Das Deutsche Kolonial-Lexikon über die Verwaltung der Kolonie Togo:
»An der Spitze der Zentralverwaltung des Schutzgebie-tes steht der Gouverneur, dem zugleich konsularische Befugnisse für die englische Goldküstenkolonie und Französisch-Dahomé übertragen sind. Ihm sind ein ers-ter Referent, zugleich Stellvertreter in Abwesenheits-fällen, sowie eine Anzahl Hilfsarbeiter beigegeben. Je einer von ihnen bearbeitet die allgemeinen wirtschaft-lichen Angelegenheiten (dazu die Eingeborenen-Politik, das Schul- und Missionswesen und die Personalien), die Rechtsfragen (dazu die Konsulatsangelegenheiten und die den Landbesitz des Fiskus betreffenden Sachen), das Finanzwesen, das Zollwesen, das Gesundheitswesen, die landwirtschaftlichen Angelegenheiten, die forstwirt-schaftlichen Fragen, die bautechnischen Angelegen-heiten, die maschinentechnischen und die die Ver-kehrsanlagen betreffenden Angelegenheiten, das Mili-tärwesen, das Vermessungswesen (dazu die den mete-orologischen Dienst betreffenden Angelegenheiten). Der Referent für das Finanzwesen ist zugleich Kommis-sar des Gouverneurs zur Beaufsichtigung des Geschäfts-betriebes der Deutsch-Westafrikanischen Bank und der bei ihr errichteten Sparkasse. Dem Referenten für das Zollwesen obliegt die Oberleitung des gesamten Zoll-dienstes, dem forstwirtschaftlichen Referenten die Lei-tung der Aufforstungen, dem Referenten für das Bau-wesen die Oberaufsicht über den Werkstättenbetrieb des Gouvernements, dem Referenten für das Verkehrs-wesen die Aufsicht über den Betrieb der fiskalischen Verkehrsanlagen, welche an die Deutsche Kolonial-Eisenbahnbau- und Betriebsgesellschaft verpachtet sind. Der landwirtschaftliche Referent führt zugleich die Oberaufsicht über das landwirtschaftliche Versuchswe-sen und die Tätigkeit der Bezirkslandwirte. Der Referent für die Vermessungsangelegenheiten und den meteoro-logischen Dienst ist zugleich der Vorstand der beim Gouvernement errichteten Bergbehörde. Außer den vorbezeichneten Hilfsarbeitern steht dem Gouverneur auch das erforderliche Bureaupersonal zur Verfügung. Bei allen Behörden des Schutzgebietes werden, soweit die dienstlichen Interessen es gestatten, farbige Hilfs-kräfte zur Erledigung der Geschäfte herangezogen — Im Schutzgebiete befindet sich eine Polizeitruppe in Stärke von 2 Offizieren, 6 Unteroffizieren und rund 550 Far-bigen. Von diesen befindet sich eine Kompagnie unter einem Offizier und einem Unteroffizier in Lome zur Verfügung des Gouverneurs, während die übrigen den Lokalverwaltungen zugeteilt sind.
Togo ist in folgende Verwaltungsbezirke eingeteilt: Lome-Stadt, Lome-Land, Anecho, Misahöhe, Atakpame, Kete-Kratschi, Sokode und Sansane-Mangu. Den Leitern der Lokalverwaltungen (Bezirksamtmännern oder Be-zirksleitern) obliegt neben der Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen die Ausübung der Polizeigewalt, der Aus-bau bzw. die Unterhaltung der Wege, die Einwirkung auf die Eingeborenen in hygienischen und wirtschaftlichen Fragen, sowie die Leitung der fast in allen Bezirken vor-handenen Versuchspflanzungen. Den Bezirksamtmän-nern oder Bezirksleitern sind da, wo die wirtschaftli-chen Verhältnisse es erheischen, Bezirkslandwirte bei-gegeben. (Seit 1912 sind drei, seit 1913 fünf Bezirksland-wirte in Togo tätig; drei von ihnen leiten zugleich die Baumwollsaatzuchtstellen.)
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Seit dem Jahre 1903 hat Togo einen Reichszuschuß nicht mehr erfordert.
