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Die neue Kolonialpolitik II

Sehr bedeutend für die deutsche Kolonialpolitik ist die Aufsicht des Reichstages über die Geschehnisse in den Kolonien. Durch das Interpellationsrecht des Reichsta-ges ist die Regierung gezwungen bei Anfragen der Volksvertretung durch das zuständige Regierungsmit-glied Rede und Antwort zu stehen. Gerade weil der Reichstag die Regierung über die Kolonialpolitik angrei-fen kann ist natürlich der in Opposition zur Regierung stehende Teil des Reichstages sehr bemüht alle Unstim-migkeiten in den Kolonien aufzudecken und gegen die Regierung zu verwenden. Aus der Erfahrung mit dieser möglichen Angriffsweise auf die Regierung, etwa 1905/06 durch den Abgeordneten Matthias Erzberger gegen die seinerzeitigen Kolonialskandale, ist die Regie-rung natürlich bemüht möglichst erst gar keine Ereig-nisse in den Kolonien oder ihrer Verwaltung in Deutsch-land aufkommen zu lassen, die vom Reichstag gegen sie verwendet werden könnten. Weder der Reichskanzler, noch sein Staatssekretär für die Kolonien, wollen für Fehler in den kolonialen Politik vor dem Parlament auf-treten müssen.

Diese öffentliche Zurschaustellung der Lage in den Schutzgebieten durch den Reichstag zwingt die Regie-rung von vornherein sehr wachsam bei allen Angele-genheiten der Schutzgebiete zu sein. Die parlamenta-rische Kontrolle über das Kolonialreich ist eine sehr wirkungsvolle Methode zur Bekämpfung von Korrup-tion und Mißwirtschaft in den Kolonien. Eben auch die Überwachung der Angelegenheiten in den Schutzge-bieten durch die Volksvertretung läßt die deutschen Kolonien die bestverwalteten und bestbewirtschafteten Kolonien aller Kolonialreiche werden.


Im Februar 1908 schickt Kolonialstaatssekretär Bern-hard Dernburg der Budgetkommission des Reichstages – dem Finanzausschuß des Parlamentes – einen Bericht, in dem über Deutsch Ostafrika steht, »daß die Pflanzer im Krieg mit jedermann stehen, mit mir selbst, mit der Regierung, mit den örtlichen Beamten und schließlich mit den Eingeborenen. Es macht einen sehr ungünsti-gen Eindruck, so viele weiße Leute mit Nilpferdpeit-schen umherlaufen zu sehen«.

Am 18. Februar 1908 berichtet Dernburg selbst der Budgetkommission des Reichstags über die Afrikako-lonien:

„Meine Herren, ich stelle den Satz an die Spitze, den die Petition der Farmer in Ostafrika auch trägt, nämlich daß das wichtigste Aktivum in Afrika der Eingeborene ist … Was ist denn die Situation der Eingeborenen draußen? Jede Betätigung der Weißen führt ihn natürlich mit dem Schwarzen zusammen. Nur mit ihm kann er seinen Bo-den bestellen lassen und nur mit ihm den Handel trei-ben. Ohne ihn wäre jede Kolonisation Ostafrikas ganz ausgeschlossen … Wir müssen eine kräftige, gerechte, vertrauenswerte Verwaltung dort einführen und halten und vor allen Dingen den Leuten beibringen, daß sie von der deutschen Herrschaft einen Vorteil haben. Das ist ihnen sehr schwer beizubringen, schon deshalb, weil die Vorteile, die sie bisher gehabt haben, sehr gering waren gegenüber den Nachteilen … An der Küste macht es einen unangenehmen Eindruck, daß so viele Weiße mit der Peitsche spazieren gehen … Jeder Weiße hat ein gewisses Züchtigungsrecht gegenüber seinen Dienst-boten, Arbeitern und so weiter … [Es ist schwierig] Schwarze, die im Innern als freie Bauern ein Leben nach ihrem Gusto führen, in die Plantagen zu bringen … Ich habe bereits oben gesagt, daß die Prügelstrafe als solche nicht entbehrlich ist … Ich bin dabei gewesen und habe es mir angesehen. Es ist natürlich unangenehm. Aber ich habe es mir viel ekelhafter vorgestellt, als ich es gefunden habe.“


In den Kolonien gelten alle Gesetze und Gesetzeswerke des Reiches, mit den besonderen Ausnahmen für die Verhältnisse im jeweiligen Schutzgebiet. Der Rechts-wissenschaftler Professor Edgar Loening schreibt in seinem Buch Grundzüge der Verfassung des Deutschen Reiches in der Auflage von 1909:

»Die Eingeborenen aller Schutzgebiete sind gegenwärtig noch durch eine tiefe Kluft von der christlich-euro-päischen Zivilisation getrennt. Wie ihnen jedes Ver-ständnis für unser ausgebildetes und deshalb auch ver-wickeltes Rechtssystem fehlt, so ist es auch ganz un-möglich, sie dem in Deutschland geltendem Rechte zu unterwerfen. Das Reichsrecht, das preußische Allgemei-ne Landrecht und die zu deren Abänderung und Ergän-zung erlassenen kaiserlichen Verordnungen finden des-halb auch auf sie wie auf die Angehörigen fremder far-biger Stämme keine Anwendung. Sie unterstehen ihrem Stammesrecht, und dem Kaiser bleibt es vorbehalten, durch Verordnungen das Stammesrecht nach und nach umzubilden und, soweit es die Fortschritte, die die Zivi-lisation der Eingeborenen macht, erlauben, unserem Rechte anzunähern.

