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Die Verordnung vom September 1907 über die Steuerleistungen der Eingeborenen im vollen Wortlaut:

Verordnung des Gouverneurs, betreffend die Heranziehung der Eingeborenen zu Steuerleistungen

Auf Grund des § 15 des Schutzgebietgesetzes wird folgendes verordnet:

§ 1  Die Eingeborenen dürfen durch die Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu Steuerleistungen herangezogen werden.

§ 2  Die Steuerleistungen bestehen in Steuerarbeiten, Lieferungen von Erzeugnissen und Geldgaben. – Das Reinigen der Wege ist Sache der anliegenden Gemeinden und nicht als Steuerleistung anzusehen.

§ 3  Die zu leistenden Steuerarbeiten werden von den Verwaltungsbehörden festgesetzt und möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Land- und Ortschaften verteilt.

    Zu den Steuerarbeiten dürfen in der Regel nur erwachsene männliche Eingeborene, welche völlig arbeitsfähig sind, herangezogen werden.

    Während der Hauptfarmzeit sind Steuerarbeiten auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

§ 4  Die Zahl der von einem Eingeborenen zu leistenden Arbeitstage darf 12 in jedem Jahre nicht übersteigen. Nur in Notfällen ist eine stärkere Heranziehung zu Steuerarbeiten zulässig. Jeder Eingeborene ist berechtigt, die Steuerarbeit durch eine Geldgabe abzulösen. Die Höhe der Geldgabe ist nach den örtlichen Arbeitslöhnen zu berechnen.

§ 5  Für die Steuerarbeiten wird im allgemeinen ein Entgelt nicht gewährt. Jedoch sind Belohnungen an die Häuptlinge und Steuerarbeiter durch Geld- und sonstige Geschenke zulässig.

§ 6  Ist die Entfernung der Arbeitsstelle von den Wohnplätzen der Steuerarbeiter so erheblich, daß die Verpflegung durch die angehörigen mit Schwierigkeiten verbunden ist, so ist ein zur Beschaffung der Nahrung ausreichendes Verpflegungsgeld zu zahlen. An Stelle des Verpflegungsgeldes kann Naturalverpflegung treten, welche nach Maßgabe der Vorschriften des § 8 beschafft werden darf.

§ 7  Die Verwaltungsbehörden haben über die innerhalb ihres Bezirks geleisteten Steuerarbeiten Listen zuführen, in welchen einzutragen sind a) die zu den Steuerarbeiten herangezogenen Ortschaften, b) die Zahl der in denselben vorhandenen arbeitsfähigen Männer, c) die von den einzelnen Ortschaften geleisteten Arbeitstage, d) die ausgeführten Arbeiten, e) die gewährten Geschenke und Verpflegungsgelder.

§ 8  Auf die Lieferung von Erzeugnissen finden die Bestimmungen der §§ 3, 4, 5 und 7 über Steuerarbeiten entsprechende Anwendung.

    Die gelieferten Erzeugnisse sind in den gemäß § 7 geführten Listen nach einem von der Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Wertverhältnis an Stelle der Arbeitstage anzurechnen.

§ 9  Die Einwohner der Orte Lome und Anecho sowie etwas später vom Gouvernement zu bestimmender Ortschaften sollen an Stelle von Steuerarbeiten und Lieferungen zu Geldabgaben herangezogen werden.

§ 10  Der Gouverneur kann Befreiungen von den Steuerleistungen eintreten lassen.

§ 11  Die Verordnung tritt am 1. April 1908 in Kraft.

Lome, den 20. September 1907.

Der Gouverneur:

Graf Zech