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In den Städten Lome und Anecho ist eine direkte Besteuerung der Eingeborenen eingeführt; diese hat im Jahre 1912 rund 22.000 Mark erbracht. In allen übrigen Landesteilen sind die arbeitsfähigen männlichen Einge-borenen verpflichtet, für die Regierung an 12 Tagen des Jahres Steuern in Form von Arbeit zu leisten, aber berechtigt, die Arbeitsleistung durch eine Geldabgabe abzulösen.
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Aus den erwähnten Einnahmen deckt das Schutzgebiet sämtliche Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Polizeitruppe und die Verzinsung und Tilgung der vom Reich zum Zweck der Eisenbahnbauten ge-währten Darlehen und der Schutzgebietsanleihen. — Zur Beratung der Haushaltsentwürfe und der Entwürfe der zu erlassenden Verordnungen beruft der Gouver-neur den Gouvernementsrat, außerdem bespricht der Gouverneur in besonders dazu anberaumten Beratun-gen mit den Leitern der örtlichen Verwaltungsbehör-den, mit den Vertretern der Missionen und mit der Kaufmannschaft alle wichtigen kulturellen und wirt-schaftlichen Angelegenheiten des Schutzgebietes.«
Die Verordnung vom September 1907 über die Steuerleistungen der Eingeborenen im vollen Wortlaut:
Verordnung des Gouverneurs, betreffend die Heranziehung der Eingeborenen zu Steuerleistungen
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietgesetzes wird folgendes verordnet:
§ 1 Die Eingeborenen dürfen durch die Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu Steuerleistungen herangezogen werden.
§ 2 Die Steuerleistungen bestehen in Steuerarbeiten, Lieferungen von Erzeugnissen und Geldgaben. – Das Reinigen der Wege ist Sache der anliegenden Gemeinden und nicht als Steuerleistung anzusehen.
§ 3 Die zu leistenden Steuerarbeiten werden von den Verwaltungsbehörden festgesetzt und möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Land- und Ortschaften verteilt.
Zu den Steuerarbeiten dürfen in der Regel nur erwachsene männliche Eingeborene, welche völlig arbeitsfähig sind, herangezogen werden.
Während der Hauptfarmzeit sind Steuerarbeiten auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
§ 4 Die Zahl der von einem Eingeborenen zu leistenden Arbeitstage darf 12 in jedem Jahre nicht übersteigen. Nur in Notfällen ist eine stärkere Heranziehung zu Steuerarbeiten zulässig. Jeder Eingeborene ist berechtigt, die Steuerarbeit durch eine Geldgabe abzulösen. Die Höhe der Geldgabe ist nach den örtlichen Arbeitslöhnen zu berechnen.
§ 5 Für die Steuerarbeiten wird im allgemeinen ein Entgelt nicht gewährt. Jedoch sind Belohnungen an die Häuptlinge und Steuerarbeiter durch Geld- und sonstige Geschenke zulässig.
§ 6 Ist die Entfernung der Arbeitsstelle von den Wohnplätzen der Steuerarbeiter so erheblich, daß die Verpflegung durch die angehörigen mit Schwierigkeiten verbunden ist, so ist ein zur Beschaffung der Nahrung ausreichendes Verpflegungsgeld zu zahlen. An Stelle des Verpflegungsgeldes kann Naturalverpflegung treten, welche nach Maßgabe der Vorschriften des § 8 beschafft werden darf.
§ 7 Die Verwaltungsbehörden haben über die innerhalb ihres Bezirks geleisteten Steuerarbeiten Listen zuführen, in welchen einzutragen sind a) die zu den Steuerarbeiten herangezogenen Ortschaften, b) die Zahl der in denselben vorhandenen arbeitsfähigen Männer, c) die von den einzelnen Ortschaften geleisteten Arbeitstage, d) die ausgeführten Arbeiten, e) die gewährten Geschenke und Verpflegungsgelder.
§ 8 Auf die Lieferung von Erzeugnissen finden die Bestimmungen der §§ 3, 4, 5 und 7 über Steuerarbeiten entsprechende Anwendung.
Die gelieferten Erzeugnisse sind in den gemäß § 7 geführten Listen nach einem von der Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Wertverhältnis an Stelle der Arbeitstage anzurechnen.
