Über die Verwaltung von Kamerun nach dem Stand des Jahres 1914 steht im Deutschen Kolonial-Lexikon zu lesen:
Verwaltung. Die Verwaltung in Kamerun wird durch das Gouvernement in Buea geführt. An der Spitze dieser Behörde steht der Gouverneur, der dem Staatssekretär des RKA [Reichs-Kolonial-Amt]. unterstellt ist. Seine Befugnisse sind nicht einheitlich und zusammenfassend geregelt; sie beruhen vielmehr zum Teil auf Gewohn-heitsrecht, zum Teil auf zahlreichen Einzelbestimmun-gen. Er ist nicht nur zum Erlaß von Verwaltungsverord-nungen im engeren Sinne, sondern in bestimmten Grenzen auch zum Erlaß von Rechtsverordnungen be-fugt, die die Allgemeinheit binden. Er ist der oberste Inhaber der Polizeigewalt im Schutzgebiet und hat die oberste Leitung der ganzen Zivil- und Militärverwaltung. Die Schutztruppe ist ihm unterstellt. Er hat die Diszipli-nargewalt über die Beamten und Schutztruppenangehö-rigen. — Zur Erledigung der Geschäfte der Zentralver-waltung steht dem Gouverneur eine Anzahl von Be-amten zur Verfügung, die als „Referenten“ die Geschäf-te der einzelnen Verwaltungszweige führen. Eine beson-dere Stellung hat der „Erste Referent“, der Direktorial-geschäfte versieht und der in Abwesenheit oder bei sonstiger Verhinderung des Gouverneurs in der Regel auch sein Vertreter ist. Am Gouvernement bestehen zurzeit 10 Referate. Während die Referenten und das übrige Beamtenpersonal dem Gouverneur nach dem Bureausystem nachgeordnet sind, steht ihm der Gou-vernementsrat als beratendes Organ zur Seite. Er setzt sich aus dem Gouverneur, aus einer Anzahl von Schutz-gebietsbeamten (amtlichen Mitgliedern) und einer An-zahl von Weißen des Schutzgebietes (außeramtlichen Mitgliedern) oder deren Stellvertretern zusammen. Die außeramtlichen Mitglieder, die vom Gouverneur nach vorheriger Anhörung der Berufskreise berufen werden, müssen in der Zahl von wenigstens 3 berufen werden. Sie müssen zahlreicher sein als die amtlichen Mit-glieder, die gleichfalls der Gouverneur bestimmt. Den Vorsitz bei den Verhandlungen des Gouvernementsrats führt der Gouverneur. Die Vorschläge für den jährlichen Haushaltsetat und die Entwürfe der von dem Gouver-neur zu erlassenden oder in Vorschlag zu bringenden wichtigeren Verordnungen sind dem Gouvernements-rat vor Einreichung an das Reichskolonialamt vorzu-legen. Er ist nur beratendes Organ; das Gouvernement ist an seine Vorschläge nicht gebunden. — Der Zentral-verwaltung ist die örtliche Verwaltung unterstellt. Ihre Einrichtung ist in Kamerun noch nicht abgeschlossen. Sie ist von der fortschreitenden Erschließung des Lan-des abhängig und daher bei dem verschiedenen Stande der Erschließung in den einzelnen Gebieten nicht ein-heitlich. Es ist zu unterscheiden zwischen Zivil- und Militärverwaltung. Die Zivilverwaltung wird fortschrei-tend in den Gebieten eingerichtet, die als befriedet angesehen werden und eine gewisse Gewähr für eine ungestörte wirtschaftliche und politische Weiterent-wicklung bieten; das sind naturgemäß die der Küste zunächstliegenden oder durch Eisenbahnen oder Schif-fahrtswege erschlossenen Gebiete. Die in diesen Gebie-ten errichteten Zivilverwaltungsbezirke werden je nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Größe und nach dem Stande ihrer Erschließung von einem Bezirksamt-manne (zurzeit in Duala, Kribi, Victoria, Edea, Jaunde, Lomie, Ebolowa, Jabassi und Ossidinge) oder einem Bezirksleiter (zurzeit in Johann-Albrechts-Höhe, Banjo, Ukoko, Dschang, Ikelemba, Bare, Jukaduma) geleitet. Von diesen durch selbständige Bezirksleiter verwalteten Bezirken sind die Unterbezirke zu unterscheiden, die in einzelnen Bezirken zur weiteren Dezentralisierung der Verwaltung errichtet worden sind. Ihre Leiter unterste-hen zunächst dem Bezirksamtmanne. Die