Die Eingeborenen sind zwar Untertanen des Reiches, aber sie sind nicht Reichsangehörige. Sie haben weder deren Rechte noch Pflichten. Wohl aber kann der Reichskanzler oder ein von ihm hiermit beauftragter kaiserlicher Beamter einzelnen Eingeborenen, sowie einzelnen Ausländern, die sich in den Schutzgebieten niedergelassen haben, die Reichsangehörigkeit verlei-hen.«

Weiter heißt es: »In Kamerun und Togo sowie auf Samoa hat das Reich den Häuptlingen der dortigen Stämme einzelne Herrschaftsrechte belassen. Sie sind berech-tigt, die bisherigen Abgaben weiter zu erheben und über ihre Stammesangehörigen die Gerichtsbarkeit auszuü-ben. Aber auch diese Häuptlinge sind Untertanen des Reiches, unterstehen dessen Gewalt und Gerichtsbar-keit und üben nicht eine territoriale Landeshoheit, son-dern nur einzelne Herrschaftsrechte über ihren Stamm aus.«

Über die Finanzverwaltung der Kolonien schreibt der Rechtswissenschaftler Loening in seinem Buch:

»Die Kosten der Zentralverwaltung, die durch den Reichskanzler und die ihm unterstehenden Behörden in Berlin geführt wird, werden von dem Reiche nach Maß-gabe des Reichshaushalts-Etatgesetzes bestritten. Im übrigen aber ist die Finanzwirtschaft der einzelnen Schutzgebiete von der des Reiches getrennt. Jedes Schutzgebiet hat ein von dem Vermögen des Reiches gesondertes Vermögen mit juristischer Persönlichkeit. Es hat seine eigenen Einnahmen und Ausgaben. Für die aus der Verwaltung bestehenden Verbindlichkeiten haf-tet nur das Vermögen des Schutzgebietes. Die Einnah-men bestehen aus den vom Kaiser angeordneten Zöllen, Steuern und Gebühren. Die Schutzgebiete gehören nicht zum deutschen Zollgebiete. Waren, die aus Deutschland eingeführt werden, sind ebenso zollpflich-tig wie Waren, die aus den Schutzgebieten nach Deutschland eingeführt werden. Doch genießen letztere nach dem Beschluß des Bundesrates vom 2. Juni 1893 die Vorteile der Meistbegünstigung. Alle Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete müssen jährlich veran-schlagt werden und auf den Etat der Schutzgebiete gebracht werden, der durch Reichsgesetz festgestellt wird. Auch hat der Reichskanzler über die Verwendung aller Einnahmen jährlich dem Bundesrate und dem Reichstage zur Entlastung Rechnung zu legen. Dadurch ist dem Bundesrate und dem Reichstage die Möglichkeit gegeben, jedes Jahr die gesamte Verwaltung der Schutz-gebiete einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Die Schutzgebiete sind aber noch weit davon entfernt, die Kosten ihrer Verwaltung aus eigenen Einnahmen be-streiten zu können. Nach dem Reichsgesetz vom 4. April 1909, durch welches der Haushaltsetat für die Schutz-gebiete für das Rechnungsjahr 1909 festgestellt worden ist, sind die ordentlichen Ausgaben für sämtliche Schutzgebiete auf 68.623.530 Mark veranschlagt. Davon werden aber aus den eigenen Einnahmen der Schutz-gebiete nur 36.191.640 Mark gedeckt, während die Zu-schüsse, die das Reich zu zahlen hat, auf 32.431.890 Mark berechnet sind. Nur Togo, das Inselgebiet (die Karoli-nen, Palau-, Marianen- und Marschallinseln) und Samoa vermögen aus ihren eigenen Einnahmen ihre Ausgaben zu decken. Den größten Zuschuß im Betrage von 17.124.914 Mark erhält Südwestafrika. Hier gilt es noch die Wunden zu heilen, die der furchtbare Aufstand der Eingeborenen geschlagen hat. Außerdem erhält Süd-westafrika vom Reiche ein mit 3½ Prozent zu verzinsen-des Darlehen im Betrage von 3.600.000 Mark zum Bau von Eisenbahnen, wie es schon im Jahre 1908 ein solches im Betrage von 7.800.000 Mark zu dem angegebenen Zwecke erhalten hat. In Ostafrika, Kamerun und Togo werden die Kosten der Anlage der Eisenbahnen aus Dar-lehen bestritten, die im Jahre 1909 im Gesamtbetrage von 26.715.000 Mark für diese Gebiete aufgenommen werden, davon 17.480.000 Mark für Ostafrika. Es darf vorausgesetzt werden, daß, auch wenn unsere Schutzge-biete von größeren Aufständen der Eingeborenen künf-tig verschont bleiben, noch lange Jahre hindurch große Beträge für außerordentliche Ausgaben erforderlich sein werden. Das Reich wird sich entschließen müssen, noch große Summen aufzuwenden, um durch Eisenbah-nen das Innere der Schutzgebiete dem Verkehre und der Kultur zu erschließen. Das deutsche Volk ist genö-tigt, jedes Jahr ein großes Kapital auf seine Kolonien zu verwenden. Es geschieht dies in der Hoffnung, daß, was die Gegenwart säet, die Zukunft ernten wird.«