Am 5. Oktober 1907 werden die beiden nördlichen Bezirke Sokode-Bassari und Mangu-Jendi als »gesperr-tes Gebiet« erklärt. »Fremden, d. h. Nichteingeborenen und solchen Farbigen, welche nicht zu dem gesperrten Gebiet gelegenen Landschaften gehören, ist der Aufent-halt in dem gesperrten Gebiet verboten.
Der Bezirksleiter, welchem das gesperrte Gebiet unter-steht, ist ermächtigt, den landesüblichen Verkehr der eingeborenen Bevölkerung zwischen dem gesperrten Gebiet und anderen Landschaften und den Durchzug farbiger Händler durch das gesperrte Gebiet zu ge-statten.
Abgesehen hiervon kann der Gouverneur in besonde-ren Fällen auf Antrag Weißen und dem sie begleitenden farbigen Personal den Aufenthalt in dem gesperrten Gebiet erlauben.
Die Erteilung der Erlaubnis kann an Bedingungen, insbesondere die Einhaltung gewisser Verkehrswege, die Vermeidung bestimmter Örtlichkeiten, die Erfül-lung besonderer Auflagen hinsichtlich des Verkehrs mit den eingeborenen Stämmen und deren Häuptlingen geknüpft werden.«