§ 9 Die Einwohner der Orte Lome und Anecho sowie etwas später vom Gouvernement zu bestimmender Ortschaften sollen an Stelle von Steuerarbeiten und Lieferungen zu Geldabgaben herangezogen werden.
§ 10 Der Gouverneur kann Befreiungen von den Steuerleistungen eintreten lassen.
§ 11 Die Verordnung tritt am 1. April 1908 in Kraft.
Lome, den 20. September 1907.
Der Gouverneur:
Graf Zech
Der Regierungsarzt Ludwig Külz schreibt im März 1903:
»Es besteht nach meiner Ueberzeugung für die Regie-rung die unabweisliche Pflicht, mit allen Kräften ihren Beamten die Möglichkeit zur Gründung eines eigenen Hausstandes in der Kolonie zu schaffen. … Die protes-tantische Mission, die in vielen Dingen über eine weit längere Tropenerfahrung verfügt als die Regierung, ist sich der weittragenden Bedeutung einer Frau, eines eigenen Heimes, für ihre unter harter Arbeit im fernen Lande tätigen Mitglieder seit langem wohl bewußt und begünstigt von jeher bei längerem Verweilen in den Tropen ihre Verheiratung; und sie tut recht daran. Sie hat es sogar in den Zeiten bereits getan, in denen die Gefahren fürs Leben des Weißen noch ungleich größere waren als heute. Soll die Frauenfrage für Togo gelöst werden, so muß das erste Gebot lauten: baut ordentliche Wohnungen, in denen ein Ehepaar wohnen kann; das zweite: erleichtert den Leuten, die hinausziehen müs-sen, soviel ihr könnt, sich ein eignes Heim zu gründen, anstatt es ihnen wie bisher zu erschweren. Mit stillem Ingrimm sehe ich den Gouvernementsbau in Lome erstehen. Sicher wird nicht einmal der Gouverneur, der einst dort wohnen muß, seine Freude an dem unför-migen Riesenbau haben. Aber für seine Kosten, die wir ruhig auf ½ Million beziffern können, hätten mindes-tens zehn herrliche Einzelwohnungen für Beamte er-richtet werden können. Ostafrika scheint uns trotz seines jüngeren Alters in diesem Punkte weit voraus zu sein. Zufällig bekam ich kürzlich von dort Auskunft über diese Verhältnisse. In Daressalam wohnen einige 80 Beamte; von ihnen weilen 20 mit ihrer Frau in der Kolonie; in Lome haben wir 30, von denen eine ganze Anzahl verheiratet sind, noch mehr gern heiraten wür-den, aber kein einziger seine Frau bei sich hat. Dabei ist das Klima beider Orte im wesentlichen das gleiche.«
Anfang Februar 1903 notiert Dr. Ludwig Külz, Regie-rungsarzt am Nachtigalkrankenhaus in Klein Popo:
»Augenblicklich bin ich damit beschäftigt, für den nächsten Etat des Schutzgebietes mit Hilfe eines Architekten Pläne und Kostenanschlag für einen ein-fachen Neubau einer Eingeborenenpoliklinik [in Klein Popo] auszuarbeiten. Unsere jetzige enge Bude wird immer baufälliger, durch den Harmattan [Heißer Wind aus der Sahara] ist ein großer Teil des Mauerwerkes gerissen und abgebröckelt und auch der Platz ist unzu-reichend für die wachsende Zahl der hilfesuchenden Schwarzen, ganz abgesehen von dem wahren Hohn auf alle Regeln der Anti- und Asepsis dieses Lokales. Ich habe zwar Bedenken, ob mein Antrag Gehör finden wird, aber G. hat mir Mut gemacht. Ich habe ihn ans Gouvernement einzureichen, und wenn dieses ihn in den Etat aufnimmt, hängt seine Bewilligung wieder von der Kolonialabteilung ab und in letzter Instanz vom Reichstage. Es ist also ein langer Weg, auf dem drei Klippen zu überwinden sind. Damit der Kostenpunkt nicht hindernd im Wege steht, will ich nur 18.000 Mark erbitten, das ist der Betrag, der durch die Einnahme aus verkauften Arzneien und Gebühren für Behandlung in der Poliklinik bei ihrer jetzigen Frequenz verzinst und in einigen Jahren amortisiert werden kann.«
Der Antrag für den Neubau der Poliklinik findet keine Genehmigung.