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Das Gerichtswesen

Rudolf Sendke, Lehrer der Regierung von Deutsch Ost-afrika, beschreibt das Bestrafungssystem in Ostafrika:

»Es ist vielleicht ganz lehrreich, an dieser Stelle etwas über Strafen als Erziehungsmittel einzuflechten. Nur der am eigenen Leibe empfundene Schmerz sieht der Neger als Strafe an. Wollte man ihn einsperren und ihn dazu auch noch verköstigen, so würde er denken: „Wofür erhalte ich diese besondere Vergünstigung?“ Freiheits-strafen tun seiner Ehre keinen Abbruch; für Ehre hat er überhaupt kein Wort. Nach jahrelanger Kettenhaft wird der Dieb von seiner Sippe, ja von dem ganzen Dorfe, aus dem Gefängnis abgeholt und mit Freude in sein Haus geleitet. Niemand würde ihn über die Achsel ansehen. Vor der Besitzergreifung des Landes durch die Deut-schen wurden von den damaligen Gewalthabern, den Häuptlingen oder Sultanen, oft ganz grausame Strafen verhängt. Der ertappte Dieb mußte das gestohlene Gut dem Eigentümer in jedem Falle zurückgeben und Strafe zahlen, die in Gegenständen, Sachen, bestand. Wurde er zum zweitenmal erwischt, so erhielt er fünfzig oder hundert Stockschläge, beim drittenmal wurde ihm die linke Hand abgehauen. Ließ er immer noch nicht von seinem lichtscheuen Gewerbe, so verlor er die rechte Hand, und als letztes drohte ihm der Tod durch den Strick, Erstickung im Sumpfe oder Enthauptung. Skla-venraub, -verkauf und -kauf, Folter und Gottesurteile waren überall üblich. Im Kriege wurden die Männer getötet und Frauen und Kinder fortgeschleppt.

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Das Deutsche Eingeborenengericht erkennt bei Über-tretungen, Vergehen oder Verbrechen auf Geldstrafen, Kettenhaft mit Prügelstrafe und Tod durch den Strang.

Das Todesurteil muß vom Gouverneur bestätigt werden. Die Kettengefangenen sind an einer langen dünnen Kette, die durch einen Halsring läuft, aneinander ge-fesselt, und diese ›geschlossene Gesellschaft‹ muß unter Aufsicht eines Askaris arbeiten. An Prügeln werden 10-15 Schläge mit der Flußpferdpeitsche auf das Gesäß verabfolgt. Auch der Askari bekommt neben Arrest seine Prügel und findet das ganz in der Ordnung. Wei-ber können nur zur Kettenhaft, nicht zur Prügelstrafe, verurteilt werden. Manchem der Leser wird eine solche Strafe in unserem Jahrhundert mittelalterlich oder roh erscheinen; wer aber mit den Verhältnissen in Afrika vertraut ist, weiß, daß man ohne Prügel dort nicht auskommt.

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Nur in ganz seltenen Fällen war es möglich, mit unseren Jungen ohne Prügel auszukommen. Manche sind so bummelig, frech und verlogen, daß ein kleiner Denk-zettel in Form von »25« ihnen ab und zu verabfolgt werden muß, um sie nur einigermaßen in Ordnung zu halten.

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Zwei Europäer konnten sich am Biertisch über die verschiedene Empfindlichkeit der schwarzen und der weißen Haut nicht einig werden. Man kam in Hitze und Eifer, und schließlich schlug einer vor, sich selbst mal auf der Boma 15 aufzählen zu lassen, um endlich zu einem richtigen Urteil in dieser wichtigen Sache zu kommen. Am anderen Morgen fanden die beiden Deut-schen sich bei dem weißen Unteroffizier der Polizei- truppe ein und trugen ihm ihr Anliegen vor. „Den Gefallen kann ich Ihnen tun,“ sagte er schmunzelnd. Der als ›Austeiler‹ bekannte Askari wurde gerufen, die beiden Neugierigen gingen mit ihm zur Pritsche. Der erste hatte nach dem dritten Hieb genug, der zweite war schon mit einem einzigen zufrieden.«

Soweit Regierungslehrer Rudolf Sendke über das Straf- system in Deutsch Ostafrika.

Die »25« wurden von der deutschen Verwaltung von der vorherigen arabischen Herrschaft übernommen. Aller-dings gab es bei den Arabern nur 24 Hiebe. Deshalb heißt der 25. Hieb »und einen für den Kaiser.«

Aber auch für die Gerichtsbarkeit über die Weißen ist gesorgt und für sie gibt es Gefängnisse in Tabora und Daressalam.


Im Laufe der Jahrzehnte der deutschen Herrschaft in Ostafrika werden die einheimischen Rechtsbräuche mit Hilfe von Zauberei, der Anwendung von Gift und der Blutrache und ähnliche Formen steinzeitlichen Rechtes beseitigt. Gegen dieses Einheimischenrecht wird »in scharfer Weise«, wie Gouverneur Heinrich Schnee sich ausdrückt, von der deutschen Verwaltung vorgegangen und unter seiner Herrschaft seit 1912 kommt solches von den Einheimischen angewendetes Recht nur noch in entfernten Gegenden oder im Geheimen vor und wird, wo es entdeckt wird, unterdrückt und bestraft.