örtlichen Ver-waltungsbehörden verfügen über das für den Geschäfts-gang nötige Unterpersonal und zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Sicherheit in ihren Bezirken über eine Abteilung Polizeitruppe. Das Personal der Polizeitruppe bestand im Jahre 1912 aus 27 Weißen (Reichsangehö-rigen) und 1155 Farbigen. — Die Militärverwaltungs-bezirke unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Stellung gegenüber dem Gouvernement und der Verwaltungs-befugnisse ihrer Leiter in nichts von den Zivilverwal-tungsbezirken. Der einzige Unterschied besteht darin, daß der Leiter der Schutztruppe angehört und gleich-zeitig militärische Funktionen hat. Der größte Teil des der Küste ferner liegenden Hinterlandes ist politisch und wirtschaftlich noch nicht soweit erschlossen, daß die Besetzung durch die der Zivilverwaltung zur Ver-fügung stehende Polizeitruppe die dauernde Ruhe und Sicherheit genügend gewährleisten könnte. Dieses Hin-terland wird daher noch durch die militärisch besser geschulte Schutztruppe besetzt gehalten. Zurzeit besteht Militärverwaltung in den Bezirken Bamenda, Dume, Mittel-Sanga-Lobaje, Ober-Sanga-Uam, Ober-Logone, Iwindo und Wolö-Ntem. In militärischen Angelegen-heiten unterstehen die einen Verwaltungsbezirk leiten-den Offiziere dem Kommandeur der Schutztruppe, der seinerseits dem Gouverneur unterstellt ist, in Verwal-tungsangelegenheiten dagegen unmittelbar dem Gou-vernement. — Verschieden hiervon ist die Verwaltung in den sogenannten Residenturbezirken. Diese werden zwar zur Aufrechterhaltung der deutschen Schutzherr-schaft und von Ruhe und Frieden auch von der Schutztruppe besetzt gehalten; die Verwaltung ist aber den einheimischen Machthabern überlassen geblieben, und die Verwaltungstätigkeit der Residenten, die in der Regel Offiziere sind, beschränkt sich auf die politische Vertretung der deutschen Macht, die Überwachung der Verwaltungstätigkeit der einheimischen Machthaber und auf die Angelegenheiten, die Weiße betreffen. Zurzeit bestehen 3 Residenturen, Garua, Mora und Ngaundere.
Das Deutsche Kolonial-Lexikon über das:
Geld- und Bankwesen. Vor der Begründung der deut-schen Schutzherrschaft waren in Kamerun deutsches, englisches und französisches Geld und Maria-Theresia-Taler im Umlauf. Die Maria-Theresia-Taler von 1780 wa-ren im ganzen Sudan und im Hinterlande von Kamerun verbreitet und das beliebteste Zahlungsmittel. Daneben gab es noch verschiedene Arten von Eingeborenengeld, in erster Linie die Kaurimuscheln. Der Handelsverkehr mit den Eingeborenen vollzog sich in der ersten Zeit vorwiegend im Wege des Tauschhandels. Das Bestreben der deutschen Verwaltung ging dahin, die Eingeborenen an den Verkehr mit Bargeld zu gewöhnen und das fremde Geld möglichst aus dem Verkehr zu bringen. Durch die Verordnung vom 1. Februar 1905 wurde in Kamerun die Rechnung nach Reichsmark eingeführt. Gesetzliches Zahlungsmittel sind alle Münzen, die im Reichsgebiet gesetzliches Zahlungsmittel sind, mit der Maßgabe, daß neben den Reichsgoldmünzen auch die Reichssilbermünzen für jeden Betrag in Zahlung ge-nommen werden müssen und daß Nickel- und Kupfer-münzen bis zu 5 Mark gesetzliches Zahlungsmittel sind. Reichskassenscheine sind bei allen amtlichen Kassen für ihren Nennwert in Zahlung zu nehmen. Im Privat-verkehr findet ein Zwang zu ihrer Annahme nicht statt. Die amtlichen Kassen sind berechtigt (aber nicht ver-pflichtet), Reichsbanknoten in Zahlung zu nehmen; es ist jedoch beabsichtigt, die 1000 Mark-Reichsbanknoten von dem amtlichen Kassenverkehr in Kamerun auszu-schließen. Bei den Eingeborenen haben sich besonders die 1 Mark und ½ Mark-Stücke und die 5 Pfennig-Stücke eingeführt, 2 und 3 Mark-Stücke und 10 Pfennig-Stücke sind bei ihnen nicht beliebt.
