflichtet, soweit die Wege durch Land führen oder Land berühren, das unter Kultur genommen ist. Was als öffentliche Wege anzusehen sind, wird in jedem einzelnen Fall von der örtlichen Verwaltungsbehörde bestimmt und bekannt-gegeben. Eingeborenenpfade gelten als öffentliche We-ge, soweit sie Eingeborenenland oder Eingeborenen-niederlassungen unter sich oder mit Marktplätzen, Wasserläufen oder dem Meere verbinden. Bei Streit über die Aufteilung der Unterhaltungspflicht entschei-det eine Wegekommission, die aus dem Vorstand der örtlichen Verwaltungsbehörde als Vorsitzenden und zwei von ihm aus dem Kreise der Wegeunterhaltungs-pflichtigen des Bezirks auf die Dauer je eines Jahres ernannten Beisitzern besteht. Gegen die Entscheidung dieser Kommission ist Beschwerde innerhalb der Aus-schlußfrist von 1 Monat an den Gouverneur zulässig. Bei Wegen durch Eingeborenenland trifft die Unterhal-tungspflicht die ganze Gemeinde. —