Für englisches und französisches Gold- und Silbergeld ist ein fester Kurs festgesetzt, zu dem sie von den öffentlichen Kassen des Schutzgebiets in Zahlung ge-nommen werden; für 1 Pfund Sterling 20 Mark und für 20 Franken 16 Mark. Die Einfuhr von Maria-Theresia-Talern und von Kaurimuscheln ist bei Strafe verboten. Da der Maria-Theresia-Taler aber noch weit verbreitet ist, sind die öffentlichen Kassen Kameruns ermächtigt worden, ihn bis auf weiteres ungefähr zu seinem Silber-werte, nämlich zum Preise von 1,60 Mark, anzunehmen.
Die Bargeldeinfuhr erfolgt fast ganz für Rechnung des Gouvernements und besteht zum größten Teile aus Silbermünzen. Das in Kamerun umlaufende Geld ist demnach hauptsächlich Silbergeld. In den Jahren 1911 und 1912 ist allerdings auch ein größerer Posten Papier-geld eingeführt worden. Ein Bankinstitut, das amtlich den Geldumlauf zu überwachen und zu regeln hätte, besteht in Kamerun nicht.
Georg Escherich, der sich 1913 in Kamerun aufhält, schreibt:
»Auch gegen Menschenfresserei mußte in einigen Fällen eingeschritten werden. Oberleutnant Harttmann [Chef des Bezirkes Dume] erzählte darüber folgendes: „Anfang Juni 1913 lieferte mir der Führer des Offiziers-postens Baturi, Leutnant Bachmann, den Kaka-Häupt-ling Zappa aus Beri nebst seinen zwei Großleuten Mbatua und Nkongo wegen Menschenfresserei ein. Die Untersuchung ergab, nach eigenem Geständnis der Angeklagten, daß sie in der Nacht vom 29. zum 30. März 1913 im Häuptlingsgehöft in Beri einen Pferdeknecht vom Stamme Baja getötet und aufgefressen hatten. Den Anlaß dazu hatte der Tod eines einflußreichen, ange-sehenen Bruders des Häuptlings Zappa gegeben. Die Stammessitte erheischte, daß bei der Totenfeier ein Mensch geschlachtet und verzehrt wurde. Der Pferde-knecht des Verstorbenen, der als Baja-Mann stammes-fremd war, mußte daran glauben.
Zappa gab seine Tat unumwunden zu; nebenbei stellte sich heraus, daß der Mord und die Totenfeier in dersel-ben Nacht geschahen, in welcher Bezirksrichter Dr. Schuhmacher aus Lomie auf einer Dienstreise im Dorfe des Zappa nächtigte. Also ein ziemlich starkes Stück! Dr. Schuhmacher hörte vom Europäer-Rasthaus aus die ganze Nacht den Lärm der Leichenfeier, hatte aber natürlich keine Ahnung von der dabei innegehaltenen Speisenfolge.
In der Hauptverhandlung lautete für alle drei Täter das Urteil auf Todesstrafe wegen Mordes und Menschen-fresserei. Am Nachmittag des 16. Juli traf die telegra-phische Urteilsbestätigung des Kaiserlichen Gouver-neurs ein. Noch am Abend desselben Tages errichtete Vizefeldwebel Matzke hinter dem Exerzierplatz der Sta-tion einen Galgen. Am anderen Morgen um 6 Uhr wurden die Verurteilten zum Richtplatz geführt, wo die 9. Schutztruppenkompanie angetreten war.
Nachdem den Verurteilten vor versammelter Kompanie das Urteil nochmals verlesen und verdolmetscht wor-den war, bestiegen sie den Auftritt unter dem Galgen. Während den beiden Großleuten die Schlinge um den Kopf gelegt wurde, trug Zappa vom Galgen aus einem anwesenden Kaka-Mann Grüße an sein Dorf auf und betonte, daß er den Deutschen nicht übelnehme, wenn sie ihn jetzt hinrichteten. ‚Allah will es wohl so!‘ Dann legte er sich selbst die dritte Schlinge um den Hals …
Ich habe damals lange gezögert, ehe ich das Urteil aus-gesprochen habe, und habe es sehr bedauert, daß ich gezwungen war, Zappa hinrichten zu lassen: da der Fall aber klar lag, gab es keine andere Möglichkeit. Zappa war ein sehr verständiger Häuptling, welcher der deut-schen Verwaltung nie Schwierigkeiten gemacht und seinen großen Einfluß nur immer im Sinne der deut-schen Verwaltung geltend gemacht hatte. Aber trotz seiner für einen eingeborenen Häuptling großen Klug-heit konnte er doch nicht gegen die Stammessitten ankämpfen und wurde ein Opfer der von seinen Vätern überkommenen Anschauungen.“«